Full text: Verfassung und Verwaltung des Rates in Augsburg von 1276 bis 1368

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Einnahme — wie Ausgabeposten festzustellen, was bei 
den Rechnungen von 1320—1330 ausgeschlossen ist 14 ). 
Bei der Mangelhaftigkeit des Kassen- und Rechnungs 
wesens, wenigstens in den Jahren 1320—1330, werden 
wir an eine sorgfältige Etataufstellung wohl kaum zu 
denken haben ir> ). Aber wenn der Rat jährlich neu fest 
setzte, eine wieviel prozentige Steuer erhoben werden 
solle 16 ), so war der Anfang dazu gemacht: man berück 
sichtigte den augenblicklichen Kassenbestand und die vor 
liegenden Bedürfnisse nnd machte zum mindesten einen 
allgemeinen Voranschlag. 
3. Das Stadtvermögen. 
Die Gemeinde besaß eine von der bischöflichen 
gesonderte Allmende; wenigstens scheint mir dies aus 
den Worten des Stadtrechts 1 ) hervorzugehen: „taete aber 
der hofmeier [der Verwalter der bischöflichen Meierhöfe]' 2 ) 
oder jemen der bürgern kainen gewalt an ir vihewaide, 
daz suln sie dem bisschofe mit dem vogte clagen“. 
Daneben hatte der Bischof eine Viehweide für sich 
behalten, und das gesamte Allmendegebiet, auch das der 
Bürger, untersteht wenigstens 1276 der Aufsicht seines 
Hofmeiers. Dieser setzt für die Weiden die Hirten und 
den Flurhüter ein; doch ist er hierbei an die Zustimmung 
des Vogtes und der Bürger gebunden 3 ). Jeder Bürger 
sollte dem sein Vieh austreibenden Hirten eine bestimmte 
Summe geben 4 ). Wenn auch jedes Kirchspiel seinen 
eigenen Weidebezirk mit einem eigenen Hirten hatte, war 
die Organisation des Weidewesens einheitlich 5 ), da der 
Bischof und sein Hofmeier das ganze leiteten. 
u ) Hoffmann in den Baum.-R., S. 4ff. 
15 ) S. im allgem. über diese Frage Kuske, S. 8. 
16 ) S. unten S. 102. 
1) St.-B„ S. 36, § 5 
2 ) Meyer im St.-B. S. 34, Anm. 4. 
3 ) St.-B. S. 34, § 1. 
4 ) S. 36, Nov. 2 und 3 [II]. 
5 ) S. 36, Nov. 2 [II], — Dazu Meyer in Anm. 3.
	        
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