Full text: Verfassung und Verwaltung des Rates in Augsburg von 1276 bis 1368

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werk 19 ) ergangen ist, oder eine Verfügung schelten, so 
soll er sich einen Fürsprech nehmen und seine Sache 
zunächst vor dem Rat der 12 führen; dann eventuell vor 
dem Rat der 24 und schließlich vor dem großen Rat, 
der höchsten Instanz. Wer sich mit dessen Urteil noch 
nicht zufrieden gibt und sich zu beleidigenden Äußerungen 
hinreißen läßt, wird mit einer Buße von 1 44 bestraft. 
Wenn einer das Abfragen des Urteils durch ruhestörenden 
Lärm verhindert, obgleich schon Ruhe geboten ist, zahlt 
eine Strafe, die sich im Wiederholungsfälle steigert 19a ). 
ln einem Nachtrage 20 ) wird noch bestimmt, daß, wer 
vor dem kleinen oder dem großen Rat etwas zu reden 
habe, mit höchstens sechs Personen erscheinen und seine 
Sache „mit zühten und mit füg“ vortragen solle, widrigen 
falls ihm der kleine Rat eine Strafe zudiktieren kann. 
Diese Bestimmungen gehören fast alle einer späteren 
Zeit an. ln den ersten Jahrzehnten unserer Periode 
werden nur die Anfänge dazu vorhanden gewesen sein, 
die sich dann allmählich, gewohnheitsrechtlich weiter 
bildeten. 
Nach dem zweiten Zunftbrief 21 ) sollte jeder Zunft 
meister am Tage vor den Sitzungen des großen Rates 
mit den 12 Abgeordneten seiner Zunft, die für diesen 
delegiert waren 22 ), auf dem Rathause beraten dürfen, 
wenn sie Anträge vor den kleinen oder großen Rat 
bringen wollten oder wenn der Zunftmeister, der ja zu 
gleich Mitglied des kleinen Rates war 23 ), Beschlüsse des 
selben seinen Zunftgenossen mitzuteilen hätte. Bei 
wichtigeren Angelegenheiten mußte diese Versammlung 
tagen. Waren die vorliegenden Fällt von erheblicher 
19 ) S. unten S. 167. 
’»«) S. 238, § 8. 
20) S. 239, Nachtrag [VIII]. 
21 ) U.-B. II, S. 150, Nr. 612. 
22) S. oben S. 19. 
<!S ) S. oben S. 16.
	        
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