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werden. Denn in der Regel ist der Regreßschuldner garnicht in
der Lage, einen Gegenbeweis gegen die Präsentation zu führen.
Daß aber überhaupt der Protesterlaß eine Umkehrung der
Beweislast bewirken muß, ergiebt sich einfach aus der Notwen
digkeit, dem Regreßkläger, welchem sein Beweismittel hinsichtlich
des Eintritts des Regreßfalls genommen ist, nun auch den Beweis
hierüber abzunehmen.
Eben weil der Protest Beweismittel ist für den Eiintritt des
Regreßfalls, so ist auch im Gegensatz zu der Behauptung von
Stranz 109 ) und Naendrup 110 ) die Frage der Umkehrung
der Beweislast von „prinzipieller“ Natur!“
Weil trotz Protesterlasses der Protest berechtigt sein kann,
darf man dem Wechselinhaber auch nicht die Kosten des ent
gegen Jener Aufforderung von ihm veranlaßten Protestes auf
erlegen, wie Stranz will.
Aus dem Gesagten ergiebt sich schon, daß es in keiner
Weise gerechtfertigt wäre, Stranz zu folgen und den Protest
erlaß zur gesetzlichen Regel zu machen; es ist eben der Grund
anschauung vom Wechselrecht durchaus widersprechend, wenn
der Regreßschuldner zahlen soll, ohne daß ihm der Eintritt des
Regreßfalls nachgewiesen wird. Einführung des Protesterlasses
als Regel würde die Promptheit und Zuverlässigkeit des Wechsel
verkehrs zerstören. Dazu kommt, daß die Bereitstellung des pri
vilegierten Weges der Rechtsverfolgung im Wechsel- d. h. Urkunden
prozeß dem Regreßanspruch nicht weiter mit Fug zugestanden
werden könnte, wenn der urkundliche Beweis des Eintritts des
Regreßfalls ganz allgemein als unnötig abgeschafft würde.
„So beweist denn auch die Seltenheit des Protesterlasses,
„daß der Wechselverkehr ihn nicht als das Natürliche ansieht.
„Der Protesterlaß wird meist nur als Notbehelf angesehen und
„behandelt.“ ,n )
Freilich wollen wir den Protesterlaß als Ausnahme nicht
entbehren,-ond zwar aus dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt der
10B ) Kampf geg. d. W.-Pr. P. 370.
ll °) siehe oben S. 18.
m ) Hierin ist Bernstein (Notar-Zeilg. 1904 S. 3°3) beizustimraen.