Full text: Verfassung und Verwaltung des Rates in Augsburg von 1276 bis 1368

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es sich um die Preisbestimmung: so sollen die Wirte 
„cheinen satz under in tun . . . ane des burggrafen rat 
und ane der ratgeben. Taeten si daz darüber, clagten 
daz die burger, so hat der satz cheine kraft, unde sint 
dem burggrafen schuldic fünf Schillinge“ 5S ). 
Fester geschlossen als die meisten anderen Hand 
werke und mit mehr Rechten ausgestattet scheint die 
„gemain der ledrer“ gewesen zu sein, von der wir 1324 
hören 53 54 ). Ihr Vorstand besteht damals aus 4 Meistern. 
In ihr galt das Recht: „swenn ein maister under dem 
hantwerk geziuge [Handwerksgeräte und Rohmaterial, wie 
Wolle, Kalk usw.] cauffen wil der zu dem hantwerk 
gehöret, der sol den ban geben von dem geziuge aun 
alle wider rede“; und es soll „kain maister under dem 
hantwerk . . . kain geziuge usserhalb dez antwerk ver- 
cauffen“, bei Strafe von 2 Sch. an den Burggrafen. 
Diese Bestimmungen sind schon einige Zeit in Übung: 
„wanne von alter her ist chomen und auch reht ist“, 
heißt es. Die Korporation der Lederer kaufte, wie es 
scheint, die Handwerksgeräte in Massen ein, und jeder 
Lederer mußte seinen Bedarf hiervon nehmen. Nicht 
klar ist mir die Bedeutung des Wortes „ban“ hier; ob er 
als Entschädigung zu zahlen ist, wenn ein Handwerker 
„geziuge“ von dem Vorrat seines Handwerks, oder als 
Strafe, wenn er es außerhalb desselben kauft. Jeder soll 
„den ban geben die wil er daz hantwerk worhte und.... der 
wil er ez mht uf git vor den maistern“. Das Handwerk 
wird vor den Meistern aufgegeben, also auch von ihnen 
verliehen. — Ferner ist noch angeordnet, daß, wenn zwei 
Handwerker zugleich dasselbe „geziuge“ kaufen wollen, 
sie sich nach Übereinkommen darin teilen sollen. Da 
durch sollte verhindert werden, daß ein Meister einen zu 
großen Teil des vorrätigen Materials aufkaufte und so 
seine Genossen für einige Zeit um Arbeit und Verdienst 
53 ) St.-B.. S. 194. Art. 116, § 1. 
54 ) S. 334 f.
	        
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