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Es ist auch heute noch als zulässig zu erachten, daß der
Wechselinhaber selbst oder durch einen Bevollmächtigten präsentiert
und den Protestbeamten lediglich, wie früher, diesen Vorgang
beurkunden läßt: Die Zweckmäßigkeit der Ofifenhaltung auch
dieses Weges zur Erlangung eines Protestes hat Martinius 50 )
durch Beispiele nachgewiesen.
Was nun die rechtliche Bedeutung der Privatpräsentation betrifft,
so ist kein Zweifel, daß „durch die gehörige Präsentation und
„die Nichterlangung der Zahlung in ihrer Vereinigung der Verzug
„des Zahlungspflichtigen begründet wird.“ Denn — führt
Naendrup a. a. O. richtig aus — die Präsentation ist bei
der Wechselschuld Bedingung des Verzuges, weil die Wechsel
schuld eine Holschuld ist und ohne die Präsentation der Schuldner
seinen Gläubiger nicht mit Sicherheit kennen lernen könnte —
selbstverständlich, sofern nicht z. B. durch die negative Präsen
tationsklausel dem Wechsel die Bringschuldnatur verliehen ist. 51 )
Ist nun durch die erfolglose ordnungsmäßige Präsentation
der Schuldner in Verzug gesetzt, so ist damit auch die Wechsel
schuld aus der Holschuld zur Bringschuld geworden; auch hierin
ist Naendrup noch unbedenklich Recht zu geben. Naendrup 52 )
führt weiter aus; „Hieraus ist aber nicht zu folgern, daß fortan
„der Schuldner nur noch am Wohnorte des Gläubigers leisten
50 ) Notar-Zeitg. 1904, S. 594, 595, 597. Die Abmachung, daß nicht
der Protestbeamte sondern der Inhaber selbst die Zahlung in Empfang nehmen
solle, kann also vollkommen gültig getroffen werden, und dies muß auch in
Zukunft so bleiben (unrichtig demnach die Erläuterungen zum „Entwurf“ zu
Art. 89a, insofern hier angenommen zu werden scheint, daß die Zahlung an
den Postbeamten überhaupt nicht ausgeschlossen werden könnte.
61 ) a. a. O., Seite 17.
52j Wenn Mosson-Angermünde auf dem 3. Deutschen Notartag (Notar-
Zeitg. 1904, S. 535) äußert: die durch Jahrzehnte oder Jahrhunderte geltende
Theorie, daß der Wechsel eine Holschuld sei, brauche nicht aus dem Wort
laut „Gegen diesen Wechsel zahlen Sie . . .“ gefolgert zu werden, so ist
darauf hinzuweisen, daß die Theorie von der Holschuldnatur des Wechsels
überhaupt gar nicht auf jenen Wortlaut sich gründet, sondern auf das Ver
kehrserfordernis. Die Formel; „Gegen diesen Wechsel zahlen Sie . . besagt
in der That an sich — in Konsequenz von Art. 36 u. 39 der W. O.
nur, daß Zahlung Zug um Zug gegen Aushändigung des Wechsels, nicht aber,
wo diese zu erfolgen hat.