Full text: Über die Notwendigkeit des Wechselprotestes

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der Protestpraxis, meint Stranz, 44 ); sollte dies aber nicht eben 
daher kommen, weil wir den Protest haben? 
b. Eine „taube Nuß“ wäre der Protest auch, wenn er nur 
den Zweck hätte, welchen ihm Koch, 45 ) Cosack, 46 ) Naendrup 47 ) 
und neuerdings wieder Wieland 43 ) zuschreiben. Ohne Grund 
wirft Wieland seinen Gegnern vor, daß sie sich in Wider 
sprüche verwickeln. Wenn er ausführt: 
„Nach herrschender Ansicht fällt bekanntlich die Protest- 
Erhebung, rechtlich betrachtet, mit der Präsentation zur Zahlung 
„zusammen. Die vorhergehende Präsentation des Inhabers ist 
„rechtlich bedeutungslos, denn — so sagt man — der Protest- 
„beamte kann nur bezeugen, was er selbst wahrgenommen 
„hat,“ so ist darauf hinzuweisen, daß die Gegner — so z. B. 
Pappenheim 48 ) — lediglich die w e c h s e 1 rechtliche Be 
deutungslosigkeit — nicht die civil rechtliche I — einer Präsen 
tation zur Zahlung, über die nicht Protest erhoben ist, behaupten. 
Die private Präsentation ist nichts weniger als bedeutungs 
los. Um ihre rechtlichen Wirkungen und im Vergleich dazu 
diejenigen der Präsentation durch den Protestbeamten festzustellen, 
wollen wir von der geschichtlichen Entwickelung ausgehen. Diese 
ist durch Naendrup 49 ) insofern verkehrt charakterisiert, als er 
behauptet, „das früher einheitliche Verfahren, bei welchem Gläubiger 
„und Protestbeamter gemeinschaftlich tätig waren, sei derartig in 
„zwei Teile zerlegt, daß nunmehr die private Präsentation als 
„Grundlage der Amtshandlung des Protestes, getrennt von der 
„letzteren, erfolge.“ 
Vielmehr hat man dem Prolestbeamten die Präsentation 
übertragen, teils aus Bequemlichkeitsrücksichten, teils weil dem 
Inhaber die Präsentation peinlich, schließlich auch weil sie für 
den Wechselinhaber mit Verlust an Zeit verknüpft war, wofür 
ihn niemand entschädigte. 
44 ) Protest gegen den Wechselprotest S. 365/366. 
4b ) Busch’ Archiv Bd. 45, S. 63 fr.; B. 46, S. 157 ff. 
46 ) Handelsrecht 1903, § 5 1 ■ 
47 ) in der erwähnten Dissertation. 
48 ) Z. f. Handels-Recht. Bd. 42. S. 311. 
49 ) a. a. O., S. 12.
	        
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