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Zahlstellcnwechsel mit benannter Zahlstelle ganz ebenmäßig wie
beim Domizilwechsel mit benanntem Domiziliaten Protest erforderlich
sein soll, und zwar der Zahlstelle gegenüber, zur Wahrung des
wechselmäßigen Anspruchs gegen den Acceptanten.
In der Tat will in beiden Fällen der Acceptant nur an
gegangen werden, wenn beim benannten Zahler die Zahlung aus
geblieben ist. U. E. ist die ratio legis auch beim Domizilwechsel
nicht, wie Braun 157 ) annimmt, daß der Bezogene in der Annahme
verspreche, ,,daß er, oder, was diesem gleichstehe, er durch seinen
„alter ego“, den Domiziliaten, am Domizil zahlen werde;“ der
Acceptant und der Domiziliat sind nicht, weil in Mandatsverhältnis
stehend, „rechtlich nur eine Person,“ so daß ersterer „sich keinen
neuen Zahler substituierte, sondern selbst zahlte.“
Braun lä, j sagt übrigens später selbst: „Der Acceptant
„zahlt nicht selbst am Domizil und will auch dort nicht zahlen,
„sondern es soll dort für ihn ein Anderer, der Domiziliat,
„zahlen“ — also doch nicht „rechtlich eine Person?“ Es dürfte
in der Tat die richtigere Auffassung sein, daß der Domiziliat
selbst, unter eigener Verantwortlichkeit, für Rechnung des Accep
tanten zahlt. Der Acceptant verspricht nicht unbedingt Zahlung
der Wechselsumme und außerdem bedingt Zahlung der Regreß
summe, l6 ‘ J ) sondern nur das zweite. Aber nicht anders liegt die
Sache beim Zahlstellenwechsel mit benannter Zahlstelle: in beiden
Fällen tritt der benannte Zahler für den Acceptanten ein, der
benannte Zahler zahlt, aber nicht der Acceptant an der Zahlstelle
oder durch sie. Der Zahlungsempfänger hat nur mit der Zahl
stelle zu tun, ob die Zahlung aber im Auftrag oder gegen
Deckung oder ohne Avis von Seiten des Acceptanten erfolgt,
kümmert den Empfänger nicht.
U. E. ist übrigens auch die Vorlegung des Protestes für
die Verfolgung des Anspruchs gegen den Acceptanten, sowie
Notifikation an den Acceptanten zu fordern. Im Gegensatz zu
R O H G. Entsch. Bd. XXJ1I, S, 411/412 halten wir es für
m ) Lehre vom Domizilwechsel 1880 S. 48; wie unser Text auch schon
Leipziger Protokoll XVI n. 9/11 1847.
158 ) a. a, O. S. 95.
16B ) So freilich Braun, a a. O. S. 47.