Full text: Verfassung und Verwaltung des Rates in Augsburg von 1276 bis 1368

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zogen 17 ). Bei Anwesenheit des Kaisers in Augsburg 
scheint man die Sicherheitswache verstärkt zu haben 18 ). 
Andere Wächter wurden in den Tagen des Ostermarktes 
angestellt, um die Meßbuden des Nachts vor Dieben zu 
schützen 19 ). 
Aber mit allen Gesetzesparagraphen und Vorsichts 
maßregeln konnte keine volle Sicherheit geschaffen werden. 
„Zu jenen Zeiten beruhte Polizei, Gerichtswesen und über 
haupt alle Ordnung des Gemeinwesens in ungleich 
höherem Grade auf dem opferwilligen Zusammenwirken 
der Bürgerschaft, als dies jetzt der Fall ist, wo für jede 
besondere Tätigkeit der Staatsgewalt besondere Organe 
bestehen“ 20 ). Auch in den Städten benutzte man zur 
besseren Sicherung des Friedens die altbekannte Form 
der Einung. Eine solche wurde 1360 von der Stadt mit 
den umliegenden Dörfern abgeschlossen. Wir haben die 
Kopie einer jedenfalls vom Rat ausgestellten Urkunde aus 
diesem Jahre 21 ), die so beginnt: „man sol wizzen, daz 
man die aynung also halten sol“. Wenn einer, heißt es, 
einen anderen „in der aynung alz verr sie gaut“, beraubt, 
gefangen nimmt, oder ihm durch Brandstiftung schadet, 
so soll, wer nur immer es bemerkt, die Glocken läuten 
lassen und ihm nacheilen. Ist es Nacht, so soll man auf 
dem Turm ein Strohbündel anzünden, damit man sehen 
kann, wohin sich der Täter gewandt hat. Jeder Bauer 
muß nachts ein Pferd zu Hause haben, damit man Übel 
täter verfolgen kann; am Tage soll er Sattel und Spieß 
mit sich auf den Acker nehmen, um im Notfälle das 
Pferd anschirren zu können und selbst bewaffnet zu sein. 
Ertappen die Bauern einen Verbrecher auf frischer Tat 
17 ) Baum.-R., z. B. S. 159, Z. 5 v. u. — Vielleicht nur in unsicheren 
Zeiten, da wir 1391 nur einen Nachtwächter finden: Meyer, 
Haushalt. S. 570. 
18) Baum.-R. S. 183, Z. 1. 
19 > a. a. O, S. 177, Z. 3 v. u.; S. 188, Z. 20. 
8°) Buff a. a. O , S. 215. — s. darüber unten S. 169f. 
21 ) U.-B. II, S. 89 f-, Nr. 546.
	        
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