104
eines Klosters ihre Barschaft dem Kloster vermachen, so
soll diese unbesteuert bleiben; wenn aber Immobil- oder
Mobilbesitz, über den sie das freie Verfügungsrecht
haben, vorher der Stadt gesteuert hat, so soll dies auch
weiterhin so bleiben. Tritt endlich einer dieser Hörigen
in den Orden ein, so wird die Barschaft, die er dabei
dem Orden überweist, steuerfrei; nicht aber, was er an
steuerpflichtigen Eigen, Lehen, Zinslehen oder Leib
gedingen besitzt 80 ).
Diese Bestimmungen wurden eine Quelle ständiger
Streitigkeiten zwischen Bischof und Stadt. Indem diese
bestimmte, daß alle Handeltreibenden steuern sollten,
machte sie sie halbwegs zu Bürgern. Da nun aus
wärtige, die sich in Augsburg niederließen und steuerten,
nach 1 Jahre ohne weiteres als Bürger betrachtet
wurden 81 ), konnte es nicht ausbleiben, daß die Stadt den
Versuch machte, die Leute der Geistlichkeit in Analogie
mit den Auswärtigen auch nach und nach zu Voll
bürgern zu machen. So beklagt sich der Bischof 1296
bei der Bürgerschaft, daß frühere Beamte von ihm, die
vermutlich Bürger geworden waren, sich nicht mit ihm
verrichtet haben; daß sein Recht auf die Abgaben der
Zins- und Eigenleute nicht anerkannt, daß ihm das Haupt
recht abgesprochen werde; daß man widerrechtlich von
der Geistlichkeit Steuern erhebe 82 ).
1332 verbietet Ludwig der Bayer, hinter den sich der
Bischof gesteckt haben wird, des Bistums Leute als Bürger
aufzunehmen 83 ). Er erneuert dies Verbot 1338 84 ) und
1339 80 ). In diesem Jahre entscheidet der Kaiser einen
®°) Diese letzte Bestimmung wird erlassen mit Berufung auf ein
königliches Privileg; wohl das Albrechts von 1306: s. oben S. 95
mit Anm. 26.
81 ) St.-B. S. 61, Nov. 2 [III]. — s. oben S. 94 mit Anm. 16.
**) M. B. 33a, S. 2401, Nr. 202.
«3) M.B. 33 b, S. 20, Nr. 19; S. 21 1, Nr. 21.
w ) a. a. O., S. 70, Nr. 71.
*) S. 741, Nr. 76.