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einmal ausnahmsweise, so ist es keine zu große Anforderung an
den Beamten und tut auch seiner Würde keinen Abbruch, wenn
man ihm zumutet, das Geld zu erheben, zu verwahren und zu
transportieren. 01 )
Der Geschäftswelt kann diese Regelung um so weniger
unpassend erscheinen, als es dem Wechselinhaber immer un
benommen bleiben soll, gegebenenfalls dem Protestbeamten einen
Bevollmächtigten zum Zahlungsempfang beizuordnen.
Da auch der Wechselinhaber selbst nicht den bereits quittierten
Wechsel zu präsentieren braucht, vielmehr nur Zug um Zug
gegen Empfang des Geldes zur Erteilung der Quittung und Aus
händigung des Wechsels verpflichtet ist, 60 ) so genügt es, wenn
der Protestbeamte nach Empfang der Zahlung im Namen des
Wechselinhabers zu quittieren in der Lage ist. Der Quittungs
vermerk braucht also nicht auf dem Wechsel zu stehen, wenn er
präsentiert wird.
Andererseits ist zwar der Schuldner — auf Grund § 370
BGB. — berechtigt, den Protestbeamten, der ihm den vom
Wechselinhaber quittierten Wechsel präsentiert, als bevollmächtigten
Zahlungsempfänger anzusehen, er kann also mit befreiender
Wirkung an jenen zahlen; nicht aber ergiebt sich aus dem Vor
handensein der Quittung mit Notwendigkeit, daß auch wirklich
Zahlungsvollmacht erteilt ist. 60 ) Ebensowenig ergiebt das Fehlen
oder Durchstrichensein der Quittung ohne weiteres, daß der
Überbringer keine Vollmacht zum Zahlungsempfang hat.
Wenn also oft die in Erwartung der Zahlung auf den Wechsel
gesetzte Quittung durchstrichen wird, ehe der Wechsel zum Protest
gegeben wird, so mag es sein, daß dadurch gewöhnlich zu er
kennen gegeben werden soll, daß der Protestbeamte die Wechsel-
surame nicht einziehen dürfe. 6 ')
Man kann jene Durchstreichung aber auch darauf zurück- 64 * 66 67
64 j so auch Martinius a. a. O. S. 595-
G5 ) so auch richtig Naendrup, a. a. O., Seite 11, wo dies auch be
gründet ist.
66 ) Naendrup a. a. ().. S. 34: vielmehr ist der Auftrag des Gläubigers
maßgebend.
67 ) so Leist, Wechselprotest und seine Reform, S, 139.