Full text: Über die Notwendigkeit des Wechselprotestes

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Das sind ganz undurchführbare Vorschläge! Denn, be 
trachten wir zunächst die Wechsel auf Nichtfirmen. Wie soll 
festgestellt werden, daß „nach der Belegenheit des Falls“ die 
Stelle wo der Wechsel bezahlt werden soll, „mit Sicherheit kenntlich 
gemacht“ ist? Wer soll dies beweisen? Uns ist nicht zweifelhaft, 
daß diese Vorschrift nur neue Controversen schaffen, neue faule 
Einwände hervorrufen würde. Wer würde überhaupt noch Wechsel 
auf große Städte nehmen wollen, wenn in dieser Weise die Not 
wendigkeit der Präsentation von einem ganz schwankenden Begriff, 
von der „Belegenheit des Falls“ abhängig gemacht würde? 
Übrigens ist nicht klar, ob nach Floppenstedt’s Meinung 
die Wechselinteressenten dem Inhaber auch dafür aufkommen 
sollen, daß die Adresse auf dem Wechsel die bei Verfall zutreffende 
ist, ob sie also für Verbesserung des Wechsels bei Wohnungs 
veränderungen des Schuldners in der Zeit zwischen Ausstellung 
und Verfall des Wechsels bei Verlust des Präsentationsanspruchs 
sollen sorgen müssen: ganz offenbar wäre das unsinnig und bei 
der Cirkulation des Wechsels unausführbar, es muß also — das 
leuchtet ohne weiteres ein — auf dem Wechsel jedenfalls nicht 
notwendig die Adresse des Wechselhauptschuldners, welche bei 
Verfall die richtige ist, angegeben sein. Dann muß der Wechsel 
inhaber also, wenn er die Adresse auch genau auf dem Wechsel, 
den Hauptschuldner aber nicht an der angegebenen Stelle findet, 
doch nach der gegenwärtigen Wohnung des Hauptschuldners 
forschen. Er kann doch nicht allein deswegen, weil der Haupt 
schuldner umgezogen ist, die Präsentation des Wechsels unterlassen ? 
Wir kommen also ganz von selbst zu der Forderung zurück, 
daß der Wechselinhaber, wenn er den Wechselhauptschuldner an 
der im Wechsel, sei es nun genau, sei es ungenau, angegebenen 
Zahlungsstelle nicht gefunden hat, nach dessen gegenwärtiger 
Wohnung Nachforschungen anstellen muß. 
Die lex lata schreibt bekanntlich als Nachfragestelle die 
Polizeibehörde vor. Wenn nun Hoppenstedt bei Handelsfirmen 
nur Einsicht des Firmenregisters verlangt, so ist dies ebenfalls 
unpraktisch. Zunächst kann man dem Wechselinhaber bezw. dem 
Protestbeamten nicht zumuten nachzuforschen, ob er es bei dem 
Bezogenen mit einer eingetragenen Firma zu tun hat, oft würde 
der • Beamte das Firmenregister ganz unnötig einsehen, da er ja 
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