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Mit der Zeit erst bildeten sich mehrere ständige Ämter.
Aber auch dann war die Trennung zwischen dem Ressort
des Bürgermeisters, der laufenden Verwaltung, und der
Betätigung des Rates in Erlassen von Verfügungen und
Gesetzen keineswegs scharf durchgeführt: „der Rat hat
auch einen sehr erheblichen Anteil an der laufenden Ver
waltung, weit mehr als eine moderne Stadtverordneten
versammlung“ 2 ). Dies war denn auch der Grund, warum
beim Anwachsen der Geschäfte der Rat der 12 sich in
einen von 24 Mitgliedern verwandelte.
Mitglieder des großen Rates wurden neben denen
des kleinen Rates zu Gesandtschaften herangezogen 3 ).
Gemeinsam lag ihnen der Schutz des Stadtfriedens ob;
denn die Gemeinde wird eidlich verpflichtet, bei Aufläufen
den Bürgermeistern und den Ratgeben, sie seien vom
kleinen oder vom großen Rat, gehorsam zu sein 4 ). 1341
sind die für eine aufgenommene Geldsumme gestellten
Bürgen aus dem kleinen und großen Rat genommen 5 6 ).
Auch die Gemeinde ist einige Male an der Ver
waltungbeteiligt: nach einer Bestimmung vom Jahre 1340°)
sollen 6 aus ihr, wohl durch den kleinen Rat ausgewählte
Männer zusammen mit 6 vom kleinen Rat die jährliche
Rechenschaft der Steuermeister und Baumeister
entgegennehmen. Ferner darf der kleine Rat fortab nur
bis zu 5 ll frei verfügen: bei größeren Ausgaben muß
die Zustimmung der Gemeinde, von „Reich und Arm“,
eingeholt werden' 1 ). Das 1363 aufgesetzte Ungeld wird
von zweien vom Rat und dreien aus der Gemeinde ein
genommen und wohl auch verwaltet; diese 5 sollen nach
einem halben Jahr Rechenschaft ablegen vor einer aus
12 Leuten bestehenden Kommission, die gebildet wird aus
2 ) v. Below, Stadtgemeinde, S. 83.
*> U.-B. I, S. 356, Nr. 374.
4 ) St.-B.. S. 247 f.
5 ) U.-B. I, S. 365, Nr. 382. — Dagegen werden 1332 nur aus
dem kleinen Rat Bürgen gestellt: U.-B. 1, S. 284 ff., Nr. 313.
6 ) U.-B. 1, S. 355 f., Nr. 374.