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jedesmal schwören, „daz si der stat bachen in aller der
wise als in selben uf den markt“ u ).
Aber nicht nur die Anfertigung der Waren unterliegt
der Kontrolle, sondern auch ihr Verkauf. Das Zweite
verbindet sich mit dem Ersten dadurch, daß der Hand
werker damals „nicht nur manufaktorischer Arbeiter,
sondern auch mercator“ war * 12 ), Auch in den den Verkauf
betreffenden Bestimmungen steht die Rücksicht auf das
Publikum in erster Linie, wenn sie auch nicht ausschließlich
dafür maßgebend ist 13 ). Noch mehr Beschränkungen als
die Bürger mußten sich die Gäste gefallen lassen.
Zur Erleichterung des Verkehrs mit den Gästen
waren vom Rat 12 „underkeuffel“ bestellt 1 *), die an
scheinend die Funktion von Maklern hatten. Sie müssen
sich vor ihm eidlich zur Redlichkeit verpflichten; stirbt
einer oder scheidet einer aus einem andern Grunde aus,
so wählt der Rat einen neuen. „Stadt- oder Ratsbeamte“
darf man sie trotzdem wohl kaum nennen 15 ); sie waren
Konzessionsinhaber. Die 12 waren auf die einzelnen
Branchen folgendermaßen verteilt: 4 für seidene und
wollene Gewänder, italienische Waren, Metalle, Eigen- und
Lehngüter, Fettwaren, Fische, Häute, Felle bei Gesamtkauf,
Wachs und für das Geldwechseln, soweit hier nicht der
Münze Rechte zustanden; 6 für Wein, Salz, Honig, Pferde;
2 für Leinwand, gebleichtes und ungebleichtes Zwilch und
Garn bei Gesamtkauf 16 17 ). — Nach einer Novelle 1 ') soll
keiner mehr Underkeuffel werden, der nicht 10 <tt besitzt:
man fürchtete wohl, daß ganz unbemittelte zu Betrügereien
neigen würden. — Ferner ist bei Strafe an den Vogt und
die Stadt oder einjähriger Ausschließung vom Amte das
u ) S. 197, § 6.
12 ) Keutgen, Ämter, S. 133.
13 ) S. unten S. 170.
14 ) S. 69, Art. 26.
B ) Wie es Oengler, S. 464 tut
16 ) Die Haupteinfuhrartikel waren also wohl Wein, Salz, Honig
17 ) St.-B., S. 69 f., Nov. [II].