Vorkommen würden, ist kaum beizupflichten, da doch zu berück
sichtigen ist, wie leicht Kollusionen zu begehen, wie schwer sie
aber zu beweisen sein würden. Dem beklagten Regreßschuldner
den Beweis der Fälschung auferlegen 91 ) — was S t r a n z als
selbstverständlich anzunehmen scheint — bedeutet ihn rechtlos
machen. Wir meinen daher, daß nicht nur der Beweis der Un
echtheit oder Falschdatierung des Anerkenntnisses dem Regreß
schuldner nicht abgeschnitten, 92 ) sondern überhaupt dem Schuldner
der Beweis der Echtheit, nicht der Gegenpartei der Beweis der
Fälschung aufzuerlegen wäre. Es ist unmöglich, der Privatdekla
ration des Bezogenen auf dem Wechsel denselben scripturrechtlichen
Charakter wie dem Wechsel beizulegen, sodaß also auch diese
Erklärung bis zum Gegenbeweis der Fälschung vollen Beweis
lieferte. Selbst wenn als echt anerkannt, kann die Privatdeklaration
doch immer als Privaturkunde Ort und Zeit sowie Hergang bei
der Präsentation nicht beweisen, es bedarf einer öffentlichen Ur
kunde, nicht nur mit Rücksicht auf die Bestimmungen unserer
C. P. O. (§ 416), sondern auch aus den oben angeführten Gründen,
welche das Recht der Regreßschuldner gefährden.
Mit Recht haben die Ältesten der Kaufmannschaft in ihrer
mehrerwähnten Eingabe den von S t r a n z vorgeschlagenen Straf
zuschlag zur Wechselsumme im Fall der Verweigerung der schuld-
nerischen Privatdeklaration für unberechtigt erklärt und abgelehnt,
sich auch im übrigen gegen das ganze Institut erklärt, weil es
offenbar unpraktisch ist.
7.
Wir haben also gesehen, daß der Protest, um seinen Zweck,
eine das schnelle und sichere Regredieren auf die Regreßschuldner
rechtfertigende Beurkundung der Wechselnot zu sein, erfüllen zu
können, sich nicht als private Handlung allein zwischen den
Beteiligten abspielen kann, daß vielmehr an seinem öffentlichen
Charakter, an seiner Aufnahme durch eine dritte gegen Jeden
Einwand erhabene Person festgehalten werden muß.
91 ) a. a. O. S. 367.
92 ) Martinius, Notar-Zeitg. 1904, S. 589.
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