Full text: Über die Notwendigkeit des Wechselprotestes

76 ) a. a. O. S. 27g, 283. 
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In der Tat: was soll es nützen, daß den Regressaten von 
einer Tatsache, deren Wirklichkeit ihnen nur mehr oder weniger 
glaubhaft gemacht zu werden braucht, noch 50 prompt Mitteilung 
gemacht wird, wo es ihnen doch gerade auf den Beweis der 
Wirklichkeit jener Tatsache, des „reus rite interpellatus non solvit“ 
ankommt, und der Gegenbeweis noch dazu ihnen so gut wie un 
möglich ist? 
Wenn wir die Notifikation als Regreßbedingung einführen 
wollten, so dürfte dies also nicht auf Kosten des Beweises der 
materiellen Grundlage der Notifikation geschehen. 
Nun ist die Hinzufügung der Notifikationspflicht zu der 
Protestpflicht als zweite Regreßbedingung praktisch so undurchführbar 
wie der Ersatz des Protestes durch die Notifikation : wir würden 
nur eine neue „Fundgrube von Kontroversen,“ einen zweiten 
„Augiasstall fauler Einwände“ schaffen oder wenigstens ein Übel 
mit einem größeren vertauschen. 
Schon E i n e r 1 76 j hat auf die Schwierigkeit der allseitigen 
Besorgung, nicht minder des Beweises des wirklichen Erfolgtseins 
der Notifikation, auf das Naheliegen von Chikanierungen hin 
gewiesen, wenn man die „strenge“ Notifikationspflicht einführen 
wollte, d. h. eine nicht nach englischer, sondern deutscher Wechsel 
rechtsauffassung „strenge“ Notifikationspflicht. 
Eins spricht gegen jede — sei es „strenge“ oder nicht 
„strenge“ — Notifikationspflicht: sie macht den Wechselinhaber 
zum diligenzpflichtigen Mandatar seiner Tormänner, und dies verträgt 
sich nicht mit unserer modernen Anschauung von der abstrakten 
Natur der Wechselverpflichtungen. Je strenger ferner die No 
tifikationspflicht verlangt wird, desto mehr Kosten verursacht sie. 
Auch mit dem mit Variationsrecht verbundenen Sprungregreß, wie 
wir ihn haben, ist die strenge Notifikationspflicht insofern ganz 
unvereinbar, als Vormänner beunruhigt werden, an die man sich 
eigentlich garnicht zu halten beabsichtigt, ohne daß jene doch 
wüßten, wo sie den Wechsel einlösen sollen; auch die Kosten 
erstattungspflicht macht Schwierigkeiten. 
Daß das Präjudiz des Regreß Verlustes zu hart ist, trifft
	        
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