Full text: Verfassung und Verwaltung des Rates in Augsburg von 1276 bis 1368

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bringen konnte. — Die zu zahlenden Gelder können zwei 
Jahre gestundet werden; zahlt der schuldige aber dann 
nicht, so wird er vom Vorstand des Handwerks verklagt 
vor dem Gewerbegericht, in dem der Burggraf Vor 
sitzender, Bürgermeister und Ratgeben Urteiler sind. 
Ähnliche Verfassungen haben wir wohl auch für die 
anderen Handwerkerorganisationen anzunehmen. Doch 
so, daß die größeren früher als die kleineren ihre Ver 
fassung ausbildeten. Die kleinsten, im Jahre 1276 z. B. 
die Schuhflicker 55 56 ), mußten sich einem anderen Handwerk 
anschließen. Die Lederer gehörten zu den größten ü6 ). 
Aber auch sie hatten keine eigene Gewerbegerichts 
barkeit; die Bußen für gewisse Übertretungen der für 
ihre Organisation geltenden Bestimmungen fielen an den 
Burggrafen. Die Ordnungen sind von der Obrigkeit 
gegeben, ihre Innehaltung unterliegt deren Aufsicht. 
Diese Organisationen waren eben noch keine Zünfte. 
Den Zünften ist vor allem ein politischer Charakter 
eigen 57 ). Zum Begriff der Zünfte gehört nach Keutgen 58 ) : 
1. „eine ausgesprochene Autonomie in Gewerbesachen“; 
2. „ein gewisses, wenn auch durch die Voraussetzung obrig 
keitlicher Genehmigung in jedem Einzelfall beschränktes 
Gesetzgebungsrecht (das Recht zu Willküren)“; 3. „vor 
allem aber eigene Handhabung des Zunftzwanges“. 
Wir hören in Augsburg von Zünften erst im ersten Zunft 
*) S. oben S. 162 mit Anm. 47. 
56) Herberger, Die Seelhäuser und die Seelgeräte in Augsburg, 
ZHV, Bd. 3 (1876), S. 291 sagt über die Lederer: ein Gewerbe, 
Elches im 14. Jhdt. „einen besonders hohen Aufschwung genommen 
itte", waren die Lederer, „zu welchen alle Leder erzeugenden Gewerbe, 
>tgerber, Weißgerber und Pergamenter gerechnet wurden. Sie bewohnten 
aen eigenen Stadtteil, welcher nach ihnen „unter den Lederern“ 
nannt wurde. Die für Augsburg so wichtigen Wasserleitungen hatten 
ch ihnen den Gewerbebetrieb erleichtert, sie fanden an den drei 
chkanälen der inneren Stadt ihren völlig geschlossenen Kreis von 
Arbeitsstätten“. 
57 ) Keutgen. Der Großhandel, S. 107. 
*) Ämter, S. 183.
	        
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