Full text: Verfassung und Verwaltung des Rates in Augsburg von 1276 bis 1368

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der Bürgermeister beurlauben lassen. Wird einer krank, 
während der Arzt draußen weilt, so soll man ihn holen 
lassen; tritt ein Krankheitsfall ein, gerade wenn er fort 
reiten will, so muß er in der Stadt bleiben, kann aber 
um so höheren Lohn beanspruchen. Bei Pflichtversäumnis 
wird er vor den Rat zitiert; hat er keine stichhaltigen 
Entschuldigungsgründe vorzubringen, soll der Rat ihn 
strafen; wohl durch eine Geldbuße. Läßt der Arzt sich 
zum zweiten Male etwas zu schulden kommen, so kann 
ihm der Rat das Gehalt entziehen. 
Drei Tage vorher war derselbe Arzt einen ganz 
ähnlich lautenden Vertrag mit dem Domkapitel ein 
gegangen - 1 ). Vermutlich war er eine Autorität auf seinem 
Gebiete, so daß sowohl die Bürgerschaft wie die Geist 
lichkeit ihn in Dienst nahm. 
1365 traf die Stadt mit dem Arzt Meister Ulrich ein 
dahin lautendes Abkommen 21 22 * ), daß er in den Krieg mit 
den Truppen ziehen solle. Er soll den Dienern und 
Söldnern „als zeitlich und redlich mit dem Ion ton, das 
sy von im nicht ze clag kommen“. Er heißt der „Diener“ 
der Stadt; von ihr bekommt er 12 Ü, unter folgender 
Bedingung: kommt es zu rechtem Feldstreit „von unserm 
herren, dem kayser, und von herren und stetten gen den 
veinden“, so hat er die 12 Ü verdient; wenn aber kein 
rechter Feldstreit stattgefunden hat, „so wurd gestritten 
oder nicht“, so soll er vom kommenden 25. Juli Ein 
Jahr lang ohne Entgelt Arzt sein. 
Daß es schon seit Beginn unserer Periode Apotheker 
in Augsburg gab, beweist der seit 1283 ) nachweisbare 
Geschlechtsname. Buff 24 ) nimmt an, daß hier im 14. Jahr 
21 ) II, S. 108 f., Nr. 568. 
Chron. IV, S. 396. 
U.-B. I. S. 61, Nr. 79. 
24 ) In seinem Aufsatze: Der Apotheker Claus Hofmair, die Augs 
burger Apotheker des 14. Jahrhunderts und Magister Ulrich Hofmair, 
Protonotar von Kaiser Ludwig dem Bayern; in ZHV, Bd. 16 (1889), 
S. 165 und S. 183.
	        
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