Motto :
„Es kommt darauf an, das Maß
„der dem Inhaber einzuräumenden Be
günstigung — die immer mit Gefährde
„und Unbequemlichkeit der Wechselgaranten
„verbunden ist — zu bestimmen und dabei
„seine Verpflichtungen so abzumessen, daß
,,Sicherheit und Solidität des Verkehrs und
„das Interesse der Wechselgaranten nicht
„geopfert wird.“
(Liebe, Vorrede zur AD WO.)
Einleitung.
Stranz * 1 ) bekämpft den Wechselprotest, weil er juristisch
technisch nicht notwendig und nicht einmal zweckmäßig sei.
Nach ihm wäre die juristisch-technische Notwendigkeit einer Gesetzes
norm als ihr Fundament, die Zweckmäßigkeit nur als Stütze
anzusehen, die zur Festigkeit des ganzen Baus beitrüge; weshalb
er denn auch vor Allem das Fehlen der technischen Notwendigkeit
des Protestes zu erweisen sucht, um dann desto energischer die
Zweckmäßigkeit bekämpfen zu können.
Aber „die Argumentation aus der juristichen Konstruktion
,tritt für den Gesetzgeber zurück; t)as praktische Bedürfnis
„entscheidet, die Konstruktion folgt.“ 2 )
Stranz irrt sich, wenn er schließt: „weil der Wechselprotest
„nur ein Formalakt, ein Beweismittel für bereits ohne ihn begründete
„Ansprüche wäre, so könnte er wegfallen ohne Gefahr für jene
„Ansprüche.“ Der Protest ist nicht schon deshalb „rein tatsächliche
„Vorschrift, kein juristisch-technischer Ausfluß aus dem Wesen des
*) Stranz: „Ein Protest gegen den Wechselprotest.“ Berlin 1903, Seite
344 fr. 352 ff-
*) Cohn ; Kampf um den Wechselprotest. Berlin 1905, Seite 19.
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