Full text: Über die Notwendigkeit des Wechselprotestes

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zu machen : Ilß ) dann wären auch Nachindossamente sofort als 
solche erkennbar. 
Weiter aber sind schwere Bedenken gegen den Wegfall der 
Wechselcopie zu erheben. 
Die Wechselcopie im Wechselprotest hat nicht allein den 
Zweck klarzustellen, welches Exemplar protestiert ist — dies 
könnte auch durch einen kurzen notariellen Vermerk auf Wechsel 
und Protest erreicht werden — sondern sie hat die weitergehende 
Funktion, den Zustand des Wechsels zur Zeit der Protesterhebung 
zu fixieren: durch sie sollen nachträgliche illegitime Ver 
änderungen des Wechsels, z. B. Durchstreichung von Indossamenten, 
Zusatz oder Streichung von Klauseln auf dem Wechsel u. s. w. 
verhindert und nicht nur die gesetzlich zulässigen nachprotest- 
lichen Änderungen als solche erkannt werden. Bei Wegfall der 
Wechselcopie würden Fälschungen und Kollusionen mit Leichtig 
keit ausgeführt werden können und wären selten rechtzeitig zu 
entdecken, ja oft würden die Regreßschuldner, welchen der 
Beweis der Veränderung obliegen würde, diesen überhaupt nicht 
zu führen imstande sein. ll6a ) 
Der Centralverband des Deutschen Bank- und Banquier- 
gewerbes 117 ) hat sich denn ja auch der Einsicht nicht verschlossen, 
daß das Vorhandensein einer amtlichen Wechselcopie zur Sicherheit 
der Regreßschuldner wünschenswert und daher zu fordern sei. 
Aber wir weichen vom Centralverband darin ab, daß wir es nicht 
für richtig halten, die vollständige Copie ins Protestregister des 
Notars zu verbannen und aus dem Protest zu streichen. Denn 
den Regreßschuldnern kommt es darauf an, daß ihnen zweifelsfrei 
der Eintritt des Regreßfalls, — und hierzu gehört auch die Un- 
"<>) Im Anschluß an skandinavisches Recht, vgl. Cohn, Zeitschr. f. vgl. 
Rechtswiss. IV, S. 211. 
116 a) Die Erläuterungen zum „Entwurf“ meinen; „gegen frivole Ein 
sendungen wird schon die Verteilung der Beweislast Schutz bieten. Von 
„dem Regreßnehmer kann nicht mehr verlangt werden, als daß er sich durch 
„den Wechsel und einen den Vorschriften des Gesetzes entsprechenden Protest 
„legitimiert. Behauptet der Schuldner . . nachträgliche Änderungen . . , so 
„muß vom Schuldner der Beweis der behaupteten Änderungen gefordert werden.“ 
Das heißt aber den Regreßschuldner rechtlos machen ! 
in ) Siehe dessen erwähnte Eingabe an das Reichsjustizamt.
	        
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