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„kann. Aus dem Begriff der Bringscliuld ergiebt sich eigentlich
„nur die Negative, daß der Gläubiger nicht zu holen braucht.
„Der Ort, wohin ihm gebracht, besser gesagt, wo ihm geleistet
„werden kann, wird damit zunächst ungewiß gelassen. Wenn
„ein Gläubiger, der sich den Gegenstand seiner Forderung nicht
„zu holen braucht, trotzdem zu solchem Zweck zum Schuldner
„kommt, so erklärt er damit deutlich seinen Willen, daß am
„Orte des Schuldners geleistet werden könne.“ Dies ist ebenfalls
richtig, läßt aber, wie wir unten sehen werden, sich nicht
zur Begründung des Satzes verwenden, daß der Gläubiger, wie
Naendrup a. a. 0., S. 20 meint, nicht gehalten sei, den
Protestbeamten zur Empfangnahme zu bevollmächtigen oder doch
wenigstens ihm einen sonstigen Bevollmächtigten mitzugeben.
Denn wenn auch der Gläubiger dem Schuldner gegenüber, nach
dem er durch einmalige Präsentation die Holschuld zur Bring
schuld gemacht hat, weder zum Wiederkommen noch, wenn er
wiederkommt, zur Empfangnahme der Zahlung beim Schuldner
verpflichtet ist, sondern sich darauf beschränken kann, den
Schuldner lediglich an seine Bringschuld zu mahnen oder über
haupt zu warten, bis der Schuldner zu ihm kommt: wenn dies
auch Alles zutrifft, so bleibt doch noch die Frage, ob nicht der
Wechselinhaber zur Aufrechterhaltung seines Regreßrechts
dennoch gezwungen sein könnte, eine vollständige Wiederholung
der Präsentation vornehmen zu lassen.
Die Antwort ergiebt sich aus der Grundbedingung der Re
greßpflicht, daß diese nur eintritt, nachdem das „reus rite inter-
pellatus non solvit“ dem Regressaten vom Regredienten nach
gewiesen ist. Naendrup 5 ’“) hat zwar insoweit Recht, als die
tatsächliche Grundlage für die Regreßpfiicht — der Verzug des
Hauptschuldners — allerdings bereits in der vergeblichen ord
nungsmäßigen Privatpräsentation gegeben ist, daß also der Protest
Beweismittel, nicht Voraussetzung für den Verzug ist; Wenn aber
auch ,,di£ einzige Wirkung des Protesterlasses in einer Verschiebung
„der Beweislast besteht“, 53 ) so ist doch gerade diese Wirkung
für die Regreßpflichtigen von einschneidendster Bedeutung, da der 6
6S ) a. a. O., S. 13.