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Einnahme — wie Ausgabeposten festzustellen, was bei
den Rechnungen von 1320—1330 ausgeschlossen ist 14 ).
Bei der Mangelhaftigkeit des Kassen- und Rechnungs
wesens, wenigstens in den Jahren 1320—1330, werden
wir an eine sorgfältige Etataufstellung wohl kaum zu
denken haben ir> ). Aber wenn der Rat jährlich neu fest
setzte, eine wieviel prozentige Steuer erhoben werden
solle 16 ), so war der Anfang dazu gemacht: man berück
sichtigte den augenblicklichen Kassenbestand und die vor
liegenden Bedürfnisse nnd machte zum mindesten einen
allgemeinen Voranschlag.
3. Das Stadtvermögen.
Die Gemeinde besaß eine von der bischöflichen
gesonderte Allmende; wenigstens scheint mir dies aus
den Worten des Stadtrechts 1 ) hervorzugehen: „taete aber
der hofmeier [der Verwalter der bischöflichen Meierhöfe]' 2 )
oder jemen der bürgern kainen gewalt an ir vihewaide,
daz suln sie dem bisschofe mit dem vogte clagen“.
Daneben hatte der Bischof eine Viehweide für sich
behalten, und das gesamte Allmendegebiet, auch das der
Bürger, untersteht wenigstens 1276 der Aufsicht seines
Hofmeiers. Dieser setzt für die Weiden die Hirten und
den Flurhüter ein; doch ist er hierbei an die Zustimmung
des Vogtes und der Bürger gebunden 3 ). Jeder Bürger
sollte dem sein Vieh austreibenden Hirten eine bestimmte
Summe geben 4 ). Wenn auch jedes Kirchspiel seinen
eigenen Weidebezirk mit einem eigenen Hirten hatte, war
die Organisation des Weidewesens einheitlich 5 ), da der
Bischof und sein Hofmeier das ganze leiteten.
u ) Hoffmann in den Baum.-R., S. 4ff.
15 ) S. im allgem. über diese Frage Kuske, S. 8.
16 ) S. unten S. 102.
1) St.-B„ S. 36, § 5
2 ) Meyer im St.-B. S. 34, Anm. 4.
3 ) St.-B. S. 34, § 1.
4 ) S. 36, Nov. 2 und 3 [II].
5 ) S. 36, Nov. 2 [II], — Dazu Meyer in Anm. 3.