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b) Durch Erweiterung der Reichssteuer bildete sich
allmählich eine rein städtische Steuer aus. „Da man
nicht völlig genau vorherbestimmen konnte, welcher
Prozentsatz vom Vermögen der Einwohner genügen
würde, um gerade nur die für die Reichssteuer nötige
Summe zusammenzubringen, wird man aus Vorsicht lieber
den Satz zu hoch als zu niedrig gegriffen haben, so daß
nach Abzug der Zahlung an den König in der Regel ein
Überschuß blieb, den man im städtischen Interesse ver
wenden konnte“. „Es kommt hinzu, daß seit den Zeiten
Rudolfs von Habsburg und ganz besonders gerade unter
diesem Könige die Stadt sehr oft schon auf Jahre voraus
ihrer Bedepflicht gegen das Reichsoberhaupt zu genügen
pflegte . . . Die Stadt . . war somit in der Lage, oft
jahrelang die Steuererträge im ganzen Umfange für das
eigene Interesse zu verwerten 0 -). Erhielten doch schon
nach dem Stadtrechte von 1276 die Weibel für ihre Hülfe
bei der Steuererhebung 62 63 * ) und der Henker für die Aus
treibung der Aussätzigen 04 ) Summen aus der Steuer,
„ln der Art mögen nach und nach immer mehr Posten.
des Ausgabeetats auf den Steuerüberschuß angewiesen
worden sein“ 02 ).
Es ist selbstverständlich, daß eine Stadt, die große
Ausgaben, besonders für Bauten und Befestigungen zu
machen hatte, neben dem Ungeld, das für diese Zwecke,
aber nur auf Zeit erhoben wurde 65 ), noch eine andere
Einnahmequelle haben mußte. Selbständig legte der Rat
zwar, so viel wir wissen, zunächst noch keine Steuern
auf 66 ). Aber auf die bezeichnete Art wird er bei der
62 ) Zeumer, S. 98.
63 j St.-B. S. 66, § 6.
«) St.-B. S, 72, § 7.
®) S. unten S. 118 ff.
66 ) Berner, S. 161 f. Trimmt es an, indem ersieh auf die Urkunde
von 1251 beruft, in welcher die Stadt die Geistlichkeit von der Steuer
erhebung ausnimmt (U.-B. I, S. 10, Nr. 9). — Doch handelt es sich
hier wohl nur um die Reichssteuer.