Full text: Verfassung und Verwaltung des Rates in Augsburg von 1276 bis 1368

176 
sinem gutem willen“. Übertretungen der Ratsordnung 
sollen vom Rat abgeurteilt werden, soweit es sich nur 
um Geldstrafen handelt, und diese Bußen sollen in die 
städtische Kasse fließen; jedoch die für die Verletzung 
der Gerichtsordnung nur zur Hälfte. Ferner sollen Vogt 
und Burggraf für Mißachtung der Gerichtsordnung 
bestraft und ihres Richteramtes enthoben werden. Sie 
dürfen nicht mit den Handwerkern Vereinigungen 
abschließen. Ja, Rat und Gemeinde verbieten, daß ein 
Bürger die Stelle des Burggrafen, Vogtes oder Untervogtes 
übernimmt 4 ). — im Interesse der Ordnung und Redlich 
keit im Verkehr erließ der Rat z. B. das Gesetz 5 6 ), daß, 
wer einen anderen um sein Gut betrüge, indem er es 
ihm unter dem Versprechen späterer Bezahlung ausführe 
und nicht wiederbringe, auch kein Geld dafür erstatte, 
ins Achtbuch geschrieben werden solle, wenn der Rat 
dolus annimmt. Auf die strafrechtlichen Satzungen, die 
wohl vom Rate allein nach dem Jahre 1368 gegeben 
wurden, haben wir schon hingewiesen“). 
Zweitens ist zu erwähnen, daß die Ratgeben 
Urteiler im Gericht waren. So urkundet der Burg 
graf im Jahre 1324 7 ): „do ich ze geriht saz mit den 
burgermaister . . und mit den ratgeben und auch mit 
dem besten tail der burger die do engagen waren“. 
Bürgermeister und Ratgeben werden das Urteilerkollegium, 
die anderen Bürger den Gerichtsumstand gebildet haben. 
Einmal wurde das Burggrafengericht, „da ... die rat 
geben . . . zegagen waren“, vom Bischof selbst geleitet; 
er fragt nach Feststellung des Tatbestandes „die ratgeben 
uf ir aide alse sittlich und gewonlich ist; di ertailten alle 
gemainlich, daz . . ,“ 8 ). 
4 ) St.-B., S. 14 f., Nov. 1 und 2 [II], — s. oben S. 131. 
5 ) S. 228, Nov. 1 [X]. 
6 ) S. oben S. 135 mit Anm. 22. 
7 ) St.-B., S. 334 f. 
8) U.-B. 1, S. 179 f., Nr. 219.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.