Full text: Verfassung und Verwaltung des Rates in Augsburg von 1276 bis 1368

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Bedeutung, so sollte jeder Zunftmeister seine ganze Zunft 
berufen. 
Welche Funktion der alte Rat gehabt hat, ist nicht 
mit voller Sicherheit festzustellen. Er wurde vom kleinen 
Rat berufen 24 ); und zwar wohl dann, wenn man 
Beschlüssen ein größeres Gewicht geben wollte, und vor 
nehmlich wenn man Erkundigungen über Verwaltungs 
maßregeln einziehen wollte, die in früheren Jahren 
getroffen waren. 
Was wir von dem großen Rat wissen, ist schon 
oben 25 ) mitgeteilt. 
VI. Subalternbeamte des Rates. 
Für die Zwecke der Verwaltung, besonders für die 
Exekutive, brauchte der Rat Unterbeamte. 
1. ln der älteren Zeit benutzte er die Diener des 
Vogtes und des Burggrafen, mit denen er sich in die 
Stadtverwaltung teilte, auch für seine Zwecke. Je mehr 
er aber zum alleinigen Herrn der Stadt wurde, um so 
mehr wuchs für ihn das Bedürfnis, eigene Diener zu 
haben. So sehen wir denn, daß er 1276 noch die Beamten 
des Vogts, den Weibel mit seinen Gehülfen, den Henker 
und den Stadtschreiber in seinen Diensten verwendet, 
hören aber nichts von besonderen Ratsbeamten. 
a. Die Weibel: im Stadtbuch findet sich außer der 
Normierung der Pflichten, die sie gegen den Vogt haben, 
folgende Bestimmung über sie 4 ): „si suln auch dem rate 
von der stat gehorsam sin ze gebietenne swaz der rat ze 
schafenne hat.“ Eine besondere Aufgabe der Weibel 
war es, die vom Rat erhobenen Steuern miteinzutreiben; 
dafür bekam jeder Weibelmeister 5 Sch. 2 ). — Gehülfen 
24 ) S. oben S. 14. 
25) S. 21 ff. 
1) S. 66, § 3. 
2) S. 66, § 6. — S. auch S. 75, Nov. 3[111]; S. 314, Z. 5. — 
Vgl. Zeumer S. 70.
	        
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