Full text: Über die Notwendigkeit des Wechselprotestes

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Nach St ranz 128 ) hätte die Fälle des Wind-, Wand-, Platz- 
Protestes schon der Sprachgeist durch ihre Namen mit dem Stempel 
der Entbehrlichkeit und Überflüssigkeit gezeichnet: es kommt aber 
in diesen Fällen sogut wie beim Protest überhaupt nur auf die 
Sache, nichts auf altertümliche, geheimnisvolle Namen an. Und 
da ist der Protest in jenen Fällen aus dem einfachen Grunde 
notwendig, weil einerseits der Wechsel Holschuld, von dem Gläu 
biger aber nicht zu verlangen ist, daß er den Versuch der Präsen 
tation bis zum Erfolg wiederholt, der ordnungsmäßige Versuch 
also die Präsentation ersetzen muß; und weil andererseits, wenn 
schon die wirkliche Präsentation protestmäßiger Feststellung bedarf, 
dies um so nötiger sein muß, wenn nur ein Versuch, der die 
Präsentation ersetzen soll, stattgefunden hat. 
Freilich kann wegfallen, daß der Protestbeamte die polizeiliche 
Auskunft selbst einholt, wenn die Behörde zur Erteilung schrift 
licher amtlicher Auskunft angewiesen wird. 124 ) Da der als weg 
gezogen Gemeldete später wieder zuziehen kann, so muß die 
Auskunftseinholung bei späteren Wechseln auf denselben Bezogenen 
wiederholt werden, 120 ) was übrigens keine nennenswerte Last 
bedeutet. Daß in Großstädten Auskünfte schwer zu erhalten 
sind, ist, wie man S t r a n z mit Recht bemerkt hat, kein Argument 
gegen die Zweckmäßigkeit der Protestbestimmungen, sondern ein 
Mangel des Meldewesens. 
Ebenso wenig darf man aber Fälle, wie den folgenden 126 ) 
dem Wechselrecht, speciell dem Protestrecht, zur Last schreiben; 
Ein Wechsel war gezogen auf N. N., Berlin, Noliendorfstraße 20, 
welche Straße politisch zu Vorort Schöneberg, postalisch zu Berlin 
gehört. Das R.-G. hat den in Schöneberg in der Nollendorfstr, 20, 
also in der wirklich ausfindig gemachten Wohnung des Haupt 
schuldners aufgenommenen Abwesenheitsprotest — getroffen war 
die Ehefrau des Schuldners — für gültig erklärt, welche Ent 
scheidung von J. u. M. S t r a n z 127 ) u. E. zu Unrecht gemiß- 
billigt wird. 
> 23 ) a. a. O. S. 357. 
l24 ) Bernstein, Notar-Zeitg. 1902, S. 434. 
m ) Martinius, daselbst, 1904, S. 604. 
,26 ) R.-G.-Entsch. Bd. 32, S. 112; 
m ) Commentar zur A D W O. 1902 Art. 4, Amn. 47 u. Art. 91 Anm. 9. 
Unsenn Text entspricht jetzt der „Entwurf“ § 1. VIII.
	        
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