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Versehrtheit des Wechsels — nachgewiesen wird. Es kann ihnen
nicht genügen, daß für den Fall des Zweifels in dem schwer
zugänglichen Protestregister für sie ein Beweismittel vorhanden
ist: wie oft werden sie in Ermangelung des Verdachts einer
Fälschung, weil diese so gut gelungen ist, das Register nicht
einsehen: Wie oft würde die Fälschung erst entdeckt werden,
wenn sie schon Schaden angerichtet hätte! Keinesfalls ist zuzu
geben, daß Fälschungen, weil sie den Täter strafrechtlich ver
antwortlich machen, selten Vorkommen würden.
Die Wechselcopie muß also nicht nur für den Notfall,
sondern immer sofort für die Regreßschuldner als Beweismittel
zugänglich, daher im Protest selbst bleiben.
Ganz im Gegensatz zu dem Centralverband sind wir in
Übereinstimmung mit W e i s s 1 e r lls ) der Meinung, daß das Protest
register ganz wegfallen kann. Es dient heutzutage nur noch dazu,
die Möglichkeit einer Copie für einen etwa verloren gegangenen
Protest zu gewähren. Hierzu liegt aber kein praktisches Be
dürfnis vor, und im übrigen ; der Wechsel kann auch verloren
gehen und ist überhaupt nicht zu ersetzen.
Wenn wir also der Beibehaltung der Wechselcopie — und
damit auch des separaten Wechselprotestes — das Wort reden,
so schlagen wir doch, damit nicht die „wörtliche“ Copie auch
noch in Zukunft manches Mal zu „wörtlich“ genommen wird,
vor, daß das Erfordernis der Wörtlichkeit der Copie aus dem
Gesetze gestrichen wird. Andererseits wäre es aber auch verkehrt,
vorzuschreiben, was die Copie enthalten muß, um gültig zu sein,
was also nicht fehlen darf, wenn der Protest gültig sein soll.
Denn Auslassungen und Ungeuauigkeiten jeder Art müssen nach
Lage des konkreten Falls beurteilt werden; in dieser Hinsicht
können wir dem Protestbeamten und den Wechselbeteiligten nicht
jede Gefahr abnehmen. Beruht die Fehlerhaftigkeit der Copie
lediglich auf einem Schreibfehrer — dies hätte, wer es behauptet,
natürlich nachzuweisen, eventuell durch Eid — so ist nachträgliche
"*) 3. Deutscher Notartag, (Notar-Zeug. 1904, S. 523.) Der „Entwurf 1 *
(Art. 90) bestimmt: Von den Protesten sind beglaubigte Abschriften zurück
zubehalten ; die Abschriften sind geordnet aufzubewahren. Enthält der Protest
keine Copie, dann ist auch eine Copie des Wechsels zurückzubehalten.