Full text: Verfassung und Verwaltung des Rates in Augsburg von 1276 bis 1368

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Bleichen 81 ); 1360 bezw. 1363 wiederum aufGetränken. Nach 
1368 begegnen wir dem Ungeld noch häufig 8 -). Es wurde 
allmählich zur reinen Konsumsteuer 83 ).— Die Auflegung 
war zunächst das ausschließliche Recht des Bischofs, der 
es am Anfang unserer Periode auch für seine Zwecke 
erhob; später scheint es von der Stadt auch ohne seine 
Erlaubnis gefordert zu sein. Es kennzeichnet das Recht, 
das sich der König bewahrt hatte, daß auch er die 
Erhebung bewilligen konnte. 
8. Die Ausgaben x ). 
Wie wir sahen 2 ), waren berechtigt im Namen der 
Stadt Ausgaben zu machen die Baumeister und in gewissen 
Fällen die Steuermeister. — Diejenigen, die sich an der 
Steuererhebung beteiligten, die Weibel, Steuermeister, später 
auch der Stadtschreiber scheinen das, was sie von der 
Stadt zu beanspruchen hatten, gleich von der Steuer 
abgezogen zu haben 3 ). Dies gilt auch für die Zöllner, 
soweit sie in unserer Periode städtisch waren. 
Von den Ausgabetiteln sind besonders zu nennen: 
a) die Besoldung fast aller Beamten: der Bürgermeister, 
Steuer- und Baumeister, des Lechmeisters, des Ratsdieners, 
des Stadtschreibers, der Chirurgen und Ärzte, der Herolde, 
Kornmesser, des Salzzolleinnehmers; auch der underkeuffel. 
Ferner erhalten die Weibel, der Henker und andere Diener 
des Vogtes oder des Burggrafen gewisse Summen von 
81 ) Das Ungeld aus der Bleiche wird dasselbe sein wie das 1391 
vorkommende Wiesengeld der Weber. Meyer, Haushalt, S. 568 hält 
dies für den Zins für verpachtete städtische Wiesen, auf denen die 
Weber ihre Gespinnste bleichten. 
82) Wagner, S. 22—26. 
®) Wagner, S. 23. 
0 Meyer gibt in seinem Aufsatz „Der Haushalt einer deutschen 
Stadt im Mitteltalter“ eine Übersicht über das Verhältnis von Einnahmen 
und Ausgaben zu Augsburg im Jahre 1391. 
2) oben S. 84 f. 
3 ) Zeumer, S. 98 Ebenso der Henker.
	        
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