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zu werden; es genügt, wenn nach obigem Beispiel verfahren wird
und so der Ort der Protesthandlung aus der ganzen Urkunde
hervorgeht.
Demnach muß der Protest, um gültig zu sein, enthalten;
1. eine Abschrift des Wechsels, welche geeignet ist, die
Legitimation des Wechselinhabers zur Regreßnahme dar
zutun und die wechselmäßigen Obligationen der Regreß
schuldner festzustellen;
2. die Angabe der Person oder Firma, in deren Auftrag
der Protest aufgenommen ist;
3. Die Angabe des Tages und des Ortes, an welchem der
Wechsel zur Zahlung vorgelegt, oder ihn vorzulegen
versucht ist;
4. die allgemeine Bezeichnung der Lokalität, wo die Vorlegung
geschehen oder versucht ist, sowie den Nachweis, daß
den Erfordernissen des Art. 91 der A. D. W. O. Genüge
geleistet ist;
5. die Angabe, daß die gesetzlichen Proteststunden inne
gehalten sind, oder daß der Protestat bezw. dessen Ver
treter mit der Präsentation des Wechsels außerhalb jener
Stunden sich einverstanden erklärt habe;
6. die Angabe, daß mit dem Protestaten oder dessen Ver
treter verhandelt, oder daß er nicht anzutreffen gewesen
sei;
7. den Nachweis, daß auf die Zahlungspräscntation oder
deren Versuch Zahlung des Wechsels ganz oder zum
Teil nicht erfolgt ist;
8. Unterschrift und Dienstsiegel des Protestbeamten. •
Oft aber wird die Lage des Falls, wie wir gesehen haben,
es dem Protestbeamten nützlich erscheinen lassen, den Protest
ausführlicher abzufassen, als nach Obigem absolut unerläßlich ist,
und so den Gegenbeweis gegen die Urkunde möglichst abzuschneiden.
^ 12.
Mit Recht wird für die lex ferenda neuerdings von vielen
Seiten 186 ) eine Bestimmung dahin gehend verlangt, daß auch beim
16< ) Bernstein, Revision d. Wechselordnung, S. 40; 3. Deutscher
Notartag (Notar-Zeitg. 1904 S. 537); Martinius ebenda S. 591 u. andere, ebenso
jetzt der „Entwurf' 1 : § 1, 1.