Full text: Über die Notwendigkeit des Wechselprotestes

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Neuestens hat sich der Direktor der Bank des Berliner Kassen- 
Vereins, Hoppenstedt, in gleicher Richtung ausgesprochen, 82 ) in 
dem er eine Bescheinigung der Incasso-Bank anstelle des Protestes zu 
setzen empfiehlt. Freilich würde dies Verfahren vielleicht für die 
Reichsbank, den Kassen-Verein und andere Banken von Vorteil 
sein: doch auch dies wäre nicht gewiß, da den Banken, die für 
Fehler, beim Protestieren würden haften müssen, mancher Schade 
durch Präjudizierungen entstehen könnte. 
Der Vorschlag der Ältesten der Kaufmannschaft geht im ein 
zelnen dahin, daß der Kassenbote im Falle der Dishonorierung 
sogleich das Protestformular ausfüllen und eventuell die Benach 
richtigung über die stattgehabte Protesterhebung zurücklassen soll. 
Einer Vordatierung des Protestes soll durch Einführung der 
Registrierungspflicht vorgebeugt werden. Nach Ansicht der Ältesten 
würde vielleicht auch eine Bestimmung genügen, wonach bei der 
Notifikation an die Vormänner des Wechselinhabers eine Abschrift 
des Protestes beizulegen ist. Im übrigen halten die Ältesten 
etwaige Fälschungen der Urkunde schon wegen der strafrechtlichen 
Verantwortlichkeit für ausgeschlossen. 83 ) 
Es ist unverständlich, wie man ein solches Verfahren als 
mit unserem deutschen Wechselrecht, mit einem jus strictum, ver 
einbar finden, wie man, was in England, wo der Protest überhaupt 
unerheblich und nur die Notifikation von Bedeutung ist, selbst 
verständlich erscheint und hier Sinn hat, ohne Bedenken auf unser 
Recht, in welches es garnicht hineinpaßt, übertragen wollen kann: 84 ) 
nach deutschem Recht ist der Beweis der Dishonorierung zu 
erbringen, und dieser wird auch durch eidesstattliche Versicherung 
nicht ersetzt. 
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,2 ) Hoppenstedt, Bank-Archiv v. t.Nov. 1905, S. 28/29. Die Reichs 
bank hat z. Z, das Inkasso für dritte Rechnung sogar aufgegeben, wie a. a. O. 
angeführt ist I 
83 ) so auch Hoppenstedt a. a. O. S. 29. 
84 ) vgl. Oeser in der Sitzung des Abgeordnetenhauses n. 30/4 1904 
(Nolar-Zeitg. 1904, S. 3 1 d)- ,,Ebenso habe man in England sehr günstige 
„Erfahrungen gemacht, man habe dort schließlich auch dem letzten Inhaber 
„des Wechsels das Recht eingeräumt, auf dem Wechsel selbst oder in einer 
„besonderen Urkunde zu bezeugen, daß der Wechsel nicht bezahlt worden sei“ 
und hierzu, was wir oben S. g über das Affidavit-Verfahren ausführten.
	        
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