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Neuestens hat sich der Direktor der Bank des Berliner Kassen-
Vereins, Hoppenstedt, in gleicher Richtung ausgesprochen, 82 ) in
dem er eine Bescheinigung der Incasso-Bank anstelle des Protestes zu
setzen empfiehlt. Freilich würde dies Verfahren vielleicht für die
Reichsbank, den Kassen-Verein und andere Banken von Vorteil
sein: doch auch dies wäre nicht gewiß, da den Banken, die für
Fehler, beim Protestieren würden haften müssen, mancher Schade
durch Präjudizierungen entstehen könnte.
Der Vorschlag der Ältesten der Kaufmannschaft geht im ein
zelnen dahin, daß der Kassenbote im Falle der Dishonorierung
sogleich das Protestformular ausfüllen und eventuell die Benach
richtigung über die stattgehabte Protesterhebung zurücklassen soll.
Einer Vordatierung des Protestes soll durch Einführung der
Registrierungspflicht vorgebeugt werden. Nach Ansicht der Ältesten
würde vielleicht auch eine Bestimmung genügen, wonach bei der
Notifikation an die Vormänner des Wechselinhabers eine Abschrift
des Protestes beizulegen ist. Im übrigen halten die Ältesten
etwaige Fälschungen der Urkunde schon wegen der strafrechtlichen
Verantwortlichkeit für ausgeschlossen. 83 )
Es ist unverständlich, wie man ein solches Verfahren als
mit unserem deutschen Wechselrecht, mit einem jus strictum, ver
einbar finden, wie man, was in England, wo der Protest überhaupt
unerheblich und nur die Notifikation von Bedeutung ist, selbst
verständlich erscheint und hier Sinn hat, ohne Bedenken auf unser
Recht, in welches es garnicht hineinpaßt, übertragen wollen kann: 84 )
nach deutschem Recht ist der Beweis der Dishonorierung zu
erbringen, und dieser wird auch durch eidesstattliche Versicherung
nicht ersetzt.
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,2 ) Hoppenstedt, Bank-Archiv v. t.Nov. 1905, S. 28/29. Die Reichs
bank hat z. Z, das Inkasso für dritte Rechnung sogar aufgegeben, wie a. a. O.
angeführt ist I
83 ) so auch Hoppenstedt a. a. O. S. 29.
84 ) vgl. Oeser in der Sitzung des Abgeordnetenhauses n. 30/4 1904
(Nolar-Zeitg. 1904, S. 3 1 d)- ,,Ebenso habe man in England sehr günstige
„Erfahrungen gemacht, man habe dort schließlich auch dem letzten Inhaber
„des Wechsels das Recht eingeräumt, auf dem Wechsel selbst oder in einer
„besonderen Urkunde zu bezeugen, daß der Wechsel nicht bezahlt worden sei“
und hierzu, was wir oben S. g über das Affidavit-Verfahren ausführten.