Full text: Über die Notwendigkeit des Wechselprotestes

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zu werden; es genügt, wenn nach obigem Beispiel verfahren wird 
und so der Ort der Protesthandlung aus der ganzen Urkunde 
hervorgeht. 
Demnach muß der Protest, um gültig zu sein, enthalten; 
1. eine Abschrift des Wechsels, welche geeignet ist, die 
Legitimation des Wechselinhabers zur Regreßnahme dar 
zutun und die wechselmäßigen Obligationen der Regreß 
schuldner festzustellen; 
2. die Angabe der Person oder Firma, in deren Auftrag 
der Protest aufgenommen ist; 
3. Die Angabe des Tages und des Ortes, an welchem der 
Wechsel zur Zahlung vorgelegt, oder ihn vorzulegen 
versucht ist; 
4. die allgemeine Bezeichnung der Lokalität, wo die Vorlegung 
geschehen oder versucht ist, sowie den Nachweis, daß 
den Erfordernissen des Art. 91 der A. D. W. O. Genüge 
geleistet ist; 
5. die Angabe, daß die gesetzlichen Proteststunden inne 
gehalten sind, oder daß der Protestat bezw. dessen Ver 
treter mit der Präsentation des Wechsels außerhalb jener 
Stunden sich einverstanden erklärt habe; 
6. die Angabe, daß mit dem Protestaten oder dessen Ver 
treter verhandelt, oder daß er nicht anzutreffen gewesen 
sei; 
7. den Nachweis, daß auf die Zahlungspräscntation oder 
deren Versuch Zahlung des Wechsels ganz oder zum 
Teil nicht erfolgt ist; 
8. Unterschrift und Dienstsiegel des Protestbeamten. • 
Oft aber wird die Lage des Falls, wie wir gesehen haben, 
es dem Protestbeamten nützlich erscheinen lassen, den Protest 
ausführlicher abzufassen, als nach Obigem absolut unerläßlich ist, 
und so den Gegenbeweis gegen die Urkunde möglichst abzuschneiden. 
^ 12. 
Mit Recht wird für die lex ferenda neuerdings von vielen 
Seiten 186 ) eine Bestimmung dahin gehend verlangt, daß auch beim 
16< ) Bernstein, Revision d. Wechselordnung, S. 40; 3. Deutscher 
Notartag (Notar-Zeitg. 1904 S. 537); Martinius ebenda S. 591 u. andere, ebenso 
jetzt der „Entwurf' 1 : § 1, 1.
	        
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