Full text: Über die Notwendigkeit des Wechselprotestes

So ist es denn auch unsinnig, wenn in England auch in 
den Fällen, wo ein Protest aufgenommen wird, die Ausfertigung 
der vollständigen Protesturkunde nur für den Proceß erforderlich 
ist, während es für die außerpro/.essuale Geltendmachung des 
Regreßrechts genügt, wenn der Wechsel notiert ist; warum sollen 
die Regreßschuldner nur im Falle des Prozesses eine vollständige 
Protesturkunde verlangen können, um so mehr als das „noting for 
protest,“ wie wir bei Smith 31 ) lesen ,,per se of no legal effect“ 
ist ? 
Auch Wieland’s 32 ) Vorschlag ist nicht beizustimmen. 
Derselbe will folgendes Verfahren einschlagen: diejenigen Beur 
kundungen betreffend das Verfahren bei der Präsentation — Ort 
und Zeit der Präsentation, Nachfrage bei der Polizei u. s. w. — 
welche jetzt in den Protest gehören, sollen als Instruktionsvorschriften 
in das Geschäftstagebuch des Notars verwiesen werden, der Protest 
selbst dagegen in einem kurzen, die Nichthonorierung angebenden 
Vermerk auf dem Wechsel bestehen. Ebenso wie Wieland 
will neuestens auch der Central verband des Deutschen Bank- und 
Bankiergewerbes, welcher eine die Reform des Wechselprotestes 
behandelnde Eingabe an den Staatssekretair des Reichsjustizamts 
gerichtet hat, 33 ) „die Protesturkunde in ihrer Eigenschaft als 
„Regreßvoraussetzung auf einen möglichst kurzen Vermerk 
„des Protestbeamten beschränken, hält es aber für wünschenswert, 
„sie als Beweismittel im bisherigen Umfang zu erhalten. 
„Insbesondere erscheine die amtliche Wechselabschrift zur Fest 
stellung seines Zustandes zur Zeit der Protesterhebung für den 
„Fall späteren Verlustes oder nachträglicher Umänderungen als 
„wertvoll. Deshalb solle der Protestbeamte durch eine lediglich 
„instruktionelle Vorschrift verpflichtet bleiben, den Protest nach 
„dem ganzen bisherigen in Art. 88 der W. O. vorgeschriebenen 
„Inhalt in sein Register einzutragen.“ Nach Wieland 81 82 * 84 ) soll 
die Anfechtung des Wechselprotestes nicht dem Wechselgläubiger 
81 ) Compendium of Mercanlile Law io. Aufl. 1890. Bd. I. S. 250. 
82 ) Holdheims Monatsschrift 1904, S. 117 ff. 
8S ) abgedruckt im Bank-Archiv 1905, I. Dezember, (Seite 57). 
S4 ) a, a. O. S. 121.
	        
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