So ist es denn auch unsinnig, wenn in England auch in
den Fällen, wo ein Protest aufgenommen wird, die Ausfertigung
der vollständigen Protesturkunde nur für den Proceß erforderlich
ist, während es für die außerpro/.essuale Geltendmachung des
Regreßrechts genügt, wenn der Wechsel notiert ist; warum sollen
die Regreßschuldner nur im Falle des Prozesses eine vollständige
Protesturkunde verlangen können, um so mehr als das „noting for
protest,“ wie wir bei Smith 31 ) lesen ,,per se of no legal effect“
ist ?
Auch Wieland’s 32 ) Vorschlag ist nicht beizustimmen.
Derselbe will folgendes Verfahren einschlagen: diejenigen Beur
kundungen betreffend das Verfahren bei der Präsentation — Ort
und Zeit der Präsentation, Nachfrage bei der Polizei u. s. w. —
welche jetzt in den Protest gehören, sollen als Instruktionsvorschriften
in das Geschäftstagebuch des Notars verwiesen werden, der Protest
selbst dagegen in einem kurzen, die Nichthonorierung angebenden
Vermerk auf dem Wechsel bestehen. Ebenso wie Wieland
will neuestens auch der Central verband des Deutschen Bank- und
Bankiergewerbes, welcher eine die Reform des Wechselprotestes
behandelnde Eingabe an den Staatssekretair des Reichsjustizamts
gerichtet hat, 33 ) „die Protesturkunde in ihrer Eigenschaft als
„Regreßvoraussetzung auf einen möglichst kurzen Vermerk
„des Protestbeamten beschränken, hält es aber für wünschenswert,
„sie als Beweismittel im bisherigen Umfang zu erhalten.
„Insbesondere erscheine die amtliche Wechselabschrift zur Fest
stellung seines Zustandes zur Zeit der Protesterhebung für den
„Fall späteren Verlustes oder nachträglicher Umänderungen als
„wertvoll. Deshalb solle der Protestbeamte durch eine lediglich
„instruktionelle Vorschrift verpflichtet bleiben, den Protest nach
„dem ganzen bisherigen in Art. 88 der W. O. vorgeschriebenen
„Inhalt in sein Register einzutragen.“ Nach Wieland 81 82 * 84 ) soll
die Anfechtung des Wechselprotestes nicht dem Wechselgläubiger
81 ) Compendium of Mercanlile Law io. Aufl. 1890. Bd. I. S. 250.
82 ) Holdheims Monatsschrift 1904, S. 117 ff.
8S ) abgedruckt im Bank-Archiv 1905, I. Dezember, (Seite 57).
S4 ) a, a. O. S. 121.