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Bedeutung, so sollte jeder Zunftmeister seine ganze Zunft
berufen.
Welche Funktion der alte Rat gehabt hat, ist nicht
mit voller Sicherheit festzustellen. Er wurde vom kleinen
Rat berufen 24 ); und zwar wohl dann, wenn man
Beschlüssen ein größeres Gewicht geben wollte, und vor
nehmlich wenn man Erkundigungen über Verwaltungs
maßregeln einziehen wollte, die in früheren Jahren
getroffen waren.
Was wir von dem großen Rat wissen, ist schon
oben 25 ) mitgeteilt.
VI. Subalternbeamte des Rates.
Für die Zwecke der Verwaltung, besonders für die
Exekutive, brauchte der Rat Unterbeamte.
1. ln der älteren Zeit benutzte er die Diener des
Vogtes und des Burggrafen, mit denen er sich in die
Stadtverwaltung teilte, auch für seine Zwecke. Je mehr
er aber zum alleinigen Herrn der Stadt wurde, um so
mehr wuchs für ihn das Bedürfnis, eigene Diener zu
haben. So sehen wir denn, daß er 1276 noch die Beamten
des Vogts, den Weibel mit seinen Gehülfen, den Henker
und den Stadtschreiber in seinen Diensten verwendet,
hören aber nichts von besonderen Ratsbeamten.
a. Die Weibel: im Stadtbuch findet sich außer der
Normierung der Pflichten, die sie gegen den Vogt haben,
folgende Bestimmung über sie 4 ): „si suln auch dem rate
von der stat gehorsam sin ze gebietenne swaz der rat ze
schafenne hat.“ Eine besondere Aufgabe der Weibel
war es, die vom Rat erhobenen Steuern miteinzutreiben;
dafür bekam jeder Weibelmeister 5 Sch. 2 ). — Gehülfen
24 ) S. oben S. 14.
25) S. 21 ff.
1) S. 66, § 3.
2) S. 66, § 6. — S. auch S. 75, Nov. 3[111]; S. 314, Z. 5. —
Vgl. Zeumer S. 70.