164
es sich um die Preisbestimmung: so sollen die Wirte
„cheinen satz under in tun . . . ane des burggrafen rat
und ane der ratgeben. Taeten si daz darüber, clagten
daz die burger, so hat der satz cheine kraft, unde sint
dem burggrafen schuldic fünf Schillinge“ 5S ).
Fester geschlossen als die meisten anderen Hand
werke und mit mehr Rechten ausgestattet scheint die
„gemain der ledrer“ gewesen zu sein, von der wir 1324
hören 53 54 ). Ihr Vorstand besteht damals aus 4 Meistern.
In ihr galt das Recht: „swenn ein maister under dem
hantwerk geziuge [Handwerksgeräte und Rohmaterial, wie
Wolle, Kalk usw.] cauffen wil der zu dem hantwerk
gehöret, der sol den ban geben von dem geziuge aun
alle wider rede“; und es soll „kain maister under dem
hantwerk . . . kain geziuge usserhalb dez antwerk ver-
cauffen“, bei Strafe von 2 Sch. an den Burggrafen.
Diese Bestimmungen sind schon einige Zeit in Übung:
„wanne von alter her ist chomen und auch reht ist“,
heißt es. Die Korporation der Lederer kaufte, wie es
scheint, die Handwerksgeräte in Massen ein, und jeder
Lederer mußte seinen Bedarf hiervon nehmen. Nicht
klar ist mir die Bedeutung des Wortes „ban“ hier; ob er
als Entschädigung zu zahlen ist, wenn ein Handwerker
„geziuge“ von dem Vorrat seines Handwerks, oder als
Strafe, wenn er es außerhalb desselben kauft. Jeder soll
„den ban geben die wil er daz hantwerk worhte und.... der
wil er ez mht uf git vor den maistern“. Das Handwerk
wird vor den Meistern aufgegeben, also auch von ihnen
verliehen. — Ferner ist noch angeordnet, daß, wenn zwei
Handwerker zugleich dasselbe „geziuge“ kaufen wollen,
sie sich nach Übereinkommen darin teilen sollen. Da
durch sollte verhindert werden, daß ein Meister einen zu
großen Teil des vorrätigen Materials aufkaufte und so
seine Genossen für einige Zeit um Arbeit und Verdienst
53 ) St.-B.. S. 194. Art. 116, § 1.
54 ) S. 334 f.