Full text: Über die Notwendigkeit des Wechselprotestes

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Regreßschuldner fast niemals in der Lage sein wird, den Beweis, 
daß der Regreßfall nicht eingetreten sei, zu erbringen. 
Der Regredient soll also dem Regreßpflichtigen beweisen, 
daß „reus rite interpellatus non solvit.“ Die Privatpräsentation 
ist nun aber formlos vor sich gegangen; wie soll sie bewiesen 
werden? Naendrup, 54 ) Co sack u. a. antworten: daß gerade 
der Protest nur die Aufgabe habe, die bereits geschehene er 
folglose Präsentation zu beweisen. So soll denn das Begehren 
des Art. 88, 3 der VV. O. — d. h. das Begehren der Zahlung 
u. s. w. seitens des Protestbeamten — ohne jede materielle Be 
deutung sein, vielmehr nur mit der Antwort des Protestaten die 
Kunde von der Erfolglosigkeit der vorhergegangenen Präsentation 
verschaffen. Die Antwort des Protestaten müsse das Mittel liefern, 
die vorangegangene erfolglose Präsentation festzustellen. 65 ) 
Nun darf man aber auf die Antwort des Protestaten kein 
so großes Gewicht legen. Schon E inert 56 ) hat mit Recht er 
klärt, „daß es ganz unrecht sei, darauf zu bestehen, daß der 
„Protest den Grund der Weigerung angeben müsse, warum der 
„Zahler nicht zahlen will, denn in den seltensten Fällen pflege 
„der richtige Grund mit Deutlichkeit angegeben zu werden.“ * 5 ') 
Vor allen Dingen aber: wenn der Protestbeamte kommt, dann 
pflegen faule Wechselschuldner sich überhaupt nicht treffen zu 
lassen. 
Naendru p 55 ) giebt übrigens selbst zu, daß der Beweis 
zweck des Protestes vereitelt werden könne, wenn der Protestat 
fälschlich erkläre, ihm sei noch nicht präsentiert, oder, er habe 
bereits bei der ersten Präsentation oder in der Zwischenzeit die 
Zahlung angeboten oder geleistet. 
64 ) a. a. O. S. 28. 
6 ") a. a. O. S. 37. 
t# ) Wechselrecht nach dem Bedürfnis des Wechselgeschäfts im 19. Jahrh. 
S. 252. 
”) vgl. auch Hoppenstedt (Bank-Archiv v. 1. Nov. 1905) S. 29: 
„dürfte überflüssig sein, diejenige Person namhaft zu machen, welche die 
Zahlung verweigerte, denn diese Personen sind gese tzlic h n ich t 
verpflichtet, die Wahrheit zu sagen oder überhaupt etwas 
zu sage n.“ 
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