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sinem gutem willen“. Übertretungen der Ratsordnung
sollen vom Rat abgeurteilt werden, soweit es sich nur
um Geldstrafen handelt, und diese Bußen sollen in die
städtische Kasse fließen; jedoch die für die Verletzung
der Gerichtsordnung nur zur Hälfte. Ferner sollen Vogt
und Burggraf für Mißachtung der Gerichtsordnung
bestraft und ihres Richteramtes enthoben werden. Sie
dürfen nicht mit den Handwerkern Vereinigungen
abschließen. Ja, Rat und Gemeinde verbieten, daß ein
Bürger die Stelle des Burggrafen, Vogtes oder Untervogtes
übernimmt 4 ). — im Interesse der Ordnung und Redlich
keit im Verkehr erließ der Rat z. B. das Gesetz 5 6 ), daß,
wer einen anderen um sein Gut betrüge, indem er es
ihm unter dem Versprechen späterer Bezahlung ausführe
und nicht wiederbringe, auch kein Geld dafür erstatte,
ins Achtbuch geschrieben werden solle, wenn der Rat
dolus annimmt. Auf die strafrechtlichen Satzungen, die
wohl vom Rate allein nach dem Jahre 1368 gegeben
wurden, haben wir schon hingewiesen“).
Zweitens ist zu erwähnen, daß die Ratgeben
Urteiler im Gericht waren. So urkundet der Burg
graf im Jahre 1324 7 ): „do ich ze geriht saz mit den
burgermaister . . und mit den ratgeben und auch mit
dem besten tail der burger die do engagen waren“.
Bürgermeister und Ratgeben werden das Urteilerkollegium,
die anderen Bürger den Gerichtsumstand gebildet haben.
Einmal wurde das Burggrafengericht, „da ... die rat
geben . . . zegagen waren“, vom Bischof selbst geleitet;
er fragt nach Feststellung des Tatbestandes „die ratgeben
uf ir aide alse sittlich und gewonlich ist; di ertailten alle
gemainlich, daz . . ,“ 8 ).
4 ) St.-B., S. 14 f., Nov. 1 und 2 [II], — s. oben S. 131.
5 ) S. 228, Nov. 1 [X].
6 ) S. oben S. 135 mit Anm. 22.
7 ) St.-B., S. 334 f.
8) U.-B. 1, S. 179 f., Nr. 219.