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gewisse Rechte am Geleite. Schon 1276 ist bestimmt 3 ):
wenn der Vogt einem wegen Mordes vorgeladenen Manne
das Geleite versagt, so habe er kein Recht über Person
und Gut des Angeklagten, sondern die Stadt soll ihn
schützen „unz an den kunch“: die Bürger versuchen also
selbst den Angeklagten zu schützen und bringen die Sache
im Notfall an den König. Etwas später wird angeordnet,
daß Vogt und Rageben einem des Mordes bezichtigten
das Geleite geben sollen, damit er sich dem Gerichte
stellen kann 4 ). Und 1361 versprechen die Ratgeben sogar
allein einem auswärtigen Manne, für den ein Gerichtstag
in Augsburg angesetzt wird: „daz ir zu uns und von uns
unser und aller der unsern, der wir gewaltig sien, gelaitt
habent aun geverde“ 5 ).
Um die Sicherheit in der Stadt zu bewahren, zugleich
selbstverständlich, um seine Macht zu erhalten, war der
Rat stets ängstlich bemüht, einer Tyrannis vorzubeugen.
Dem dienten unter anderem die Vorschriften über die
Neuwahl der Beamten, besonders der Bürgermeister und
Ratgeben. Deshalb auch verbot der Rat bei harten Strafen,
daß ein Bürger das Amt des Burggrafen oder des Vogtes
versähe 6 ). Siboto Stolzhirsch wurde geächtet'), als er
alleiniger Bürgermeister hatte werden wollen. Der Rat
schärfte bei der Gelegenheit nochmals ein, daß ein Bürger
nicht Vogt und nicht allein Bürgermeister werden solle.
Vermutlich gehören in dieses Jahr auch die Bestimmungen s ),
durch die man zu verhindern suchte, daß jemand eine
starke Anhängerschaft um sich sammelte, indem er sich
„Mundmannen“ hielt und Bürger zu Eigenleuten kaufte.
Desgleichen das Verbot*'), einem Manne, der mit einem
3 > s. 81, § 5.
4 ) s. 86. Nov. 1 [III].
5 > U.-B. II, S. 96, Nr. 554.
6 ) St.-B., S. 14f, Nov. 1 [II?] und 2 [11].
7 ) U.-B. I, S. 150 ff.. Nr. 190.
8 ) St.-B.. S. 73. Nov. 4 [III]. — s. Meyer, S. 74, Anm. 1.
9 ) S. 73, Nov. 5 [III]. — s. Meyer, S. 74, Anm. 1.