Full text: Verfassung und Verwaltung des Rates in Augsburg von 1276 bis 1368

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eines Klosters ihre Barschaft dem Kloster vermachen, so 
soll diese unbesteuert bleiben; wenn aber Immobil- oder 
Mobilbesitz, über den sie das freie Verfügungsrecht 
haben, vorher der Stadt gesteuert hat, so soll dies auch 
weiterhin so bleiben. Tritt endlich einer dieser Hörigen 
in den Orden ein, so wird die Barschaft, die er dabei 
dem Orden überweist, steuerfrei; nicht aber, was er an 
steuerpflichtigen Eigen, Lehen, Zinslehen oder Leib 
gedingen besitzt 80 ). 
Diese Bestimmungen wurden eine Quelle ständiger 
Streitigkeiten zwischen Bischof und Stadt. Indem diese 
bestimmte, daß alle Handeltreibenden steuern sollten, 
machte sie sie halbwegs zu Bürgern. Da nun aus 
wärtige, die sich in Augsburg niederließen und steuerten, 
nach 1 Jahre ohne weiteres als Bürger betrachtet 
wurden 81 ), konnte es nicht ausbleiben, daß die Stadt den 
Versuch machte, die Leute der Geistlichkeit in Analogie 
mit den Auswärtigen auch nach und nach zu Voll 
bürgern zu machen. So beklagt sich der Bischof 1296 
bei der Bürgerschaft, daß frühere Beamte von ihm, die 
vermutlich Bürger geworden waren, sich nicht mit ihm 
verrichtet haben; daß sein Recht auf die Abgaben der 
Zins- und Eigenleute nicht anerkannt, daß ihm das Haupt 
recht abgesprochen werde; daß man widerrechtlich von 
der Geistlichkeit Steuern erhebe 82 ). 
1332 verbietet Ludwig der Bayer, hinter den sich der 
Bischof gesteckt haben wird, des Bistums Leute als Bürger 
aufzunehmen 83 ). Er erneuert dies Verbot 1338 84 ) und 
1339 80 ). In diesem Jahre entscheidet der Kaiser einen 
®°) Diese letzte Bestimmung wird erlassen mit Berufung auf ein 
königliches Privileg; wohl das Albrechts von 1306: s. oben S. 95 
mit Anm. 26. 
81 ) St.-B. S. 61, Nov. 2 [III]. — s. oben S. 94 mit Anm. 16. 
**) M. B. 33a, S. 2401, Nr. 202. 
«3) M.B. 33 b, S. 20, Nr. 19; S. 21 1, Nr. 21. 
w ) a. a. O., S. 70, Nr. 71. 
*) S. 741, Nr. 76.
	        
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