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Überblicken wir den Anteil des Rates an der Handels
und Gewerbepolizei, so sehen wir, daß er auf diesem
Gebiete anfangs mit Vogt und Burggraf konkurriert, diese
jedoch mehr und mehr zurückdrängt und in allen Dingen
die letzte Entscheidung an sich zu bringen sucht, bis er
durch die Umwälzung von 1368 den Zünften die Mit
bestimmung einräumen muß.
8. Gerichtsbarkeit des Rates.
Im Anschluß an die Verwaltung übte der Rat auch
eine Gerichtsbarkeit aus.
Bevor wir jedoch an die Darstellung derselben gehen,
müssen wir kurz auf zwei Punkte aufmerksam machen :
Zunächst darauf, daß er an der Weiterbildung des
Rechtes den hervorragendsten Anteil hatte, durch die
authentische Interpretation des bestehenden Rechtes, durch
die Ausfüllung von Lücken oder die Neuschaffung von
Gesetzen. Häufig erläßt der Rat allein die Novellen;
und dieses darf man wohl überall vermuten, wo nicht
gesagt ist, von wem die Gesetze gegeben sind, und eine
Vereinbarung mit dem Vogte oder Burggrafen nicht ver
merkt ist. Der Rat war natürlich besonders dann auf
Neuerungen bedacht, wenn er dadurch einen Zuwachs an
Macht erhielt. So setzen Rat und Gemeinde fest, daß
der Geächtete, der sich mit dem Vogt und dem Kläger
schon verglichen hat, auch an die Stadt noch eine Summe
zahlen soll 1 2 ). Durch eine andere Novelle-) wird dem
Vogt nur dann die Berechtigung zuerkannt, über Über
bauten zu richten, wenn die durch diese beeinträchtigten
Nachbarn oder die Stadtpfleger und Baumeister vor ihm
Klage führen. Die Rats- und Gerichtsordnung 3 ) ist von
den Ratgeben erlassen „mit des vogtes rate . . . und mit
] ) St.-B., S. 10.) f., Nov. 5 [VI]. — s. oben S. 90.
2 ) S. 136 f., Nov. 5 [VIIJ. — s oben 147.
3 ) S. 235 ff. — s. oben S. 30 und S. 91.