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stete hantfeste wol darüber gaeben, unde swaz danne
daran geschriben wirt, daz sol staete sin“ 23 ).
Ein sehr wichtiges Recht hatte der Vogt im Jahre
1276 noch allein: er verlieh das Bürgerrecht 24 ). Die
Bürger werden nur dann herangezogen, wenn irgend ein
Herr Ansprüche gegen den aufzunehmenden geltend
macht und über diese im Gericht entschieden werden
soll 25 ). Damit war aber dem Rat ein Mittel gegeben,
durch das er zur Mitwirkung bei der Bürgerrechts
verleihung gelangen konnte. So setzt denn auch bald
eine Novelle 20 ) fest, daß der Vogt zu dem Akt die Rats
pfleger, die „Viere“, hinzuziehen soll; können nicht alle
4 kommen, so soll er mindestens 2 von ihnen nehmen
und diese sollen dann 2 oder wenigstens Einen anderen
Ratgeben dazu wählen, sodaß der Rat durch mindestens
drei vertreten ist. Diese sollen an denjenigen, der auf
genommen werden will, die Frage richten, ob er irgend
einen Streit mit jemandem habe oder ob er in jemandes
Diensten gewesen sei. Verneint er dies, so soll man ihm
das Bürgerrecht verleihen. Im anderen Falle soll man es
ihm nur vor dem ganzen Rate übertragen; und der
neu aufgenommene muß Bürgen dafür stellen, daß er
5 Jahre Bürger sein und mit der Stadt „heben und
legen“ will, oder wenn er keine Bürgen hat, einen
Eid darauf leisten, daß er fünf Jahre in dei Stadt
bleiben oder, wenn er eher fortfährt, 5 <ti zahlen will.
Danach wird er ins Steuerregister eingetragen. Die
Stadt mußte in diesem Punkte das entscheidende
Wort sprechen, da ihr große Unannehmlichkeiten dar
aus erwachsen konnten, wenn sie jemanden aufnahm,
der sich mit seinem Herrn noch nicht vei richtet
hatte. Daher sollte auch jeder, der bei der Aufnahme
“) s. 151 f., § 4.
u ) S. 59, § 1.
-’) § 2 und 3.
*) S. 60 f., Nov. 2 |IIIJ.