Full text: Verfassung und Verwaltung des Rates in Augsburg von 1276 bis 1368

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V. Der Geschäftsgang. 1 2 ) 
Ein anschauliches Bild des Geschäftsganges gewinnen 
wir aus der Rats- und Gerichtsordnung-). Zu den 
Sitzungen wurde mit den Ratsglocken geläutet. Zuspät 
kommen kostete 6 Pf., wenn man nicht einen ausreichenden 
Entschuldigungsgrund hatte. Mußte ein Ratgebe erst 
geholt werden, so hatte er für die Sendung des ersten 
und zweiten Boten je 2 Sch. zu entrichten, für die des 
dritten 5 Sch. Die Bußen sollen von den Vieren und 
den Pflegern eingezogen werden; stoßen sie dabei auf 
Schwierigkeiten, so soll sich der Rat der 12 in corpore 
zu dem Schuldner begeben und die Summe einfordern 
und zur Strafe für die Zahlungsweigerung noch 1 ti dazu 
nehmen. Die Gelder müssen entweder gleich bar bezahlt 
oder es muß ein Pfand für sie gesetzt werden; auf die 
Stellung von Bürgen läßt sich die Stadt nicht ein. Diese 
Bußen gelten nicht nur für die regelmäßigen Sitzungen 
des Rates der 24, sondern auch .für den alten und den 
großen Rat, wenn sie am Abend auf den folgenden Tag 
zu einer Sitzung berufen sind 3 ). 
Am Montag und Freitag jeder Woche hatten die 
Viere ihre Sitzungstage, an denen sie über die an den 
Rat zu bringenden Vorlagen berieten. Die Leitung dieser 
vorberatenden Versammlung hatte der Hauptmeister, der 
nur in diesem Zusammenhänge begegnet. Auch hier ist 
eine Geldstrafe für Zuspätkommen angesetzt. Der Haupt 
meister muß die doppelte Buße entrichten; auch hat er, 
wenn man ihn erst durch Boten holen lassen muß, dafür 
gewisse Summen zu zahlen. Kommen alle vier nicht, so 
zahlen sie 4 Sch. 4 ). 
Am Dienstag und Sonnabend fanden die Sitzungen 
des kleinen Rates, des Plenum, statt 5 ), in denen der 
4 ) Vgl. Meyer im St.-B. S. 329 tf. 
2 ) St.-B. S. 235 ff. 
3 ) S. 238 f, § 10. 
4 ) S. 239, § 13 und 14. 
5 ; S. 239, § 11.
	        
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