Full text: Über die Notwendigkeit des Wechselprotestes

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Kostenersparnis. In allen Fällen, wo die Erhebung des Protestes 
unverhältnismäßige Kosten verursachen würde; wo das Interesse 
an dem strengen Nachweis des Eintritts des Regreßfalls für den 
Wechselinhaber nicht erheblich genug erscheint, andererseits 
Rücksichtnahme auf den Schuldner durch Ersparung der Kosten 
sich empfiehlt: in allen solchen Fällen muß der Gesetzgeber dem 
Verkehrsbedürfnis entgegenkommen und den Protesterlaß freigeben, 
wenn damit auch dem Regreßanspruch seine normaler Weise 
zu fordernde urkundliche Begründung zum Teil entzogen wird. 
10. 
Auch von vielen Derer, welche den amtlichen Protest beibehalten 
wollen, wird neuerdings mit steigendem Nachdruck Abschaffung 
wenigstens der separaten Protesturkunde verlangt. 
Bereits Einert 112 * * * * * ) hatte ausgesprochen daß, 
„ein Notariatszeugnis, in die Worte gefaßt: Dieser Wechsel 
ist von A am r. Februar vormittags io Uhr dem Y selbst 
auf dessen Comtoir zur Zahlung präsentiert, von letzterem 
aber, daß er die Zahlung nicht leiste, geantwortet worden. 
Solches wird von mir andurch attestiert. N. N.“ 
wenn es auf dem Rücken des Wechsels oder einer angesiegelten 
Allonge unter Notariatssiegel beigesetzt würde, vollständig alles 
enthielte, was beim Protest zum Wesen der Sache gehöre, und demnach 
vollständig den eigentlichen Zweck der Protestation erfüllen würde. 
Der Protest auf dem Wechsel selbst hat unbestreitbare Vor 
züge: Die Identität des im Regreßwege geltend gemachten und des 
protestierten Wechsels wird selbst bei Zwillingswechseln gegen 
jeden Zweifel gesichert; 118 ) der Wechsel kann nicht mehr unter 
Verschweigung seiner Not im Verkehr erhalten werden, die nach- 
protestlichen Indossamente sind sofort als solche zu erkennen. 
Schließlich scheint auch der Wegfall der Copie des Wechsels im 
Protest in diesem Fall nicht nur möglich, sondern nützlich und 
mit Freuden zu begrüßen zu sein. 
112 ) Wechsel-Recht 1839, S. 252. 
u8 ) Cohn, a. a. O. S. 25, Bernstein, Revision d. W.-O. S. 65 (I. Ftlr 
den Protest auf dem Wechsel oder auf einer Allonge hat sich neuestens der 
Deutsche Handelstag ausgesprochen ; ebenso bestimmt jetzt der „Entwurf“ in 
Art. 88 a, daß der Protest m. Z. auf den Wechsel oder auf ein mit dem 
Wechsel verbundenes Blatt zu setzen ist (regelmäßig unter Wegfall der Copie).
	        
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