Full text: Über die Notwendigkeit des Wechselprotestes

Vorkommen würden, ist kaum beizupflichten, da doch zu berück 
sichtigen ist, wie leicht Kollusionen zu begehen, wie schwer sie 
aber zu beweisen sein würden. Dem beklagten Regreßschuldner 
den Beweis der Fälschung auferlegen 91 ) — was S t r a n z als 
selbstverständlich anzunehmen scheint — bedeutet ihn rechtlos 
machen. Wir meinen daher, daß nicht nur der Beweis der Un 
echtheit oder Falschdatierung des Anerkenntnisses dem Regreß 
schuldner nicht abgeschnitten, 92 ) sondern überhaupt dem Schuldner 
der Beweis der Echtheit, nicht der Gegenpartei der Beweis der 
Fälschung aufzuerlegen wäre. Es ist unmöglich, der Privatdekla 
ration des Bezogenen auf dem Wechsel denselben scripturrechtlichen 
Charakter wie dem Wechsel beizulegen, sodaß also auch diese 
Erklärung bis zum Gegenbeweis der Fälschung vollen Beweis 
lieferte. Selbst wenn als echt anerkannt, kann die Privatdeklaration 
doch immer als Privaturkunde Ort und Zeit sowie Hergang bei 
der Präsentation nicht beweisen, es bedarf einer öffentlichen Ur 
kunde, nicht nur mit Rücksicht auf die Bestimmungen unserer 
C. P. O. (§ 416), sondern auch aus den oben angeführten Gründen, 
welche das Recht der Regreßschuldner gefährden. 
Mit Recht haben die Ältesten der Kaufmannschaft in ihrer 
mehrerwähnten Eingabe den von S t r a n z vorgeschlagenen Straf 
zuschlag zur Wechselsumme im Fall der Verweigerung der schuld- 
nerischen Privatdeklaration für unberechtigt erklärt und abgelehnt, 
sich auch im übrigen gegen das ganze Institut erklärt, weil es 
offenbar unpraktisch ist. 
7. 
Wir haben also gesehen, daß der Protest, um seinen Zweck, 
eine das schnelle und sichere Regredieren auf die Regreßschuldner 
rechtfertigende Beurkundung der Wechselnot zu sein, erfüllen zu 
können, sich nicht als private Handlung allein zwischen den 
Beteiligten abspielen kann, daß vielmehr an seinem öffentlichen 
Charakter, an seiner Aufnahme durch eine dritte gegen Jeden 
Einwand erhabene Person festgehalten werden muß. 
91 ) a. a. O. S. 367. 
92 ) Martinius, Notar-Zeitg. 1904, S. 589. 
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