Full text: Verfassung und Verwaltung des Rates in Augsburg von 1276 bis 1368

35 
c. Der Stadtschreiber: Ich finde ihn 1268 zuerst 
erwähnt 14 * ). Er wird notarius civitatis genannt; in den in 
deutscher Sprache abgefaßten Urkunden seit 1277 lo ) „der 
stetschriber“. Erscheint er auch vor allem im Gerichte 
tätig, so bleibt doch nicht ausgeschlossen, daß sein Amt 
erst von der bürgerlichen Selbstverwaltung geschaffen 16 ) 
und dann dessen Inhaber, da er eine Person des öffent 
lichen Vertrauens war, auch vom Vogte und Burggrafen 
für Beurkundungen herangezogen ist. Er begegnet in 
Urkunden, die von Vogt, Rat und Stadt ausgestellt sind 1 '); 
aber auch wenn der Bischof Güter überträgt oder einen 
Verkauf bestätigt 18 ); in einer Übertragungsurkunde des 
Domkapitels 19 ); wenn Bürger urkunden 20 ); wenn der Rat 
und die Stadtgemeinde allein eine Urkunde ausstellen 21 ). 
Der Stadtschreiber hatte seinen Gehülfen, den scolaris, 
der von der Stadt bestimmte Summen für seine Kleidung 
erhielt 22 ); auch wurde er auf Gesandtschaften für die Stadt 
ausgeschickt und dafür besoldet 23 ). 
Der Stadtschreiber selbst erhielt, wenigstens seit 1320, 
von der Stadt einen jährlichen Sold von, wie es scheint, 
11 //, von dem ihm 6 ii um den 22. Juni und 5 <U um 
den 21. Dezember ausbezahlt wurden; doch erhielt er 
bisweilen auch eine Summe im voraus 24 ). Daneben 
») U.-B. I, S. 29, Nr. 37. 
15 ) U.-B. I, S. 42, Nr. 55 (sollte Nr. 56 sein). 
1B ) Darauf weisen die Ausdrücke „notarius civitatis“ und 
„stetschriber“. 
17) Z. B. U.-B. 1, S. 2, Nr. 4; M. B. 33a, S. 152 f, Nr. 138. 
18) Z. B. M. B. 33a, S. 88 ff, Nr. 86; U.-B. I, S. 18, Nr. 19. 
i‘J) U.-B. 1, S. 22, Nr. 24. 
2«) I. S. 41 f, Nr. 55(b.). 
21 ) I, S. 26, Nr. 30. Das Protokoll enthält die Worte: „consules 
et Universitas civium . . . salutem.“ Der Vogt steht wohl nur in seiner 
Eigenschaft als Bürger unter den Zeugen. 
22) Baum.-R, z. B. S. 40, Z. 17; S. 72, Z. 6. 
23) a. a. O., z. B. S. 29, Z. 14 v. u.; S. 30, Z. 1, Z. 6 v. u. 
2i) a. a. O., z. B. S. 90, Z. 13 v. u. und S. 95, Z. 1; S. 67, 
Z 14 und S. 70, Z. 10.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.