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Kostenersparnis. In allen Fällen, wo die Erhebung des Protestes
unverhältnismäßige Kosten verursachen würde; wo das Interesse
an dem strengen Nachweis des Eintritts des Regreßfalls für den
Wechselinhaber nicht erheblich genug erscheint, andererseits
Rücksichtnahme auf den Schuldner durch Ersparung der Kosten
sich empfiehlt: in allen solchen Fällen muß der Gesetzgeber dem
Verkehrsbedürfnis entgegenkommen und den Protesterlaß freigeben,
wenn damit auch dem Regreßanspruch seine normaler Weise
zu fordernde urkundliche Begründung zum Teil entzogen wird.
10.
Auch von vielen Derer, welche den amtlichen Protest beibehalten
wollen, wird neuerdings mit steigendem Nachdruck Abschaffung
wenigstens der separaten Protesturkunde verlangt.
Bereits Einert 112 * * * * * ) hatte ausgesprochen daß,
„ein Notariatszeugnis, in die Worte gefaßt: Dieser Wechsel
ist von A am r. Februar vormittags io Uhr dem Y selbst
auf dessen Comtoir zur Zahlung präsentiert, von letzterem
aber, daß er die Zahlung nicht leiste, geantwortet worden.
Solches wird von mir andurch attestiert. N. N.“
wenn es auf dem Rücken des Wechsels oder einer angesiegelten
Allonge unter Notariatssiegel beigesetzt würde, vollständig alles
enthielte, was beim Protest zum Wesen der Sache gehöre, und demnach
vollständig den eigentlichen Zweck der Protestation erfüllen würde.
Der Protest auf dem Wechsel selbst hat unbestreitbare Vor
züge: Die Identität des im Regreßwege geltend gemachten und des
protestierten Wechsels wird selbst bei Zwillingswechseln gegen
jeden Zweifel gesichert; 118 ) der Wechsel kann nicht mehr unter
Verschweigung seiner Not im Verkehr erhalten werden, die nach-
protestlichen Indossamente sind sofort als solche zu erkennen.
Schließlich scheint auch der Wegfall der Copie des Wechsels im
Protest in diesem Fall nicht nur möglich, sondern nützlich und
mit Freuden zu begrüßen zu sein.
112 ) Wechsel-Recht 1839, S. 252.
u8 ) Cohn, a. a. O. S. 25, Bernstein, Revision d. W.-O. S. 65 (I. Ftlr
den Protest auf dem Wechsel oder auf einer Allonge hat sich neuestens der
Deutsche Handelstag ausgesprochen ; ebenso bestimmt jetzt der „Entwurf“ in
Art. 88 a, daß der Protest m. Z. auf den Wechsel oder auf ein mit dem
Wechsel verbundenes Blatt zu setzen ist (regelmäßig unter Wegfall der Copie).