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c. Der Stadtschreiber: Ich finde ihn 1268 zuerst
erwähnt 14 * ). Er wird notarius civitatis genannt; in den in
deutscher Sprache abgefaßten Urkunden seit 1277 lo ) „der
stetschriber“. Erscheint er auch vor allem im Gerichte
tätig, so bleibt doch nicht ausgeschlossen, daß sein Amt
erst von der bürgerlichen Selbstverwaltung geschaffen 16 )
und dann dessen Inhaber, da er eine Person des öffent
lichen Vertrauens war, auch vom Vogte und Burggrafen
für Beurkundungen herangezogen ist. Er begegnet in
Urkunden, die von Vogt, Rat und Stadt ausgestellt sind 1 ');
aber auch wenn der Bischof Güter überträgt oder einen
Verkauf bestätigt 18 ); in einer Übertragungsurkunde des
Domkapitels 19 ); wenn Bürger urkunden 20 ); wenn der Rat
und die Stadtgemeinde allein eine Urkunde ausstellen 21 ).
Der Stadtschreiber hatte seinen Gehülfen, den scolaris,
der von der Stadt bestimmte Summen für seine Kleidung
erhielt 22 ); auch wurde er auf Gesandtschaften für die Stadt
ausgeschickt und dafür besoldet 23 ).
Der Stadtschreiber selbst erhielt, wenigstens seit 1320,
von der Stadt einen jährlichen Sold von, wie es scheint,
11 //, von dem ihm 6 ii um den 22. Juni und 5 <U um
den 21. Dezember ausbezahlt wurden; doch erhielt er
bisweilen auch eine Summe im voraus 24 ). Daneben
») U.-B. I, S. 29, Nr. 37.
15 ) U.-B. I, S. 42, Nr. 55 (sollte Nr. 56 sein).
1B ) Darauf weisen die Ausdrücke „notarius civitatis“ und
„stetschriber“.
17) Z. B. U.-B. 1, S. 2, Nr. 4; M. B. 33a, S. 152 f, Nr. 138.
18) Z. B. M. B. 33a, S. 88 ff, Nr. 86; U.-B. I, S. 18, Nr. 19.
i‘J) U.-B. 1, S. 22, Nr. 24.
2«) I. S. 41 f, Nr. 55(b.).
21 ) I, S. 26, Nr. 30. Das Protokoll enthält die Worte: „consules
et Universitas civium . . . salutem.“ Der Vogt steht wohl nur in seiner
Eigenschaft als Bürger unter den Zeugen.
22) Baum.-R, z. B. S. 40, Z. 17; S. 72, Z. 6.
23) a. a. O., z. B. S. 29, Z. 14 v. u.; S. 30, Z. 1, Z. 6 v. u.
2i) a. a. O., z. B. S. 90, Z. 13 v. u. und S. 95, Z. 1; S. 67,
Z 14 und S. 70, Z. 10.