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„qui vendit panes in strata“, 4 Pf.; jeder Weißmaler „stans
in strata“ am selben Tage 6 Pf.; jeder Rindschuster, „qui
stat in strata“, 4 Pf. Dies sind aber nicht alle Abgaben,
die der Bischof zu beanspruchen hatte; die anderer Hand
werker hatte er verpfändet: jedenfalls war der „ban von
den ledrern“ von ihm vor und nach 1336 als Lehen aus
getan 4 ). Jeder Lederermeister hatte damals am Weihnachts
abend 4 Pf. und am Osterabend — natürlich für den
Ostermarkt — 4 Pf. zu zahlen. Frei von Abgaben an den
Burggrafen waren also diejenigen Handwerker, die nicht
auf dem Weihnachtsmarkt verkauften, sondern nur in
Läden oder Kellern ihre Waren feilboten (es werden wohl
nur wenige gewesen sein), und die Großkaufleute, deren
Existenz für die damalige Zeit wohl schon behauptet
werden kann 46 ).
Wenn anzunehmen ist, daß die Handwerker — ab
gesehen von den Fleischern, Bäckern, Wirten, Viktualien-
und Futterhändlern — wohl nicht in Ämtern zusammen
gefaßt waren, die unter dem Burggrafen standen, so
bildeten aber auch sie Korporationen. Das geht zur
Genüge daraus hervor, daß jedes Handwerk insgesamt die
25 Sch. für den Weihnachtsmarkt zahlte: dazu war eine
Organisation und eine gemeinsame Kasse notwendig.
Ferner wird im Stadtrecht geboten, daß die Schuhflicker
mit den Rindschustern „heben und legen“ sollen, d. h. sie
müssen „die Lasten und Gerechtsame“ der Schuster
korporation teilen, „dieselben Ordnungen halten“ wie die
Rindschuster 47 ). Endlich hören wir von einer „stülveste“,
einer Einlage in die Korporationskasse der Krämer 48 ).
«) U.-B. I, S. 311, Nr. 336.
. 4 «) Keutgen, Der Großhandel, S. 101 ff., bes. S. 107. —
v. Below, Die Entstehung des modernen Kapitalismus (Kritik des
Sombartsehen Werkes; in: Histor. Zeitschr., Bd. 91. (1903), S. 455ff.)
spricht sich dagegen aus für die Zeit von 1276.
47 > St.-B., S. 14f., § 19. — s. Meyer, S. 45, Anm. 1.
®) S. 43, § 17. — Von der Freiwilligkeit des Beitrages hören
wir allerdings nur bei den Krämern.