Full text: Verfassung und Verwaltung des Rates in Augsburg von 1276 bis 1368

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gewisse Rechte am Geleite. Schon 1276 ist bestimmt 3 ): 
wenn der Vogt einem wegen Mordes vorgeladenen Manne 
das Geleite versagt, so habe er kein Recht über Person 
und Gut des Angeklagten, sondern die Stadt soll ihn 
schützen „unz an den kunch“: die Bürger versuchen also 
selbst den Angeklagten zu schützen und bringen die Sache 
im Notfall an den König. Etwas später wird angeordnet, 
daß Vogt und Rageben einem des Mordes bezichtigten 
das Geleite geben sollen, damit er sich dem Gerichte 
stellen kann 4 ). Und 1361 versprechen die Ratgeben sogar 
allein einem auswärtigen Manne, für den ein Gerichtstag 
in Augsburg angesetzt wird: „daz ir zu uns und von uns 
unser und aller der unsern, der wir gewaltig sien, gelaitt 
habent aun geverde“ 5 ). 
Um die Sicherheit in der Stadt zu bewahren, zugleich 
selbstverständlich, um seine Macht zu erhalten, war der 
Rat stets ängstlich bemüht, einer Tyrannis vorzubeugen. 
Dem dienten unter anderem die Vorschriften über die 
Neuwahl der Beamten, besonders der Bürgermeister und 
Ratgeben. Deshalb auch verbot der Rat bei harten Strafen, 
daß ein Bürger das Amt des Burggrafen oder des Vogtes 
versähe 6 ). Siboto Stolzhirsch wurde geächtet'), als er 
alleiniger Bürgermeister hatte werden wollen. Der Rat 
schärfte bei der Gelegenheit nochmals ein, daß ein Bürger 
nicht Vogt und nicht allein Bürgermeister werden solle. 
Vermutlich gehören in dieses Jahr auch die Bestimmungen s ), 
durch die man zu verhindern suchte, daß jemand eine 
starke Anhängerschaft um sich sammelte, indem er sich 
„Mundmannen“ hielt und Bürger zu Eigenleuten kaufte. 
Desgleichen das Verbot*'), einem Manne, der mit einem 
3 > s. 81, § 5. 
4 ) s. 86. Nov. 1 [III]. 
5 > U.-B. II, S. 96, Nr. 554. 
6 ) St.-B., S. 14f, Nov. 1 [II?] und 2 [11]. 
7 ) U.-B. I, S. 150 ff.. Nr. 190. 
8 ) St.-B.. S. 73. Nov. 4 [III]. — s. Meyer, S. 74, Anm. 1. 
9 ) S. 73, Nov. 5 [III]. — s. Meyer, S. 74, Anm. 1.
	        
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