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Regreßschuldner fast niemals in der Lage sein wird, den Beweis,
daß der Regreßfall nicht eingetreten sei, zu erbringen.
Der Regredient soll also dem Regreßpflichtigen beweisen,
daß „reus rite interpellatus non solvit.“ Die Privatpräsentation
ist nun aber formlos vor sich gegangen; wie soll sie bewiesen
werden? Naendrup, 54 ) Co sack u. a. antworten: daß gerade
der Protest nur die Aufgabe habe, die bereits geschehene er
folglose Präsentation zu beweisen. So soll denn das Begehren
des Art. 88, 3 der VV. O. — d. h. das Begehren der Zahlung
u. s. w. seitens des Protestbeamten — ohne jede materielle Be
deutung sein, vielmehr nur mit der Antwort des Protestaten die
Kunde von der Erfolglosigkeit der vorhergegangenen Präsentation
verschaffen. Die Antwort des Protestaten müsse das Mittel liefern,
die vorangegangene erfolglose Präsentation festzustellen. 65 )
Nun darf man aber auf die Antwort des Protestaten kein
so großes Gewicht legen. Schon E inert 56 ) hat mit Recht er
klärt, „daß es ganz unrecht sei, darauf zu bestehen, daß der
„Protest den Grund der Weigerung angeben müsse, warum der
„Zahler nicht zahlen will, denn in den seltensten Fällen pflege
„der richtige Grund mit Deutlichkeit angegeben zu werden.“ * 5 ')
Vor allen Dingen aber: wenn der Protestbeamte kommt, dann
pflegen faule Wechselschuldner sich überhaupt nicht treffen zu
lassen.
Naendru p 55 ) giebt übrigens selbst zu, daß der Beweis
zweck des Protestes vereitelt werden könne, wenn der Protestat
fälschlich erkläre, ihm sei noch nicht präsentiert, oder, er habe
bereits bei der ersten Präsentation oder in der Zwischenzeit die
Zahlung angeboten oder geleistet.
64 ) a. a. O. S. 28.
6 ") a. a. O. S. 37.
t# ) Wechselrecht nach dem Bedürfnis des Wechselgeschäfts im 19. Jahrh.
S. 252.
”) vgl. auch Hoppenstedt (Bank-Archiv v. 1. Nov. 1905) S. 29:
„dürfte überflüssig sein, diejenige Person namhaft zu machen, welche die
Zahlung verweigerte, denn diese Personen sind gese tzlic h n ich t
verpflichtet, die Wahrheit zu sagen oder überhaupt etwas
zu sage n.“
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