Full text: Verfassung und Verwaltung des Rates in Augsburg von 1276 bis 1368

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Mit der Zeit erst bildeten sich mehrere ständige Ämter. 
Aber auch dann war die Trennung zwischen dem Ressort 
des Bürgermeisters, der laufenden Verwaltung, und der 
Betätigung des Rates in Erlassen von Verfügungen und 
Gesetzen keineswegs scharf durchgeführt: „der Rat hat 
auch einen sehr erheblichen Anteil an der laufenden Ver 
waltung, weit mehr als eine moderne Stadtverordneten 
versammlung“ 2 ). Dies war denn auch der Grund, warum 
beim Anwachsen der Geschäfte der Rat der 12 sich in 
einen von 24 Mitgliedern verwandelte. 
Mitglieder des großen Rates wurden neben denen 
des kleinen Rates zu Gesandtschaften herangezogen 3 ). 
Gemeinsam lag ihnen der Schutz des Stadtfriedens ob; 
denn die Gemeinde wird eidlich verpflichtet, bei Aufläufen 
den Bürgermeistern und den Ratgeben, sie seien vom 
kleinen oder vom großen Rat, gehorsam zu sein 4 ). 1341 
sind die für eine aufgenommene Geldsumme gestellten 
Bürgen aus dem kleinen und großen Rat genommen 5 6 ). 
Auch die Gemeinde ist einige Male an der Ver 
waltungbeteiligt: nach einer Bestimmung vom Jahre 1340°) 
sollen 6 aus ihr, wohl durch den kleinen Rat ausgewählte 
Männer zusammen mit 6 vom kleinen Rat die jährliche 
Rechenschaft der Steuermeister und Baumeister 
entgegennehmen. Ferner darf der kleine Rat fortab nur 
bis zu 5 ll frei verfügen: bei größeren Ausgaben muß 
die Zustimmung der Gemeinde, von „Reich und Arm“, 
eingeholt werden' 1 ). Das 1363 aufgesetzte Ungeld wird 
von zweien vom Rat und dreien aus der Gemeinde ein 
genommen und wohl auch verwaltet; diese 5 sollen nach 
einem halben Jahr Rechenschaft ablegen vor einer aus 
12 Leuten bestehenden Kommission, die gebildet wird aus 
2 ) v. Below, Stadtgemeinde, S. 83. 
*> U.-B. I, S. 356, Nr. 374. 
4 ) St.-B.. S. 247 f. 
5 ) U.-B. I, S. 365, Nr. 382. — Dagegen werden 1332 nur aus 
dem kleinen Rat Bürgen gestellt: U.-B. 1, S. 284 ff., Nr. 313. 
6 ) U.-B. 1, S. 355 f., Nr. 374.
	        
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