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dem Regreß mangels Zahlung, auszugehen — daß der Hauptschuldner
trotz ordnungsmäßiger Präsentation den Wechsel nicht oder nicht
vollständig bezahlt hat, um die Regreßschuldner haftbar zu machen,
wobei wir hier vom Protesterlaß natürlich absehen.
Abzulehnen ist also
a. Die neuerdings wieder von Martinius 41 ) befürwortete
v. Salpius’sche Auffassung vom Protest, wonach dieser den Zweck
hätte, lediglich die Präsentation, nicht deren negativen Erfolg
darzutun.
So soll denn nach Martinius der Wechselprotest der
lex ferenda lediglich eine öffentliche Urkunde sein, in welcher
die Vorlegung des Wechsels mit Aufforderung zur Zahlung (An
nahme etc.) beurkundet wird. „Dem Wechselinhaber könne
„nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen nur Behauptung und
„Beweis der positiven Vorlegung des Wechsels beim Bezogenen
„mit Aufforderung zur Zahlung, nicht aber außerdem Behauptung
„und Beweis der Negative, daß Bezogener die Wechselsumme
„daraufhin nicht bezahlt habe, zugemutet werden.“
Dem ist zu entgegnen, daß der Satz „negativa non sunt
probanda“ auf einem Irrtum beruht; wenn diebetreffenden „negativa“
zur tatsächlichen Grundlage des Klagrechts gehören, wenn
insbesondere — wie in unserem Fall — der Kläger aus der
Erfüllung einer negativen Bedingung sein Recht herleitet, so muß
er auch die Negative beweisen.
Wenn v. S a 1 p i u s 42 ) ausführt:
„Der Beweis der Regreßbedingung „reus non solvit“ werde
„überhaupt nicht gefordert, sondern ersetzt durch eine Fiktion,
„welche sich auf den bona fide-Besitz des Wechsels gründe.“
„Der Inhaber welcher sich nach § 36 der A. D. W. O. als
„Wechseleigentümer legitimiere, gelte als Gläubiger, solange ihm
„nicht seine mala fides besonders nachgewiesen werde.“
(S. 45): „Die Liquidität des Regreßfalls beruhe nicht auf
„der Beweiskraft der Protesturkunde, sondern auf dem Besitz des
„Originalwechsels, Daraus, daß dieser noch beim Regreßkläger
4l ) Deutsche Notar-Zeitg. 1904, S. 586.
4< ) Goldschmidt, Zeitschrift für Handels Recht 19, S. 44 ff.