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Nach St ranz 128 ) hätte die Fälle des Wind-, Wand-, Platz-
Protestes schon der Sprachgeist durch ihre Namen mit dem Stempel
der Entbehrlichkeit und Überflüssigkeit gezeichnet: es kommt aber
in diesen Fällen sogut wie beim Protest überhaupt nur auf die
Sache, nichts auf altertümliche, geheimnisvolle Namen an. Und
da ist der Protest in jenen Fällen aus dem einfachen Grunde
notwendig, weil einerseits der Wechsel Holschuld, von dem Gläu
biger aber nicht zu verlangen ist, daß er den Versuch der Präsen
tation bis zum Erfolg wiederholt, der ordnungsmäßige Versuch
also die Präsentation ersetzen muß; und weil andererseits, wenn
schon die wirkliche Präsentation protestmäßiger Feststellung bedarf,
dies um so nötiger sein muß, wenn nur ein Versuch, der die
Präsentation ersetzen soll, stattgefunden hat.
Freilich kann wegfallen, daß der Protestbeamte die polizeiliche
Auskunft selbst einholt, wenn die Behörde zur Erteilung schrift
licher amtlicher Auskunft angewiesen wird. 124 ) Da der als weg
gezogen Gemeldete später wieder zuziehen kann, so muß die
Auskunftseinholung bei späteren Wechseln auf denselben Bezogenen
wiederholt werden, 120 ) was übrigens keine nennenswerte Last
bedeutet. Daß in Großstädten Auskünfte schwer zu erhalten
sind, ist, wie man S t r a n z mit Recht bemerkt hat, kein Argument
gegen die Zweckmäßigkeit der Protestbestimmungen, sondern ein
Mangel des Meldewesens.
Ebenso wenig darf man aber Fälle, wie den folgenden 126 )
dem Wechselrecht, speciell dem Protestrecht, zur Last schreiben;
Ein Wechsel war gezogen auf N. N., Berlin, Noliendorfstraße 20,
welche Straße politisch zu Vorort Schöneberg, postalisch zu Berlin
gehört. Das R.-G. hat den in Schöneberg in der Nollendorfstr, 20,
also in der wirklich ausfindig gemachten Wohnung des Haupt
schuldners aufgenommenen Abwesenheitsprotest — getroffen war
die Ehefrau des Schuldners — für gültig erklärt, welche Ent
scheidung von J. u. M. S t r a n z 127 ) u. E. zu Unrecht gemiß-
billigt wird.
> 23 ) a. a. O. S. 357.
l24 ) Bernstein, Notar-Zeitg. 1902, S. 434.
m ) Martinius, daselbst, 1904, S. 604.
,26 ) R.-G.-Entsch. Bd. 32, S. 112;
m ) Commentar zur A D W O. 1902 Art. 4, Amn. 47 u. Art. 91 Anm. 9.
Unsenn Text entspricht jetzt der „Entwurf“ § 1. VIII.