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V. Der Geschäftsgang. 1 2 )
Ein anschauliches Bild des Geschäftsganges gewinnen
wir aus der Rats- und Gerichtsordnung-). Zu den
Sitzungen wurde mit den Ratsglocken geläutet. Zuspät
kommen kostete 6 Pf., wenn man nicht einen ausreichenden
Entschuldigungsgrund hatte. Mußte ein Ratgebe erst
geholt werden, so hatte er für die Sendung des ersten
und zweiten Boten je 2 Sch. zu entrichten, für die des
dritten 5 Sch. Die Bußen sollen von den Vieren und
den Pflegern eingezogen werden; stoßen sie dabei auf
Schwierigkeiten, so soll sich der Rat der 12 in corpore
zu dem Schuldner begeben und die Summe einfordern
und zur Strafe für die Zahlungsweigerung noch 1 ti dazu
nehmen. Die Gelder müssen entweder gleich bar bezahlt
oder es muß ein Pfand für sie gesetzt werden; auf die
Stellung von Bürgen läßt sich die Stadt nicht ein. Diese
Bußen gelten nicht nur für die regelmäßigen Sitzungen
des Rates der 24, sondern auch .für den alten und den
großen Rat, wenn sie am Abend auf den folgenden Tag
zu einer Sitzung berufen sind 3 ).
Am Montag und Freitag jeder Woche hatten die
Viere ihre Sitzungstage, an denen sie über die an den
Rat zu bringenden Vorlagen berieten. Die Leitung dieser
vorberatenden Versammlung hatte der Hauptmeister, der
nur in diesem Zusammenhänge begegnet. Auch hier ist
eine Geldstrafe für Zuspätkommen angesetzt. Der Haupt
meister muß die doppelte Buße entrichten; auch hat er,
wenn man ihn erst durch Boten holen lassen muß, dafür
gewisse Summen zu zahlen. Kommen alle vier nicht, so
zahlen sie 4 Sch. 4 ).
Am Dienstag und Sonnabend fanden die Sitzungen
des kleinen Rates, des Plenum, statt 5 ), in denen der
4 ) Vgl. Meyer im St.-B. S. 329 tf.
2 ) St.-B. S. 235 ff.
3 ) S. 238 f, § 10.
4 ) S. 239, § 13 und 14.
5 ; S. 239, § 11.