Full text: Über die Notwendigkeit des Wechselprotestes

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adressen dafür, daß der Rücklauf des Wechsels möglichst beschleunigt 
und abgekürzt wird: inan wendet sich direkt an die entfernteren 
Vormänner, unter denen sich in der Regel eine als solide be 
kannte Firma finden läßt, und läßt die Nachmänner überhaupt 
links liegen. 
Da aber andererseits Sonderfälle Vorkommen können, — 
z. B. wenn der Wechsel einen andern Lauf nimmt als die Notifikation, 
indem zunächst der Acceptant verklagt wird, -— in denen die 
Notifikation tatsächlich erforderlich und wertvoll erscheint, da 
insbesondere die bestehende Notifikationspflicht im Grunde nichts 
anderes ist, als ein Impelle zur Aufrechterhaltung eines löblichen 
Geschäftsgebrauches, ein Antrieb, auch den Wechsel selbst möglichst 
prompt zurücklaufen zu lassen, so halten wir es für bedenklich, 
die Notifikation ausdrücklich als nicht notwendig abzuschaffen. 
Nach B e r n s t e i n’s 70 ) Meinung wäre eine Vereinfachung 
wünschenswert, einmal dahin, daß die Schriftform der Benach 
richtigung nicht ferner wesentlich wäre, und sodann dahin, daß 
die von einem Beteiligten bewirkte Notanzeige dessen Nachmännern 
zu statten kommt. Die zweite Abänderung ist — hierin folgen 
wir dem englischen Recht * 80 ) — gutzuheißen, der ersten stimmen 
wir nicht zu, weil wir in dem Erfordernis der Schriftlichkeit keine 
zu große Belästigung erblicken, dagegen andererseits bei Aufgeben 
dieser Forderung zuviel Beweisschwierigkeiten entstehen würden. 
5. 
Ein nicht viel besserer Beweis für den Eintritt der Wechselnot 
als die bloße Notifikation darstellt, in Wirklichkeit nur Glaubhaft 
machung würde es sein, wenn man den Nachweis der Wechselnot 
in die Hände desjenigen legen wollte, der als Inhaber oder dessen 
Bote die Präsentation vollzogen hat. Und doch haben die Ältesten 
der Kaufmannschaft von Berlin, 81 ) Stranz hierin ganz folgend, 
den Privatprotest des Wechselinhabers bezw. seines Kassenboten 
als hinreichenden Beweis für die Dishonorierung bezeichnet. 
ia ) Revision d. Wechselordnung, S. 42. 
80 ) vgh BilL of exchange Act Sect 49. 3. 4. 
81 ) Eingabe an den Reichskanzler, Sept. 1904.
	        
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