Full text: Verfassung und Verwaltung des Rates in Augsburg von 1276 bis 1368

181 
stete hantfeste wol darüber gaeben, unde swaz danne 
daran geschriben wirt, daz sol staete sin“ 23 ). 
Ein sehr wichtiges Recht hatte der Vogt im Jahre 
1276 noch allein: er verlieh das Bürgerrecht 24 ). Die 
Bürger werden nur dann herangezogen, wenn irgend ein 
Herr Ansprüche gegen den aufzunehmenden geltend 
macht und über diese im Gericht entschieden werden 
soll 25 ). Damit war aber dem Rat ein Mittel gegeben, 
durch das er zur Mitwirkung bei der Bürgerrechts 
verleihung gelangen konnte. So setzt denn auch bald 
eine Novelle 20 ) fest, daß der Vogt zu dem Akt die Rats 
pfleger, die „Viere“, hinzuziehen soll; können nicht alle 
4 kommen, so soll er mindestens 2 von ihnen nehmen 
und diese sollen dann 2 oder wenigstens Einen anderen 
Ratgeben dazu wählen, sodaß der Rat durch mindestens 
drei vertreten ist. Diese sollen an denjenigen, der auf 
genommen werden will, die Frage richten, ob er irgend 
einen Streit mit jemandem habe oder ob er in jemandes 
Diensten gewesen sei. Verneint er dies, so soll man ihm 
das Bürgerrecht verleihen. Im anderen Falle soll man es 
ihm nur vor dem ganzen Rate übertragen; und der 
neu aufgenommene muß Bürgen dafür stellen, daß er 
5 Jahre Bürger sein und mit der Stadt „heben und 
legen“ will, oder wenn er keine Bürgen hat, einen 
Eid darauf leisten, daß er fünf Jahre in dei Stadt 
bleiben oder, wenn er eher fortfährt, 5 <ti zahlen will. 
Danach wird er ins Steuerregister eingetragen. Die 
Stadt mußte in diesem Punkte das entscheidende 
Wort sprechen, da ihr große Unannehmlichkeiten dar 
aus erwachsen konnten, wenn sie jemanden aufnahm, 
der sich mit seinem Herrn noch nicht vei richtet 
hatte. Daher sollte auch jeder, der bei der Aufnahme 
“) s. 151 f., § 4. 
u ) S. 59, § 1. 
-’) § 2 und 3. 
*) S. 60 f., Nov. 2 |IIIJ.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.