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werk 19 ) ergangen ist, oder eine Verfügung schelten, so
soll er sich einen Fürsprech nehmen und seine Sache
zunächst vor dem Rat der 12 führen; dann eventuell vor
dem Rat der 24 und schließlich vor dem großen Rat,
der höchsten Instanz. Wer sich mit dessen Urteil noch
nicht zufrieden gibt und sich zu beleidigenden Äußerungen
hinreißen läßt, wird mit einer Buße von 1 44 bestraft.
Wenn einer das Abfragen des Urteils durch ruhestörenden
Lärm verhindert, obgleich schon Ruhe geboten ist, zahlt
eine Strafe, die sich im Wiederholungsfälle steigert 19a ).
ln einem Nachtrage 20 ) wird noch bestimmt, daß, wer
vor dem kleinen oder dem großen Rat etwas zu reden
habe, mit höchstens sechs Personen erscheinen und seine
Sache „mit zühten und mit füg“ vortragen solle, widrigen
falls ihm der kleine Rat eine Strafe zudiktieren kann.
Diese Bestimmungen gehören fast alle einer späteren
Zeit an. ln den ersten Jahrzehnten unserer Periode
werden nur die Anfänge dazu vorhanden gewesen sein,
die sich dann allmählich, gewohnheitsrechtlich weiter
bildeten.
Nach dem zweiten Zunftbrief 21 ) sollte jeder Zunft
meister am Tage vor den Sitzungen des großen Rates
mit den 12 Abgeordneten seiner Zunft, die für diesen
delegiert waren 22 ), auf dem Rathause beraten dürfen,
wenn sie Anträge vor den kleinen oder großen Rat
bringen wollten oder wenn der Zunftmeister, der ja zu
gleich Mitglied des kleinen Rates war 23 ), Beschlüsse des
selben seinen Zunftgenossen mitzuteilen hätte. Bei
wichtigeren Angelegenheiten mußte diese Versammlung
tagen. Waren die vorliegenden Fällt von erheblicher
19 ) S. unten S. 167.
’»«) S. 238, § 8.
20) S. 239, Nachtrag [VIII].
21 ) U.-B. II, S. 150, Nr. 612.
22) S. oben S. 19.
<!S ) S. oben S. 16.