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Wechselrechts im Vergleich zum deutschen, Weissler's 15 ) scharfe
Kritik der uns unbegreiflichen englischen Rechtszustände und
Bernsteins 16 ) neuerlicher Hinweis darauf, daß Englands Wechsel-
recht mit dem unsrigen incommensurabel ist, sollte das Beispiel
Englands im Fall des Wechselprotestes als ganz unbeweislich er
kennen lassen. Dennoch ist die Gefahr einer Anglisierung unseres
Wechselrechts vorhanden, und kann nur durch gründliche Zerstörung
des Nimbus abgewendet werden, welcher in den Augen vieler
noch jetzt das englische Wechselrecht umgiebt. So dürfte es
gerechtfertigt erscheinen, daß in der folgenden Abhandlung die
Gegenüberstellung der englischen und der deutschen Auffassung,
und zwar in solchen Punkten, welche uns noch nicht genügend
aufgeklärt erschienen, besonders in Fragen des Beweisrechts, einen
größeren Raum einnimmt.
1.
Stranz 17 ) fordert, daß trotz Abschaffung der Protesturkunde
der Wechselregreßanspruch auch fernerhin „in einem abgekürzten
„schleunigen Verfahren, auch in den Formen des deutschen Ur-
„kundenprocesses“ soll verfolgt werden können. Einerseits sollen
zum Nachweis des Eintritts des Regreßfalls nicht nur alle or
dentlichen Beweismittel, sondern auch die Glaubhaftmachung ge
nügen, Gegenbeweis selbstverständlich statthaft sein: andererseits
soll der Regredient überhaupt nur im Fall des Bestreitens 18 ) nach
zuweisen haben, daß die Voraussetzungen der Regreßpflicht im
einzelnen Fall wirklich eingetreten sind.
Das heist aber das Wesen des Urkundenprozesses vollständig
verkennen. Es ist unrichtig, daß unbestrittene Tatsachen auch
im Urkundenproceß keines Beweises bedürften, da der summarische
Rechtsschutz nicht dem liquiden, sondern dem urkundlichen
Anspruch zu teil werden soll, 19 ) wie sich aus der Geschichte des
15 ) 3- Deutsch. Notartag. Notar-Zeitg. 1904, S. 5 1 ''' ■
16 ) Notar-Zeitg. 1904, S. 301/2.
”) Protest geg. d. W. Pr. S. 365.
18 ) Notar-Zeitg. 1902 S. 441.
19 ) Stein, Urkundenproceß S. 106. 113.