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der Protestpraxis, meint Stranz, 44 ); sollte dies aber nicht eben
daher kommen, weil wir den Protest haben?
b. Eine „taube Nuß“ wäre der Protest auch, wenn er nur
den Zweck hätte, welchen ihm Koch, 45 ) Cosack, 46 ) Naendrup 47 )
und neuerdings wieder Wieland 43 ) zuschreiben. Ohne Grund
wirft Wieland seinen Gegnern vor, daß sie sich in Wider
sprüche verwickeln. Wenn er ausführt:
„Nach herrschender Ansicht fällt bekanntlich die Protest-
Erhebung, rechtlich betrachtet, mit der Präsentation zur Zahlung
„zusammen. Die vorhergehende Präsentation des Inhabers ist
„rechtlich bedeutungslos, denn — so sagt man — der Protest-
„beamte kann nur bezeugen, was er selbst wahrgenommen
„hat,“ so ist darauf hinzuweisen, daß die Gegner — so z. B.
Pappenheim 48 ) — lediglich die w e c h s e 1 rechtliche Be
deutungslosigkeit — nicht die civil rechtliche I — einer Präsen
tation zur Zahlung, über die nicht Protest erhoben ist, behaupten.
Die private Präsentation ist nichts weniger als bedeutungs
los. Um ihre rechtlichen Wirkungen und im Vergleich dazu
diejenigen der Präsentation durch den Protestbeamten festzustellen,
wollen wir von der geschichtlichen Entwickelung ausgehen. Diese
ist durch Naendrup 49 ) insofern verkehrt charakterisiert, als er
behauptet, „das früher einheitliche Verfahren, bei welchem Gläubiger
„und Protestbeamter gemeinschaftlich tätig waren, sei derartig in
„zwei Teile zerlegt, daß nunmehr die private Präsentation als
„Grundlage der Amtshandlung des Protestes, getrennt von der
„letzteren, erfolge.“
Vielmehr hat man dem Prolestbeamten die Präsentation
übertragen, teils aus Bequemlichkeitsrücksichten, teils weil dem
Inhaber die Präsentation peinlich, schließlich auch weil sie für
den Wechselinhaber mit Verlust an Zeit verknüpft war, wofür
ihn niemand entschädigte.
44 ) Protest gegen den Wechselprotest S. 365/366.
4b ) Busch’ Archiv Bd. 45, S. 63 fr.; B. 46, S. 157 ff.
46 ) Handelsrecht 1903, § 5 1 ■
47 ) in der erwähnten Dissertation.
48 ) Z. f. Handels-Recht. Bd. 42. S. 311.
49 ) a. a. O., S. 12.