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der Bürgermeister beurlauben lassen. Wird einer krank,
während der Arzt draußen weilt, so soll man ihn holen
lassen; tritt ein Krankheitsfall ein, gerade wenn er fort
reiten will, so muß er in der Stadt bleiben, kann aber
um so höheren Lohn beanspruchen. Bei Pflichtversäumnis
wird er vor den Rat zitiert; hat er keine stichhaltigen
Entschuldigungsgründe vorzubringen, soll der Rat ihn
strafen; wohl durch eine Geldbuße. Läßt der Arzt sich
zum zweiten Male etwas zu schulden kommen, so kann
ihm der Rat das Gehalt entziehen.
Drei Tage vorher war derselbe Arzt einen ganz
ähnlich lautenden Vertrag mit dem Domkapitel ein
gegangen - 1 ). Vermutlich war er eine Autorität auf seinem
Gebiete, so daß sowohl die Bürgerschaft wie die Geist
lichkeit ihn in Dienst nahm.
1365 traf die Stadt mit dem Arzt Meister Ulrich ein
dahin lautendes Abkommen 21 22 * ), daß er in den Krieg mit
den Truppen ziehen solle. Er soll den Dienern und
Söldnern „als zeitlich und redlich mit dem Ion ton, das
sy von im nicht ze clag kommen“. Er heißt der „Diener“
der Stadt; von ihr bekommt er 12 Ü, unter folgender
Bedingung: kommt es zu rechtem Feldstreit „von unserm
herren, dem kayser, und von herren und stetten gen den
veinden“, so hat er die 12 Ü verdient; wenn aber kein
rechter Feldstreit stattgefunden hat, „so wurd gestritten
oder nicht“, so soll er vom kommenden 25. Juli Ein
Jahr lang ohne Entgelt Arzt sein.
Daß es schon seit Beginn unserer Periode Apotheker
in Augsburg gab, beweist der seit 1283 ) nachweisbare
Geschlechtsname. Buff 24 ) nimmt an, daß hier im 14. Jahr
21 ) II, S. 108 f., Nr. 568.
Chron. IV, S. 396.
U.-B. I. S. 61, Nr. 79.
24 ) In seinem Aufsatze: Der Apotheker Claus Hofmair, die Augs
burger Apotheker des 14. Jahrhunderts und Magister Ulrich Hofmair,
Protonotar von Kaiser Ludwig dem Bayern; in ZHV, Bd. 16 (1889),
S. 165 und S. 183.