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wird dieses herangezogen. Gleichfalls das Vermögen der
Kinder. Dienstboten sind zur Steuer verpflichtet, wenn
sie mehr als 1 M. besitzen.
Es war also „eine Vermögenssteuer, ausgebildet
bis in die äußersten Konsequenzen. Und in der Tat, wer
hätte unternehmen können, die fluktuierenden Einnahmen
einer städtischen, handel- und gewerbtreibenden Bevölke
rung, von Leuten, die zum Teil voraussichtlich nicht einmal
wußten, wie hoch sich ihre Einnahmen innerhalb eines
ganzen Jahres beliefen, einer jährlichen direkten Steuer
umlage zugrunde zu legen 71 )?“
Die Steuer wurde auf folgende Weise auf
gebracht 72 ): zunächst bestimmt der Rat, wieviel Prozent
vom Pfunde gezahlt werden sollen. Darauf werden von
den Steuermeistern für die einzelnen Klassen der Bürger
schaft verschiedene Termine angesetzt, an denen sie vor
den Steuermeistern erscheinen sollen, um unter Ablegung
eines Eides ihr Gut so hoch zu versteuern, „als lieb ez
in ist“: zunächst die Stadtpfleger, dann der kleine Rat,
die übrigen Patrizier, endlich die Handwerker; Witwen
und Waisen sind nicht ausgenommen. Der Hausherr soll
auch angeben, was seine Frau, und event., was seine
Pflegekinder zu versteuern haben; weigert er sich, so
müssen die Kinder, bezw. die Frau selbst es tun. - Ferner
soll jeder Hauswirt seine steuerpflichtigen Mietsleute und
Dienstboten namhaft machen. Glauben die Steuermeister,
daß .einer sein Gut betrügerischerweise zu niedrig ein
schätze, so dürfen sie dasselbe zu dem vom Besitzer
angegebenen Preise für die Stadt ankaufen 73 ). Wer den ihm
71) Zeumer, S. 89.
72 ) St.-B. S. 75, Nov. 2 und 3 [III]; S. 313f. — s. Zeumer,
S. 65-69.
73 ) Zeumer, S. 69 macht darauf aufmerksam, daß die einzige
wirksame Kontrolle bei der Selbsteinschätzung im Eide lag. Denn
das Ankaufsrecht habe ja nur Geltung für Haus und Hof, nicht aber
für Renten und bares Geld; außerdem habe man von diesem Rechte
natürlich nur selten, nur „in eklatanten Fällen“ Gebrauch gemacht.