Full text: Verfassung und Verwaltung des Rates in Augsburg von 1276 bis 1368

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Überblicken wir den Anteil des Rates an der Handels 
und Gewerbepolizei, so sehen wir, daß er auf diesem 
Gebiete anfangs mit Vogt und Burggraf konkurriert, diese 
jedoch mehr und mehr zurückdrängt und in allen Dingen 
die letzte Entscheidung an sich zu bringen sucht, bis er 
durch die Umwälzung von 1368 den Zünften die Mit 
bestimmung einräumen muß. 
8. Gerichtsbarkeit des Rates. 
Im Anschluß an die Verwaltung übte der Rat auch 
eine Gerichtsbarkeit aus. 
Bevor wir jedoch an die Darstellung derselben gehen, 
müssen wir kurz auf zwei Punkte aufmerksam machen : 
Zunächst darauf, daß er an der Weiterbildung des 
Rechtes den hervorragendsten Anteil hatte, durch die 
authentische Interpretation des bestehenden Rechtes, durch 
die Ausfüllung von Lücken oder die Neuschaffung von 
Gesetzen. Häufig erläßt der Rat allein die Novellen; 
und dieses darf man wohl überall vermuten, wo nicht 
gesagt ist, von wem die Gesetze gegeben sind, und eine 
Vereinbarung mit dem Vogte oder Burggrafen nicht ver 
merkt ist. Der Rat war natürlich besonders dann auf 
Neuerungen bedacht, wenn er dadurch einen Zuwachs an 
Macht erhielt. So setzen Rat und Gemeinde fest, daß 
der Geächtete, der sich mit dem Vogt und dem Kläger 
schon verglichen hat, auch an die Stadt noch eine Summe 
zahlen soll 1 2 ). Durch eine andere Novelle-) wird dem 
Vogt nur dann die Berechtigung zuerkannt, über Über 
bauten zu richten, wenn die durch diese beeinträchtigten 
Nachbarn oder die Stadtpfleger und Baumeister vor ihm 
Klage führen. Die Rats- und Gerichtsordnung 3 ) ist von 
den Ratgeben erlassen „mit des vogtes rate . . . und mit 
] ) St.-B., S. 10.) f., Nov. 5 [VI]. — s. oben S. 90. 
2 ) S. 136 f., Nov. 5 [VIIJ. — s oben 147. 
3 ) S. 235 ff. — s. oben S. 30 und S. 91.
	        
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