Full text: Verfassung und Verwaltung des Rates in Augsburg von 1276 bis 1368

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jedesmal schwören, „daz si der stat bachen in aller der 
wise als in selben uf den markt“ u ). 
Aber nicht nur die Anfertigung der Waren unterliegt 
der Kontrolle, sondern auch ihr Verkauf. Das Zweite 
verbindet sich mit dem Ersten dadurch, daß der Hand 
werker damals „nicht nur manufaktorischer Arbeiter, 
sondern auch mercator“ war * 12 ), Auch in den den Verkauf 
betreffenden Bestimmungen steht die Rücksicht auf das 
Publikum in erster Linie, wenn sie auch nicht ausschließlich 
dafür maßgebend ist 13 ). Noch mehr Beschränkungen als 
die Bürger mußten sich die Gäste gefallen lassen. 
Zur Erleichterung des Verkehrs mit den Gästen 
waren vom Rat 12 „underkeuffel“ bestellt 1 *), die an 
scheinend die Funktion von Maklern hatten. Sie müssen 
sich vor ihm eidlich zur Redlichkeit verpflichten; stirbt 
einer oder scheidet einer aus einem andern Grunde aus, 
so wählt der Rat einen neuen. „Stadt- oder Ratsbeamte“ 
darf man sie trotzdem wohl kaum nennen 15 ); sie waren 
Konzessionsinhaber. Die 12 waren auf die einzelnen 
Branchen folgendermaßen verteilt: 4 für seidene und 
wollene Gewänder, italienische Waren, Metalle, Eigen- und 
Lehngüter, Fettwaren, Fische, Häute, Felle bei Gesamtkauf, 
Wachs und für das Geldwechseln, soweit hier nicht der 
Münze Rechte zustanden; 6 für Wein, Salz, Honig, Pferde; 
2 für Leinwand, gebleichtes und ungebleichtes Zwilch und 
Garn bei Gesamtkauf 16 17 ). — Nach einer Novelle 1 ') soll 
keiner mehr Underkeuffel werden, der nicht 10 <tt besitzt: 
man fürchtete wohl, daß ganz unbemittelte zu Betrügereien 
neigen würden. — Ferner ist bei Strafe an den Vogt und 
die Stadt oder einjähriger Ausschließung vom Amte das 
u ) S. 197, § 6. 
12 ) Keutgen, Ämter, S. 133. 
13 ) S. unten S. 170. 
14 ) S. 69, Art. 26. 
B ) Wie es Oengler, S. 464 tut 
16 ) Die Haupteinfuhrartikel waren also wohl Wein, Salz, Honig 
17 ) St.-B., S. 69 f., Nov. [II].
	        
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