Full text: Verfassung und Verwaltung des Rates in Augsburg von 1276 bis 1368

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b) Durch Erweiterung der Reichssteuer bildete sich 
allmählich eine rein städtische Steuer aus. „Da man 
nicht völlig genau vorherbestimmen konnte, welcher 
Prozentsatz vom Vermögen der Einwohner genügen 
würde, um gerade nur die für die Reichssteuer nötige 
Summe zusammenzubringen, wird man aus Vorsicht lieber 
den Satz zu hoch als zu niedrig gegriffen haben, so daß 
nach Abzug der Zahlung an den König in der Regel ein 
Überschuß blieb, den man im städtischen Interesse ver 
wenden konnte“. „Es kommt hinzu, daß seit den Zeiten 
Rudolfs von Habsburg und ganz besonders gerade unter 
diesem Könige die Stadt sehr oft schon auf Jahre voraus 
ihrer Bedepflicht gegen das Reichsoberhaupt zu genügen 
pflegte . . . Die Stadt . . war somit in der Lage, oft 
jahrelang die Steuererträge im ganzen Umfange für das 
eigene Interesse zu verwerten 0 -). Erhielten doch schon 
nach dem Stadtrechte von 1276 die Weibel für ihre Hülfe 
bei der Steuererhebung 62 63 * ) und der Henker für die Aus 
treibung der Aussätzigen 04 ) Summen aus der Steuer, 
„ln der Art mögen nach und nach immer mehr Posten. 
des Ausgabeetats auf den Steuerüberschuß angewiesen 
worden sein“ 02 ). 
Es ist selbstverständlich, daß eine Stadt, die große 
Ausgaben, besonders für Bauten und Befestigungen zu 
machen hatte, neben dem Ungeld, das für diese Zwecke, 
aber nur auf Zeit erhoben wurde 65 ), noch eine andere 
Einnahmequelle haben mußte. Selbständig legte der Rat 
zwar, so viel wir wissen, zunächst noch keine Steuern 
auf 66 ). Aber auf die bezeichnete Art wird er bei der 
62 ) Zeumer, S. 98. 
63 j St.-B. S. 66, § 6. 
«) St.-B. S, 72, § 7. 
®) S. unten S. 118 ff. 
66 ) Berner, S. 161 f. Trimmt es an, indem ersieh auf die Urkunde 
von 1251 beruft, in welcher die Stadt die Geistlichkeit von der Steuer 
erhebung ausnimmt (U.-B. I, S. 10, Nr. 9). — Doch handelt es sich 
hier wohl nur um die Reichssteuer.
	        
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