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Erhebung der Reichssteuer einen Überschuß zu erzielen
gewußt haben, den er zu rein städtischen Zwecken ver
wandte. Bald scheinen sich seine Steuereinnahmen dadurch
erhöht zu haben, daß das mobile Kapital der Bürger sich
stark vergrößerte und als Steuerobjekt immer wichtiger
wurde. Das ergibt sich daraus, daß wir gegen Ende des
13- Jahrhunderts ausführlichen Bestimmungen 1 ") darüber
begegnen, wie Barschaften versteuert werden sollten.
Eerner kommt erst seit dieser Zeit der Name „Steuer-
neister“ vor 68 ). Bislang mag jedesmal ein Ratsausschuß
diese Geschäfte besorgt haben; mit der Erweiterung
derselben wurde die Begründung eines ständigen Steuer-
ar ntes notwendig.
Von den erhobenen Steuern wurde die seit dem
Anfang des 14. Jahrhunderts fixierte 69 ) Reichssteuer bezahlt,
Un d das übrige behielt die Gemeinde für städtische Zwecke.
Nach dem Ratsdekret 70 ), das die Besteuerung im
e 'nze!nen regelt, sollen alle Renten aus Eigen- und Lehns
gütern, sowie die Leibgedinge (Leibrenten), sobald das
Gülteverhältnis Ein Jahr besteht, besteuert werden, selbst
Wenn die Forderungen noch ausstehen. Und zwar soll
bei den vermieteten Eigen- und Lehnsgütern das Zehn
fache der Miete, bei Leibgedingen das Fünffache der
Kente versteuert werden: erhielt also einer aus einem
Eigen- oder Lehnsgut eine Rente von 10 //, so sollte er
dasselbe versteuern, als wenn es einen Wert von 100 //
habe; bei einer Leibrente von 10 // mußten 50 <ä
versteuert werden. Außer diesen Einkünften aber soll auch
a!, es nicht als Gülte bestehende Gut, „swelher hande
°der swelher laie daz ist“, der Steuer unterworfen sein.
Steuerfrei bleiben nur die Gewänder und Kleinodien der
Ha usfrau; hat sie aber daneben noch anderes Gut, so
CT ) St.-B. s. 76, Nov. 1 [III]; S. 313f.
,is ) S. oben S. 42.
6!) ) S. oben S. 97.
70 ) St.-B., S. 313 f. — Zentner, S. 89.