Full text: Über die Notwendigkeit des Wechselprotestes

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führen — und sie ist u. E. in der Tat oft so zu verstehen —, 
daß die Geschäftsleute glauben, ein quittierter Wechsel könne 
nicht mehr protestiert werden, weil die Quittung eben die Erledigung 
der Wechselschuld anzeige. 67a ) 
Daher darf man denn den Präsentanten eines Wechsels 
allein deshalb, weil die Quittung durchstrichen ist, nicht als un- 
legitimiert zum Zahlungsempfang behandeln, kann man also auch 
einen Wechselprotest nicht deshalb allein für ungültig erklären, 
weil bei der Präsentation die Quittung durchstrichen war. 
Ist der Protestbeamte bei der Präsentation, wie wir sahen, 
mit derselben Legitimation zu versehen, wie sie der Präsentant 
bei der Privatpräsentation hatte, so ergiebt sich hieraus, daß er 
auch zur Annahme von Teilzahlungen berechtigt und verpflichtet 
sein muß. Denn mit RiUJtsicht auf die Regreßpflichtigen ist 
noch res integra bis zur Protestpräsentation, da ja die Privat 
präsentation die Regreßschuldner als nicht bewiesen nicht berührt. 
Folglich ist auch kein Grund vorhanden, weshalb der Protest 
beamte, der doch die Präsentation in vollem Umfang wiederholen 
soll, die Befugnis haben sollte, Teilzahlungen zurückzuweisen. 68 ) 
Es ergiebt sich also aus dem Zweck des Wechselprotestes, 
daß der Protestbeamte die Funktionen des Privatpräsentanten —- 
sofern dieser nicht in Gegenwart des Beamten selbst präsentiert — 
und die der Urkundsperson notwendig in sich vereinigt, daß 
also der Protestauftrag notwendig zugleich Antrag auf Vornahme 
einer Amtshandlung, nämlich Beurkundung der Wechselnot und 
Auftrag zur Präsentation, eventuell Zahlungsempfangnahme, also 
zu einer privaten Handlung, in sich vereinigt: mag dies Verhältnis 
auch der dogmatischen Begründung schwer zugänglich sein, so 
ergiebt sich' daraus doch nicht seine Unrichtigkeit, vielmehr nur * 6 
6, a) ist diese Ansicht doch sogar von Thöl, wie aus der sie mit Recht 
ab!ehnenden~Rg. Entsch. Bd, 7. S. 67 hervorgeht, geteilt worden. Das Rg. 
hat die Frage, ob auf Grund eines Wechsels, welcher eine vorn protest- 
erhebenden Gläubiger beigeftlgte nicht durchstrichene Quittung trägt, die 
Wechselklage erhoben werden kann, mit Recht bejaht, eben aus den im Text 
angeführten Gründen. ' 
6S ) Naendrup kommt zu einer anderen Auffassung infolge seiner un 
richtigen Theorie, vgl. a. a. O. S. 41.
	        
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