Full text: Über die Notwendigkeit des Wechselprotestes

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widerspruchsvoll, die Verpflichtung des Acceptanten von der 
Protesterhebung (im Fall des Domizilwechsels mit benanntem 
Domiziliaten) abhängig zu machen und doch das Auslieferungs 
erbieten nicht zum Klaggrund zu rechnen. Der Protest soll 160 ) 
keineswegs „dem einlösenden Regressaten nur ein bequemes 
„Beweismittel darbieten, damit er in der Lage sei, selbst 
„rechtzeitig den Regreßweg gegen seine Vormänner zu betreten, 
„ohne Einwendungen befürchten zu müssen,“ vielmehr soll der 
Protest zunächst demjenigen, gegen welchen Regreß genommen 
werden soll, den Beweis des Eintritts des Regreßfalls erbringen; 
ob aber dieser selbst wieder des Protestes bedarf, um seinen 
Wechselanspruch zu verfolgen, darauf kommt es nicht an: ist 
doch dem Aussteller gegenüber der Protest Regreßbedingung, 
obgleich jener selbst keinen Regreß weiter ausübt. 161 ) Daß der 
Acceptant seinerseits keinen weiteren Regreß hat, besagt also 
nichts. Zwar ist und bleibt der Acceptant des Domizilwechsels 
mit benanntem Domiziliaten der Hauptschuldner; aber man muß 
u. E mehr Gewicht darauf legen, daß jener bedingt, erst in 
zweiter Linie verpflichtet ist, und so dürfte es gerechtfertigt er 
scheinen, ihn, was Protest und Notifikation betrifft, wie einen 
Regreßschuldner zu behandeln. 16l a) 
13. 
Hat der 3. Deutsche Notartag nicht mit Recht auf das 
Referat W e i s s 1 e r s l6S ) hin den sogenannten Deklarationsprotest 
1<so ) Dies gegen Leist, W.-Pr. und seine Reform S. 57. 104. 
lei) Irrtümlich wurde auf dem 3. Deutschen Notartag geäußert: 
„(N.-Zeitg. 1904 S. 529) es wäre ein Regreßrecht ohne Wechselprotest, 
„wenn der Aussteller gegen den Acceptanten sein Wechselrecht geltend mache 
und kein Domizilwechsel vorliege“. Das ist aber Geltendmachung des direkten 
Anspruchs, also Pro greß, nicht R e greß ! 
161 a ) Im Gegensatz hierzu soll nach dem „Entwurf“ (§1. II.) ausnahms 
los, also aucl»" bei Domizilwechseln mit benanntem Domiziliaten, in Zukunft 
kein Protest zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Acceptanten erforder 
lich sein. Dies ist auch im wesentlichen die englische Auffassung; vgl. engl. 
W. O. sect. 52. 2 : „in the absence of an express stipulation to that effect.“ 
und sect. 19. 2. c. 
16! ) Deutsche Notar-Zeitg. 1904 S. 523. 536. Ebenso die Ältesten 
der Kaufmannschaft.
	        
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