Full text: Über die Notwendigkeit des Wechselprotestes

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werden. Denn in der Regel ist der Regreßschuldner garnicht in 
der Lage, einen Gegenbeweis gegen die Präsentation zu führen. 
Daß aber überhaupt der Protesterlaß eine Umkehrung der 
Beweislast bewirken muß, ergiebt sich einfach aus der Notwen 
digkeit, dem Regreßkläger, welchem sein Beweismittel hinsichtlich 
des Eintritts des Regreßfalls genommen ist, nun auch den Beweis 
hierüber abzunehmen. 
Eben weil der Protest Beweismittel ist für den Eiintritt des 
Regreßfalls, so ist auch im Gegensatz zu der Behauptung von 
Stranz 109 ) und Naendrup 110 ) die Frage der Umkehrung 
der Beweislast von „prinzipieller“ Natur!“ 
Weil trotz Protesterlasses der Protest berechtigt sein kann, 
darf man dem Wechselinhaber auch nicht die Kosten des ent 
gegen Jener Aufforderung von ihm veranlaßten Protestes auf 
erlegen, wie Stranz will. 
Aus dem Gesagten ergiebt sich schon, daß es in keiner 
Weise gerechtfertigt wäre, Stranz zu folgen und den Protest 
erlaß zur gesetzlichen Regel zu machen; es ist eben der Grund 
anschauung vom Wechselrecht durchaus widersprechend, wenn 
der Regreßschuldner zahlen soll, ohne daß ihm der Eintritt des 
Regreßfalls nachgewiesen wird. Einführung des Protesterlasses 
als Regel würde die Promptheit und Zuverlässigkeit des Wechsel 
verkehrs zerstören. Dazu kommt, daß die Bereitstellung des pri 
vilegierten Weges der Rechtsverfolgung im Wechsel- d. h. Urkunden 
prozeß dem Regreßanspruch nicht weiter mit Fug zugestanden 
werden könnte, wenn der urkundliche Beweis des Eintritts des 
Regreßfalls ganz allgemein als unnötig abgeschafft würde. 
„So beweist denn auch die Seltenheit des Protesterlasses, 
„daß der Wechselverkehr ihn nicht als das Natürliche ansieht. 
„Der Protesterlaß wird meist nur als Notbehelf angesehen und 
„behandelt.“ ,n ) 
Freilich wollen wir den Protesterlaß als Ausnahme nicht 
entbehren,-ond zwar aus dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt der 
10B ) Kampf geg. d. W.-Pr. P. 370. 
ll °) siehe oben S. 18. 
m ) Hierin ist Bernstein (Notar-Zeilg. 1904 S. 3°3) beizustimraen.
	        
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