praktischen Gründen die nachträgliche Ausfertigung der Urkunde
in der Wohnung des Notars auf Grund seiner bei der Protest-
handlung gemachten Notizen zulassen muß, so darf doch im
Interesse der Sicherheit der Regreßschuldner die Ausfertigung
nicht auf den nächsten Tag oder gar noch weiter verschoben
werden, weil der Protestbearate den Vorgang nicht mehr mit der
erforderlichen Sicherheit aus dem Gedächtnis reproduzieren könnte. 154 )
Ks genügt, wenn der Tag der Erhebung des Protestes bei
der Unterschrift des Protestbeamten angegeben ist, er braucht
nicht noch einmal im Text des Protestes zu stehen; also aus
reichend ist folgender Prostest; Im Aufträge von N N versuchte ich,
folgenden Wechsel .... dem Bezogenen zur Zahlung vorzulegen,
fand aber sein Geschäftslokal geschlossen. So geschehen zu Kiel,
am i. April 1895, innerhalb der gesetzlichen Proteststunden.
XX., Gerichtsvollzieher. (Dienstsiegel).
Dringend für erforderlich zu halten ist in Übereinstimmung
mit Bernstein lfl5 ) eine Bestimmung der lex ferenda dahin
gehend, daß eine nachträgliche Berichtigung von Schreibfehlern
in der Protesturkunde zuzulassen ist: selbstverständlich hat aber
der Protestbeamte den Schreibfehler als solchen, eventuell durch
eidliche Versicherung, auf Verlangen glaubhaft zu machen. In
diesem Fall hat der Regreßschuldner kein legitimes Interesse
daran, auf Grund eines Versehens in der Urkunde trotz dessen
Berichtigung und trotz des Nachweises, daß die Protest h an d 1 u n g
ordnungsmäßig vorgenommen sei, die Zahlung abzulehnen.
Das Dienstsiegel ist unentbehrlich, um den Protest als amt
liche Urkunde erscheinen zu lassen, kann aber natürlich auch in
Form eines Stempels angebracht werden.
Daß der Protest den Ort, d. h. die Ortschaft, wo die
Protesthandlung stattgefunden hat, immer namhaft machen muß,
ist unbestritten. Ist dieser Ort identisch mit dem der Ausfertigung,
so braucht er nicht im Text des Protestes ausdrücklich erwähnt
l54 ) Zu verwerfen ist deshalb auch die englische Methode, den Protest
nur für den Prozeß nachträglich auszufertigen. Siehe auch ROH G. Entsch.
Bd. VII S. 183 fr.
15 b Notar Zeitg. 1904 S. 308. Der „Entwurf“ bringt in § I. VI eine
entsprechende Bestimmung, an welcher wir nur auszusetzen haben, daß ganz
allgemein Berichtigung von „[sonstigen] Mängeln der Urkunde“ zugelassen
wird. Sollte es nicht heißen: „Mängel der Beurkundung?“