Full text: Verfassung und Verwaltung des Rates in Augsburg von 1276 bis 1368

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Erhebung der Reichssteuer einen Überschuß zu erzielen 
gewußt haben, den er zu rein städtischen Zwecken ver 
wandte. Bald scheinen sich seine Steuereinnahmen dadurch 
erhöht zu haben, daß das mobile Kapital der Bürger sich 
stark vergrößerte und als Steuerobjekt immer wichtiger 
wurde. Das ergibt sich daraus, daß wir gegen Ende des 
13- Jahrhunderts ausführlichen Bestimmungen 1 ") darüber 
begegnen, wie Barschaften versteuert werden sollten. 
Eerner kommt erst seit dieser Zeit der Name „Steuer- 
neister“ vor 68 ). Bislang mag jedesmal ein Ratsausschuß 
diese Geschäfte besorgt haben; mit der Erweiterung 
derselben wurde die Begründung eines ständigen Steuer- 
ar ntes notwendig. 
Von den erhobenen Steuern wurde die seit dem 
Anfang des 14. Jahrhunderts fixierte 69 ) Reichssteuer bezahlt, 
Un d das übrige behielt die Gemeinde für städtische Zwecke. 
Nach dem Ratsdekret 70 ), das die Besteuerung im 
e 'nze!nen regelt, sollen alle Renten aus Eigen- und Lehns 
gütern, sowie die Leibgedinge (Leibrenten), sobald das 
Gülteverhältnis Ein Jahr besteht, besteuert werden, selbst 
Wenn die Forderungen noch ausstehen. Und zwar soll 
bei den vermieteten Eigen- und Lehnsgütern das Zehn 
fache der Miete, bei Leibgedingen das Fünffache der 
Kente versteuert werden: erhielt also einer aus einem 
Eigen- oder Lehnsgut eine Rente von 10 //, so sollte er 
dasselbe versteuern, als wenn es einen Wert von 100 // 
habe; bei einer Leibrente von 10 // mußten 50 <ä 
versteuert werden. Außer diesen Einkünften aber soll auch 
a!, es nicht als Gülte bestehende Gut, „swelher hande 
°der swelher laie daz ist“, der Steuer unterworfen sein. 
Steuerfrei bleiben nur die Gewänder und Kleinodien der 
Ha usfrau; hat sie aber daneben noch anderes Gut, so 
CT ) St.-B. s. 76, Nov. 1 [III]; S. 313f. 
,is ) S. oben S. 42. 
6!) ) S. oben S. 97. 
70 ) St.-B., S. 313 f. — Zentner, S. 89.
	        
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