Full text: Über die Notwendigkeit des Wechselprotestes

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Das Hauptargument, welches St ranz gegen die juristisch 
technische Notwendigkeit des Wechselprotestes anführt, nämlich; 
„die Möglichkeit des Protesterlasses“ ist bereits von Cohn 12 ) 
mit dem Hinweis darauf entkräftet worden, daß „die Möglichkeit 
„der Ausnahme noch keineswegs die Schädlichkeit der Regel beweise. 
„Sei doch auch die Präsentation erlaßbar, und könne nicht sogar 
„die ganze Regreßpflicht den Indossanten erlassen werden?“ Auch 
darin hat Cohn Recht, daß die Tatsache, ob eine Rechtsnorm 
dispositiver oder absoluter Natur ist, noch nichts gegen die Norm 
an sich beweist. 
In der Tat: wenn „juristisch-technisch“ notwendig gleich 
„absolut notwendig“ ist, wo giebt es dann juristisch-technisch 
notwendige Rechtsnormen r Jedes Gesetz ist nur relativ notwendig 
und diese Notwendigkeit folgt aus dem Zweck des Gesetzes. 
Es fragt sich also lediglich, ob die Beibehaltung des Protest 
erlasses als Ausnahme auch fernerhin der ratio legis entspricht: 
dann ist auch der Protesterlaß juristisch-technisch notwendig! 
Demnach läuft der Stranz’sche Nachweis, daß der Protest 
juristisch-technisch nicht notwendig sei, auf die Feststellung der 
beiden an sich ganz unbeweislichen Tatsachen hinaus, daß der 
Protest seinem Wesen nach Beweismittel und daß er in den 
Augen der meisten Gesetzgeber nicht absolut notwendig ist. 
Ebensowenig ist der Beweis für die Entbehrlichkeit des 
Protestes für erbracht zu halten, wenn der Wechselverkehr anderer 
Staaten beim Mangel des Protestes nicht leidet; vor allem beweist 
England nichts: Hat doch schon T re i t schk e 13 14 ) -— gewiß ein 
begeisterter Verehrer des englischen Wechselrechts! •— zugegeben, 
daß „bei der Eigentümlichkeit unseres formellen Wechselrechts 
„und Wechselprocesses, welchen die Engländer gar nicht kennen, 
„von unmittelbarer Anwendung und eigentlicher Befolgung der 
„von ihnen angenommenen Grundsätze bei uns in vielen Stücken 
„nicht die Rede sein kann.“ 
Auch Pappenheims 1J ) Charakteristik des englischen 
,s ) a. a. O. S. 19. 
lä ) Deutsche Bearbeitung v. Story, Engl.-Amerikan. W. R. 1845. Vorrede. 
14 ) Goldschmidt’s Zeitschrift f. Handels-R. Bd, 28, S. 546.
	        
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