,,an eine gewisse Person abgesendet sei; es entstehe daher dafür,
„daß überhaupt eine Nachricht, geschweige daß gerade die Mit
teilung, um die es sich handle, jener Person schriftlich zugegangen
„sei, nicht einmal eine rechtliche Vermutung, viel weniger also ein
„vollständiger Beweis.“
Die Bedenken gegen den Postschein-Beweis werden u. E.
auch dadurch nicht gehoben, daß der selbstverständlich zugelassene
Gegenbeweis leicht ist, dahin gehend, daß der angekommene Brief
einen andern Inhalt gehabt habe. Es ist auf jeden Fall rich
tiger, die Erwähnung des Postscheins aus dem Gesetz zu streichen
und allgemein „Glaubhaftmachung der Notifikation“ zu verlangen:
oft mag der Postschein genügen, ebenso oft genügt er offenbar
nicht, und dann führt der bestehende Zustand leicht zu Chikanen, da
doch der Notifikant schließlich immer — wenn auch nur im
Streitfall — die Last des Beweises dafür trägt, daß er richtig
notifiziert hat.
Trotz aller Einwände, die sich — wie gezeigt — auch
gegen das bei uns eingeführte Notifikationssystem mit beschränktem
Präjudiz, erheben lassen, glauben wir doch im Gegensatz zu
Cohn und Anderen, in Übereinstimmung mit dem schließlichen
Beschluß der Leipziger Conferenz, aus praktischen Rücksichten
nicht, daß es geraten erscheint, die Notifikationspflicht ganz aus
der Wechselordnung zu streichen. Mag sie immer dogmatisch,
theoretisch unhaltbar sein und in unser Wechselrecht nicht hinein passen,
so wie sie ist; dennoch wäre es schädlich, sie zu beseitigen.
Denn man muß berücksichtigen; einmal, daß die aus der
Institution des Sprungregresses mit Variationsrecht sich ergebenden
Bedenken eigentlich nur in der Theorie bestehen; die praktische
Handhabung ist so, daß neben dem Rücklauf des Wechsels äußerst
selten noch eine besondere Anzeige der Dishonorierung verkommt,
da aller Regel nach innerhalb der Notifikationspflicht der Wechsel
auf demselben Wege selbst seinen Rücklauf nimmt, welchen sonst
die besondere Anzeige zu nehmen hätte;
ferner ist zu bedenken, daß bei der Schnelligkeit des heutigen
Verkehrs es ziemlich ausgeschlossen ist, daß auch ein entfernterer
Vormann lange Zeit ohne Nachricht über das Schicksal des Wechsels
bleibt;
schließlich aber sorgt der ausgedehnte Gebrauch der Not-