Full text: Über die Notwendigkeit des Wechselprotestes

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Zahlstellcnwechsel mit benannter Zahlstelle ganz ebenmäßig wie 
beim Domizilwechsel mit benanntem Domiziliaten Protest erforderlich 
sein soll, und zwar der Zahlstelle gegenüber, zur Wahrung des 
wechselmäßigen Anspruchs gegen den Acceptanten. 
In der Tat will in beiden Fällen der Acceptant nur an 
gegangen werden, wenn beim benannten Zahler die Zahlung aus 
geblieben ist. U. E. ist die ratio legis auch beim Domizilwechsel 
nicht, wie Braun 157 ) annimmt, daß der Bezogene in der Annahme 
verspreche, ,,daß er, oder, was diesem gleichstehe, er durch seinen 
„alter ego“, den Domiziliaten, am Domizil zahlen werde;“ der 
Acceptant und der Domiziliat sind nicht, weil in Mandatsverhältnis 
stehend, „rechtlich nur eine Person,“ so daß ersterer „sich keinen 
neuen Zahler substituierte, sondern selbst zahlte.“ 
Braun lä, j sagt übrigens später selbst: „Der Acceptant 
„zahlt nicht selbst am Domizil und will auch dort nicht zahlen, 
„sondern es soll dort für ihn ein Anderer, der Domiziliat, 
„zahlen“ — also doch nicht „rechtlich eine Person?“ Es dürfte 
in der Tat die richtigere Auffassung sein, daß der Domiziliat 
selbst, unter eigener Verantwortlichkeit, für Rechnung des Accep 
tanten zahlt. Der Acceptant verspricht nicht unbedingt Zahlung 
der Wechselsumme und außerdem bedingt Zahlung der Regreß 
summe, l6 ‘ J ) sondern nur das zweite. Aber nicht anders liegt die 
Sache beim Zahlstellenwechsel mit benannter Zahlstelle: in beiden 
Fällen tritt der benannte Zahler für den Acceptanten ein, der 
benannte Zahler zahlt, aber nicht der Acceptant an der Zahlstelle 
oder durch sie. Der Zahlungsempfänger hat nur mit der Zahl 
stelle zu tun, ob die Zahlung aber im Auftrag oder gegen 
Deckung oder ohne Avis von Seiten des Acceptanten erfolgt, 
kümmert den Empfänger nicht. 
U. E. ist übrigens auch die Vorlegung des Protestes für 
die Verfolgung des Anspruchs gegen den Acceptanten, sowie 
Notifikation an den Acceptanten zu fordern. Im Gegensatz zu 
R O H G. Entsch. Bd. XXJ1I, S, 411/412 halten wir es für 
m ) Lehre vom Domizilwechsel 1880 S. 48; wie unser Text auch schon 
Leipziger Protokoll XVI n. 9/11 1847. 
158 ) a. a, O. S. 95. 
16B ) So freilich Braun, a a. O. S. 47.
	        
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