Full text: Über die Notwendigkeit des Wechselprotestes

i8 
„kann. Aus dem Begriff der Bringscliuld ergiebt sich eigentlich 
„nur die Negative, daß der Gläubiger nicht zu holen braucht. 
„Der Ort, wohin ihm gebracht, besser gesagt, wo ihm geleistet 
„werden kann, wird damit zunächst ungewiß gelassen. Wenn 
„ein Gläubiger, der sich den Gegenstand seiner Forderung nicht 
„zu holen braucht, trotzdem zu solchem Zweck zum Schuldner 
„kommt, so erklärt er damit deutlich seinen Willen, daß am 
„Orte des Schuldners geleistet werden könne.“ Dies ist ebenfalls 
richtig, läßt aber, wie wir unten sehen werden, sich nicht 
zur Begründung des Satzes verwenden, daß der Gläubiger, wie 
Naendrup a. a. 0., S. 20 meint, nicht gehalten sei, den 
Protestbeamten zur Empfangnahme zu bevollmächtigen oder doch 
wenigstens ihm einen sonstigen Bevollmächtigten mitzugeben. 
Denn wenn auch der Gläubiger dem Schuldner gegenüber, nach 
dem er durch einmalige Präsentation die Holschuld zur Bring 
schuld gemacht hat, weder zum Wiederkommen noch, wenn er 
wiederkommt, zur Empfangnahme der Zahlung beim Schuldner 
verpflichtet ist, sondern sich darauf beschränken kann, den 
Schuldner lediglich an seine Bringschuld zu mahnen oder über 
haupt zu warten, bis der Schuldner zu ihm kommt: wenn dies 
auch Alles zutrifft, so bleibt doch noch die Frage, ob nicht der 
Wechselinhaber zur Aufrechterhaltung seines Regreßrechts 
dennoch gezwungen sein könnte, eine vollständige Wiederholung 
der Präsentation vornehmen zu lassen. 
Die Antwort ergiebt sich aus der Grundbedingung der Re 
greßpflicht, daß diese nur eintritt, nachdem das „reus rite inter- 
pellatus non solvit“ dem Regressaten vom Regredienten nach 
gewiesen ist. Naendrup 5 ’“) hat zwar insoweit Recht, als die 
tatsächliche Grundlage für die Regreßpfiicht — der Verzug des 
Hauptschuldners — allerdings bereits in der vergeblichen ord 
nungsmäßigen Privatpräsentation gegeben ist, daß also der Protest 
Beweismittel, nicht Voraussetzung für den Verzug ist; Wenn aber 
auch ,,di£ einzige Wirkung des Protesterlasses in einer Verschiebung 
„der Beweislast besteht“, 53 ) so ist doch gerade diese Wirkung 
für die Regreßpflichtigen von einschneidendster Bedeutung, da der 6 
6S ) a. a. O., S. 13.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.