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Wird nicht bezahlt, so fertigt der Notar darüber zu Hause sein
Protokoll aus: „Da bis 12 Uhr mittags nicht bezahlt wurde, er-
„hebe ich hiermit den Protest.“
Offenbar bedeutet auch dieser Protest nichts als die vom
Notar beglaubigte Behauptung des Wechselinhabers, daß „reus rite
interpellatus non solvit,“ und wenn es sich auch rechtfertigen
läßt, daß der bereits durch die Privatpräsentation in Verzug gesetzte
Schuldner die damit Bringschuld gewordene Wechselsumme nun
mehr dem Notar zugehen lassen soll, so fehlt doch immer der Beweis,
daß eben eine ordnungsmäßige vergebliche Privatpräsentation über
haupt stattgefunden hat. Wie kann der Notar diese bescheinigen?
Daß aber die schriftliche Zahlungsaufforderung die Präsentation
nicht ersetzen kann ist gegen M o s s o n am angeführten Ort bereits
ausgesprochen: es wäre eine merkwürdige „Präsentierung!“
(>.
Empfehlenswerter als der Privatprotest des Gläubigers er
scheint die Zulassung der schuldnerischen Privatdeklaration, nach
belgischem, italienischem und rumänischem Vorbild. 88 ) Doch auch
dies Surrogat kann den Protest nicht ersetzen.
Das geringste Bedenken gegen die Privatdeklaration ist noch,
daß sie nicht erzwingbar ist; sie könnte ja dennoch wenigstens
für die Fälle, wo Gläubiger und Schuldner sich dahin einigen,
zugelassen werden.
Wichtiger ist die von Stranz zu gering angeschlagene Gefahr
der Ableugnung und der Kollusion zwischen Inhaber und Präsen-
taten, worauf auch schon unter anderen Bernstein 89 a) und
Cohn ,9 b) hingewiesen haben. Daß die Registrierung weder
Fälschungen verhindern kann noch auch dem Verlangen nach
Einfachheit und Billigkeit des Verfahrens gerecht wird, haben
wir schon oben gesehen.
Der S r a n z sehen 90 ) Auffassung, das Kollusionen unter dem
strafrechtlichen Verbot der Fälschung stehen und deshalb selten
8S ) d. h. der schriftlichen Weigerung des zur Annahme oder Zahlung
Aufgeforderlen auf dem W'echsel.
89 a ) Notar-Zeitg. 1904, S. 303/4.
89 b) Kampf um den Wechsel Protest, S. 30. 31.
Protest gegen d. W.-Pr. S. 368.