Full text: Über die Notwendigkeit des Wechselprotestes

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einmal ausnahmsweise, so ist es keine zu große Anforderung an 
den Beamten und tut auch seiner Würde keinen Abbruch, wenn 
man ihm zumutet, das Geld zu erheben, zu verwahren und zu 
transportieren. 01 ) 
Der Geschäftswelt kann diese Regelung um so weniger 
unpassend erscheinen, als es dem Wechselinhaber immer un 
benommen bleiben soll, gegebenenfalls dem Protestbeamten einen 
Bevollmächtigten zum Zahlungsempfang beizuordnen. 
Da auch der Wechselinhaber selbst nicht den bereits quittierten 
Wechsel zu präsentieren braucht, vielmehr nur Zug um Zug 
gegen Empfang des Geldes zur Erteilung der Quittung und Aus 
händigung des Wechsels verpflichtet ist, 60 ) so genügt es, wenn 
der Protestbeamte nach Empfang der Zahlung im Namen des 
Wechselinhabers zu quittieren in der Lage ist. Der Quittungs 
vermerk braucht also nicht auf dem Wechsel zu stehen, wenn er 
präsentiert wird. 
Andererseits ist zwar der Schuldner — auf Grund § 370 
BGB. — berechtigt, den Protestbeamten, der ihm den vom 
Wechselinhaber quittierten Wechsel präsentiert, als bevollmächtigten 
Zahlungsempfänger anzusehen, er kann also mit befreiender 
Wirkung an jenen zahlen; nicht aber ergiebt sich aus dem Vor 
handensein der Quittung mit Notwendigkeit, daß auch wirklich 
Zahlungsvollmacht erteilt ist. 60 ) Ebensowenig ergiebt das Fehlen 
oder Durchstrichensein der Quittung ohne weiteres, daß der 
Überbringer keine Vollmacht zum Zahlungsempfang hat. 
Wenn also oft die in Erwartung der Zahlung auf den Wechsel 
gesetzte Quittung durchstrichen wird, ehe der Wechsel zum Protest 
gegeben wird, so mag es sein, daß dadurch gewöhnlich zu er 
kennen gegeben werden soll, daß der Protestbeamte die Wechsel- 
surame nicht einziehen dürfe. 6 ') 
Man kann jene Durchstreichung aber auch darauf zurück- 64 * 66 67 
64 j so auch Martinius a. a. O. S. 595- 
G5 ) so auch richtig Naendrup, a. a. O., Seite 11, wo dies auch be 
gründet ist. 
66 ) Naendrup a. a. ().. S. 34: vielmehr ist der Auftrag des Gläubigers 
maßgebend. 
67 ) so Leist, Wechselprotest und seine Reform, S, 139.
	        
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