Full text: Über die Notwendigkeit des Wechselprotestes

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seitens ihres Kassenboten erfolgte Präsentation ersetzt würde: 
beweiskräftig wäre selbst ein solches Attest nicht, da doch die 
Bank immer nur auf Grund der Angaben des vielleicht mit Wechsel- 
inkassi überhäuften, nichts weniger als uninteressierten und un 
befangenen Inkassuboten die Bescheinigung erteilen müßte; und 
schließlich ist doch auch die Bank interessiert: sie müßte doch 
immer für Protestversehen haften. 
Aber auch die Autorisation der Kassenboten der staatlichen 
Bankinstitute, also beeidigter Personen, halten wir im Gegensatz 
zu Cohn nicht für zweckmäßig: die Versuchung zu laxer Hand 
habung der Proteste wäre auch hier wohl noch zu groß im Hin 
blick auf die Schwierigkeit des den Regreßschuldnern gegebenen 
falls obliegenden Gegenbeweises. 
Vor allen Dingen aber würde diese Zulassung der Reichs 
bankangestellten zur Protestierung der Allgemeinheit zu wenig zu 
Gute kommen. Im Gegenteil: es würde noch die unliebsame 
Folge entstehen, daß viele Wechsel protestiert würden, die nur 
einmal präsentiert wären, und so Proteste erfolgen, die bei Ge 
währung der durch das gegenwärtige Verfahren der Doppelpräsen 
tation notwendig herbeigeführten Frist zwischen der Privatpräsen 
tation und der Protestpräsentation durch die Zahlungsleistung 
des Schuldere überflüssig gemacht wären. Es würden also viel 
leicht oft die Schuldner unnötig durch den Protest compromittiert. 
Kann man nun nicht den ganzen Protestakt, wie Mosson 87 ) 
auf Rußland exemplifizierend vorschlägt, in folgender Weise er 
ledigen r 
„Der Geschäftsmann, der tatsächlich den Wechsel zur Präsen 
tation längst durch Boten oder eine Bank vergeblich hat gehen 
„lassen, kommt zum Notar mit Bericht darüber und dem Ersuchen, 
„zu protestieren. Der Notar schreibt dem Bezogenen durch 
„eingeschriebenen Brief; Herr X. hat mir heute folgenden Wechsel 
„. . . nach vorhergegangener privater Präsentation zum Protest 
„gegen Sie übergeben. Sie wollen bis übermorgen mittags 12 Uhr 
„in meinem Bureau, wo der Wechsel gegen Zahlung zu Ihrer Ver 
fügung steht, Zahlung leisten, andernfalls ich Protest erhebe.“ 
87 ) 3* Notartag. Notar-Zeitg. 1904 S. 535. 
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