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Bleichen 81 ); 1360 bezw. 1363 wiederum aufGetränken. Nach
1368 begegnen wir dem Ungeld noch häufig 8 -). Es wurde
allmählich zur reinen Konsumsteuer 83 ).— Die Auflegung
war zunächst das ausschließliche Recht des Bischofs, der
es am Anfang unserer Periode auch für seine Zwecke
erhob; später scheint es von der Stadt auch ohne seine
Erlaubnis gefordert zu sein. Es kennzeichnet das Recht,
das sich der König bewahrt hatte, daß auch er die
Erhebung bewilligen konnte.
8. Die Ausgaben x ).
Wie wir sahen 2 ), waren berechtigt im Namen der
Stadt Ausgaben zu machen die Baumeister und in gewissen
Fällen die Steuermeister. — Diejenigen, die sich an der
Steuererhebung beteiligten, die Weibel, Steuermeister, später
auch der Stadtschreiber scheinen das, was sie von der
Stadt zu beanspruchen hatten, gleich von der Steuer
abgezogen zu haben 3 ). Dies gilt auch für die Zöllner,
soweit sie in unserer Periode städtisch waren.
Von den Ausgabetiteln sind besonders zu nennen:
a) die Besoldung fast aller Beamten: der Bürgermeister,
Steuer- und Baumeister, des Lechmeisters, des Ratsdieners,
des Stadtschreibers, der Chirurgen und Ärzte, der Herolde,
Kornmesser, des Salzzolleinnehmers; auch der underkeuffel.
Ferner erhalten die Weibel, der Henker und andere Diener
des Vogtes oder des Burggrafen gewisse Summen von
81 ) Das Ungeld aus der Bleiche wird dasselbe sein wie das 1391
vorkommende Wiesengeld der Weber. Meyer, Haushalt, S. 568 hält
dies für den Zins für verpachtete städtische Wiesen, auf denen die
Weber ihre Gespinnste bleichten.
82) Wagner, S. 22—26.
®) Wagner, S. 23.
0 Meyer gibt in seinem Aufsatz „Der Haushalt einer deutschen
Stadt im Mitteltalter“ eine Übersicht über das Verhältnis von Einnahmen
und Ausgaben zu Augsburg im Jahre 1391.
2) oben S. 84 f.
3 ) Zeumer, S. 98 Ebenso der Henker.