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zu machen : Ilß ) dann wären auch Nachindossamente sofort als
solche erkennbar.
Weiter aber sind schwere Bedenken gegen den Wegfall der
Wechselcopie zu erheben.
Die Wechselcopie im Wechselprotest hat nicht allein den
Zweck klarzustellen, welches Exemplar protestiert ist — dies
könnte auch durch einen kurzen notariellen Vermerk auf Wechsel
und Protest erreicht werden — sondern sie hat die weitergehende
Funktion, den Zustand des Wechsels zur Zeit der Protesterhebung
zu fixieren: durch sie sollen nachträgliche illegitime Ver
änderungen des Wechsels, z. B. Durchstreichung von Indossamenten,
Zusatz oder Streichung von Klauseln auf dem Wechsel u. s. w.
verhindert und nicht nur die gesetzlich zulässigen nachprotest-
lichen Änderungen als solche erkannt werden. Bei Wegfall der
Wechselcopie würden Fälschungen und Kollusionen mit Leichtig
keit ausgeführt werden können und wären selten rechtzeitig zu
entdecken, ja oft würden die Regreßschuldner, welchen der
Beweis der Veränderung obliegen würde, diesen überhaupt nicht
zu führen imstande sein. ll6a )
Der Centralverband des Deutschen Bank- und Banquier-
gewerbes 117 ) hat sich denn ja auch der Einsicht nicht verschlossen,
daß das Vorhandensein einer amtlichen Wechselcopie zur Sicherheit
der Regreßschuldner wünschenswert und daher zu fordern sei.
Aber wir weichen vom Centralverband darin ab, daß wir es nicht
für richtig halten, die vollständige Copie ins Protestregister des
Notars zu verbannen und aus dem Protest zu streichen. Denn
den Regreßschuldnern kommt es darauf an, daß ihnen zweifelsfrei
der Eintritt des Regreßfalls, — und hierzu gehört auch die Un-
"<>) Im Anschluß an skandinavisches Recht, vgl. Cohn, Zeitschr. f. vgl.
Rechtswiss. IV, S. 211.
116 a) Die Erläuterungen zum „Entwurf“ meinen; „gegen frivole Ein
sendungen wird schon die Verteilung der Beweislast Schutz bieten. Von
„dem Regreßnehmer kann nicht mehr verlangt werden, als daß er sich durch
„den Wechsel und einen den Vorschriften des Gesetzes entsprechenden Protest
„legitimiert. Behauptet der Schuldner . . nachträgliche Änderungen . . , so
„muß vom Schuldner der Beweis der behaupteten Änderungen gefordert werden.“
Das heißt aber den Regreßschuldner rechtlos machen !
in ) Siehe dessen erwähnte Eingabe an das Reichsjustizamt.