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Das sind ganz undurchführbare Vorschläge! Denn, be
trachten wir zunächst die Wechsel auf Nichtfirmen. Wie soll
festgestellt werden, daß „nach der Belegenheit des Falls“ die
Stelle wo der Wechsel bezahlt werden soll, „mit Sicherheit kenntlich
gemacht“ ist? Wer soll dies beweisen? Uns ist nicht zweifelhaft,
daß diese Vorschrift nur neue Controversen schaffen, neue faule
Einwände hervorrufen würde. Wer würde überhaupt noch Wechsel
auf große Städte nehmen wollen, wenn in dieser Weise die Not
wendigkeit der Präsentation von einem ganz schwankenden Begriff,
von der „Belegenheit des Falls“ abhängig gemacht würde?
Übrigens ist nicht klar, ob nach Floppenstedt’s Meinung
die Wechselinteressenten dem Inhaber auch dafür aufkommen
sollen, daß die Adresse auf dem Wechsel die bei Verfall zutreffende
ist, ob sie also für Verbesserung des Wechsels bei Wohnungs
veränderungen des Schuldners in der Zeit zwischen Ausstellung
und Verfall des Wechsels bei Verlust des Präsentationsanspruchs
sollen sorgen müssen: ganz offenbar wäre das unsinnig und bei
der Cirkulation des Wechsels unausführbar, es muß also — das
leuchtet ohne weiteres ein — auf dem Wechsel jedenfalls nicht
notwendig die Adresse des Wechselhauptschuldners, welche bei
Verfall die richtige ist, angegeben sein. Dann muß der Wechsel
inhaber also, wenn er die Adresse auch genau auf dem Wechsel,
den Hauptschuldner aber nicht an der angegebenen Stelle findet,
doch nach der gegenwärtigen Wohnung des Hauptschuldners
forschen. Er kann doch nicht allein deswegen, weil der Haupt
schuldner umgezogen ist, die Präsentation des Wechsels unterlassen ?
Wir kommen also ganz von selbst zu der Forderung zurück,
daß der Wechselinhaber, wenn er den Wechselhauptschuldner an
der im Wechsel, sei es nun genau, sei es ungenau, angegebenen
Zahlungsstelle nicht gefunden hat, nach dessen gegenwärtiger
Wohnung Nachforschungen anstellen muß.
Die lex lata schreibt bekanntlich als Nachfragestelle die
Polizeibehörde vor. Wenn nun Hoppenstedt bei Handelsfirmen
nur Einsicht des Firmenregisters verlangt, so ist dies ebenfalls
unpraktisch. Zunächst kann man dem Wechselinhaber bezw. dem
Protestbeamten nicht zumuten nachzuforschen, ob er es bei dem
Bezogenen mit einer eingetragenen Firma zu tun hat, oft würde
der • Beamte das Firmenregister ganz unnötig einsehen, da er ja
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