Full text: Verfassung und Verwaltung des Rates in Augsburg von 1276 bis 1368

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zeigt, wie sehr der Rat zwar nicht in der Form, aber in 
der Sache das Gericht unter seine Gewalt gebracht hatte. 
Die Anfänge einer eigenen Gerichtsbarkeit des 
Rates reichen in die Zeit vor 1276 zurück. 
1. Schon damals übte der Rat Akte der frei 
willigen Gerichtsbarkeit allein aus 20 ). Im Stadtrecht 
ist dann bestimmt 21 ): der Beurkundung und Besiegelung 
durch den Vogt oder Burggrafen sollten 2 oder 3 Rat 
geben beiwohnen; der Rat dürfe aber Akte der frei 
willigen Gerichtsbarkeit auch allein besiegeln: „umbe 
aigen, umbe keuffe oder umbe swelher hande dink ez 
ist, daz ir beider wille ist“. Wenn es sich um einen 
strittigen Fall handle, der vor Gericht entschieden ist und 
über den nun auf Wunsch der siegenden Partei eine Ur 
kunde ausgestellt werden soll, so müssen 2 oder 3 Rat 
geben neben anderen Leuten als Zeugen bei dem Akte sein. 
Wenn die Erben eines Mannes die Gültigkeit einer 
von ihm ausgestellten, mit städtischem Siegel versehenen 
Urkunde, durch die er sein Gut verschrieben hat, nicht 
anerkennen und sich auch nicht auf dem Rathause ihr 
Recht holen wollen, so sollen sie enterbt und für immer 
verbannt sein 22 ). 
In Erbschaftsangelegenheiten tritt der Rat als stell 
vertretender Vormund ein: wenn nach dem Tode eines 
Ehegatten der andere die hinterlassenen Liegenschaften 
zum Schaden der Kinder für sich verwenden will und 
keine Verwandte da sind, die deren Interesse wahrnehmen 
können, so soll der Rat eintreten und darüber entscheiden, 
was mit den Liegenschaften geschehen soll; „unde swenne 
auch daz also geschiht, so mugent die ratgaeben der 
Vergehen präsidiert der Vogt dem als Gericht konstituierten Rat. — 
1512 wird festgesetzt, daß der Vogt nur in Sachen, die Lebens- oder 
schwere Leibesstrafen zur Folge haben, im Rat sitzen und das Urteil 
abfragen soll: St.-B., S. 175, Nov. 2. 
®) S. Berner, S. 153ff. 
2t ) St.-B., S. 188, Art. 113. — 
») S. 150, Nov. 3 |IX], 
Meyer in Anm. 1.
	        
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