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seitens ihres Kassenboten erfolgte Präsentation ersetzt würde:
beweiskräftig wäre selbst ein solches Attest nicht, da doch die
Bank immer nur auf Grund der Angaben des vielleicht mit Wechsel-
inkassi überhäuften, nichts weniger als uninteressierten und un
befangenen Inkassuboten die Bescheinigung erteilen müßte; und
schließlich ist doch auch die Bank interessiert: sie müßte doch
immer für Protestversehen haften.
Aber auch die Autorisation der Kassenboten der staatlichen
Bankinstitute, also beeidigter Personen, halten wir im Gegensatz
zu Cohn nicht für zweckmäßig: die Versuchung zu laxer Hand
habung der Proteste wäre auch hier wohl noch zu groß im Hin
blick auf die Schwierigkeit des den Regreßschuldnern gegebenen
falls obliegenden Gegenbeweises.
Vor allen Dingen aber würde diese Zulassung der Reichs
bankangestellten zur Protestierung der Allgemeinheit zu wenig zu
Gute kommen. Im Gegenteil: es würde noch die unliebsame
Folge entstehen, daß viele Wechsel protestiert würden, die nur
einmal präsentiert wären, und so Proteste erfolgen, die bei Ge
währung der durch das gegenwärtige Verfahren der Doppelpräsen
tation notwendig herbeigeführten Frist zwischen der Privatpräsen
tation und der Protestpräsentation durch die Zahlungsleistung
des Schuldere überflüssig gemacht wären. Es würden also viel
leicht oft die Schuldner unnötig durch den Protest compromittiert.
Kann man nun nicht den ganzen Protestakt, wie Mosson 87 )
auf Rußland exemplifizierend vorschlägt, in folgender Weise er
ledigen r
„Der Geschäftsmann, der tatsächlich den Wechsel zur Präsen
tation längst durch Boten oder eine Bank vergeblich hat gehen
„lassen, kommt zum Notar mit Bericht darüber und dem Ersuchen,
„zu protestieren. Der Notar schreibt dem Bezogenen durch
„eingeschriebenen Brief; Herr X. hat mir heute folgenden Wechsel
„. . . nach vorhergegangener privater Präsentation zum Protest
„gegen Sie übergeben. Sie wollen bis übermorgen mittags 12 Uhr
„in meinem Bureau, wo der Wechsel gegen Zahlung zu Ihrer Ver
fügung steht, Zahlung leisten, andernfalls ich Protest erhebe.“
87 ) 3* Notartag. Notar-Zeitg. 1904 S. 535.
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